Rechtsprechung
   VerfGH Sachsen, 29.01.2009 - 131-IV-08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,37260
VerfGH Sachsen, 29.01.2009 - 131-IV-08 (https://dejure.org/2009,37260)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 29.01.2009 - 131-IV-08 (https://dejure.org/2009,37260)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 29. Januar 2009 - 131-IV-08 (https://dejure.org/2009,37260)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,37260) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Schleswig, 20.11.2001 - 1 Ws 441/01
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 29.01.2009 - 131-IV-08
    Dem lässt sich allerdings nicht entnehmen, es sei offensichtlich unhaltbar, mit Teilen der Rechtsprechung (OLG Schleswig, Beschluss vom 20. November 2001 - 1 Ws 441/01, zitiert nach juris) und des Schrifttums (Hubrach in: Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch, 12. Aufl., § 56f Rn. 51) Vertrauensschutz auch fast zwei Jahre nach Ablauf der Bewährungszeit abzulehnen, wenn der Verurteilte untertaucht und damit den Grund dafür schafft, dass das vorliegende und andere Verfahren nicht gefördert werden konnten.
  • KG, 11.01.2008 - 2 Ws 772/07

    Straf- und Maßregelaussetzung: Entscheidung zunächst nur über den Widerruf der

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 29.01.2009 - 131-IV-08
    Es begegnet aber keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, sondern hält sich im Rahmen der den Fachgerichten zugewiesenen Aufgabe zur Auslegung des einfachen Rechts, wenn Amtsgericht und Landgericht mit der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung (vgl. nur KG, Beschluss vom 11. Januar 2008 - 1 AR 1755/07 m.w.N., zitiert nach juris) und Schrifttum (Fischer, StGB, 55. Aufl., § 56f Rn. 19) einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung auch nach Ablauf der Bewährungszeit grundsätzlich für zulässig erachten.
  • VerfGH Sachsen, 27.07.2006 - 60-IV-06
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 29.01.2009 - 131-IV-08
    Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinem Freiheitsrecht aus Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf und in seinem Recht auf ein gerechtes und zügiges Verfahren gem. Art. 78 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1, 2 SächsVerf. 1. Der Verfassungsgerichtshof ist befugt, die Anwendung von Verfahrensrecht des Bundes durch die sächsischen Fachgerichte auf die Einhaltung der mit dem Grundgesetz gewährten inhaltsgleichen Grundrechte der Verfassung des Freistaates Sachsen zu überprüfen (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juli 2006 - Vf. 60-IV-06; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 27.09.2007 - 38-IV-07

    Verpflichtung des Gerichts zur Kenntnisnahme der Ausführungen der

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 29.01.2009 - 131-IV-08
    Aus diesem Umstand kann in der Regel nicht geschlossen werden, dass das Gericht das Vorbringen nicht pflichtgemäß zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung berücksichtigt haben könnte (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. September 2007 - Vf. 38-IV-07; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 01.06.2006 - 45-IV-06
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 29.01.2009 - 131-IV-08
    Hierzu müsste sich aus dem Beschwerdevorbringen ergeben, dass die als fehlerhaft behauptete Rechtsanwendung oder das gerügte Verfahren mit den Vorgaben der Verfassung des Freistaates Sachsen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar ist, die gerichtliche Entscheidung mithin bei verständiger Würdigung der die Verfassung des Freistaates Sachsen beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und daher offensichtlich unhaltbar ist (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 1. Juni 2006 - Vf. 45-IV-06, st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 27.09.2007 - 105-IV-07

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen erneuter Straffälligkeit;

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 29.01.2009 - 131-IV-08
    Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. September 2007 - Vf. 105-IV-07 HS; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 25.09.2003 - 18-IV-03
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 29.01.2009 - 131-IV-08
    Er hat lediglich zu prüfen, ob bei der Anwendung einfachen Rechts Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt sind (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. September 2003 - Vf. 18-IV-03).
  • VerfGH Sachsen, 11.12.2008 - 148-IV-08
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 29.01.2009 - 131-IV-08
    1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Freistaates Sachsen darlegt (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. Dezember 2008 - Vf. 148-IV-08; st. Rspr).
  • VerfGH Sachsen, 25.02.2014 - 28-IV-13
    Insbesondere setzt sich der Beschwerdeführer insoweit nicht damit auseinander, dass die herrschende Auffassung vielmehr eine Übertragung der Fristen für den Widerruf eines Straferlasses aus § 56g Abs. 2 Satz 2 StGB auf den Widerruf einer Strafaussetzung ablehnt (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 18. Juni 2008 - 1 Ws 114/08; Oberlandesgericht Rostock, Beschluss vom 11. November 2003 - I Ws 443/03; Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 10. März 1997, NStZ-RR 1997, 254; Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 27. Mai 2008, NStZ-RR 2009, 95), und - in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2009 - 2 BvR 847/09 - juris Rn. 23; SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Januar 2009 - Vf. 131-IV-08; Beschluss vom 25. Mai 2011 - Vf. 40-IV-11 [HS]/Vf. 41-IV-11 [e.A.]) - davon ausgeht, dass auch nach Ablauf der Bewährungszeit ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung grundsätzlich zulässig bleibt, solange dem Gründe der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes des Verurteilten nicht entgegenstehen.
  • VerfGH Sachsen, 25.09.2009 - 68-IV-09
    Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Freistaates Sachsen darlegt (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Januar 2009 - Vf. 131-IV-08; st. Rspr.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht