Rechtsprechung
   OLG Dresden, 05.12.2023 - 14 U 503/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,39619
OLG Dresden, 05.12.2023 - 14 U 503/23 (https://dejure.org/2023,39619)
OLG Dresden, Entscheidung vom 05.12.2023 - 14 U 503/23 (https://dejure.org/2023,39619)
OLG Dresden, Entscheidung vom 05. Dezember 2023 - 14 U 503/23 (https://dejure.org/2023,39619)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2023,39619) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Berufung einer Tonträgerherstellerin gegen eine Betreiberin einer Domain Name System (DNS) Resolver auf Unterlassung hilfsweise Sperrung wegen Verletzung von Urheberrechent; Haftung wegen öffentlicher Widergabe für das Zugänglichmachen potentiell rechtsverletzender ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2024, 196
  • MIR 2024, Dok. 009
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 13.10.2022 - I ZR 111/21

    DNS-Sperre - BGH konkretisiert Maßnahmen, die Rechtsinhaber vor Geltendmachung

    Auszug aus OLG Dresden, 05.12.2023 - 14 U 503/23
    Ihr kommt nicht nur im Vergleich zu derjenigen, die die Rechtsverletzung selbst begangen (Betreiber der Internetseite) oder durch die Erbringung von Dienstleistungen zu ihr beigetragen haben (Hostprovider), eine weniger zentrale Rolle zu (BGH GRUR 2022, 1812 - DNS-Sperre).

    Die Zugangsanbieter können allenfalls als Informationsvermittler nach § 7 Abs. 4 TMG gerichtlich in Anspruch genommen werden, nicht aber täterschaftlich wegen öffentlicher Wiedergabe (vgl. EuGH GRUR 2014, 468 Rn. 32 - UPC Telekabel Wien; EuGH GRUR 2016, 1146 Rn. 34 - McFadden; BGH GRUR 2022, 1812 Rn. 24 ff. - DNS-Sperre).

    Ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen innerhalb der Europäischen Union ansässige Betreiber oder Host-Provider hat der Rechtsinhaber hierzu grundsätzlich anzustrengen (BGH GRUR 2022, 1812 Rn. 41 - DNS-Sperre).

    Solche Bemühungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat sind der Klägerin, die zu den führenden deutschen Tonträgerherstellern gehört (Klageschrift, S. 5) und ein erhebliches Eigeninteresse an der Unterbindung künftiger Urheberrechtsverletzungen hat (BGH GRUR 2022, 1812 Rn. 55 - DNS-Sperre), zumutbar.

  • EuGH, 22.06.2021 - C-682/18

    Beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts erfolgt seitens der Betreiber von

    Auszug aus OLG Dresden, 05.12.2023 - 14 U 503/23
    Unter diesen Kriterien hat der Gerichtshof die zentrale Rolle des Nutzers und die Vorsätzlichkeit seines Handelns hervorgehoben (EuGH GRUR 2021, 1054 Rn. 68 - YouTube und Cyando; EuGH GRUR 2016, 684 Rn. 35 ff. - Reha-Training; EuGH GRUR 2016, 1152 Rn. 32 ff. - GS Media; EuGH GRUR 2017, 610 Rn. 49 ff. - Stichting Brein; BGH GRUR 2018, 1132 - You Tube I).

    Nach Erwägungsgrund 27 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft stellt "die bloße Bereitstellung der Einrichtungen, die eine Wiedergabe ermöglichen oder bewirken" keine Wiedergabe dar (EuGH GRUR 2021, 1054 Rn. 79 - YouTube und Cyando).

    Hiervon weicht auch die jüngere Rechtsprechung des EuGH, die sich auf Host Provider bezieht, nicht ab (GRUR 2021, 1054 Rn. 77 - YouTube und Cyando).

    Die freiwillige Filterung von Schadsoftware führt nicht zu einer aktiven Rolle der Beklagten und damit nicht zum Verlust des Haftungsprivilegs (vgl. EuGH GRUR 2021, 1054 Rn. 68 - YouTube und Cyando).

  • OLG Köln, 03.11.2023 - 6 U 149/22

    Cloudflare haftet als Täter für Urheberrechtsverletzungen (ddl-music.to)

    Auszug aus OLG Dresden, 05.12.2023 - 14 U 503/23
    Es lässt sich nicht feststellen, dass die Beklagte als DNS-Resolver eine zentrale Rolle hinsichtlich der Zugänglichmachung potentiell rechtsverletzender Inhalte einnimmt (OLG Köln, Urteil vom 3.11.2023 - 6 U 149/22 Rn. 30 f. - juris).

    § 8 Abs. 1 TMG privilegiert in richtlinienkonformer Auslegung von Art. 12 E-Commerce-RL nicht nur den Anbieter, der vom Nutzer eingegebene Informationen in einem Kommunikationsnetz übermittelt, sondern auch den Anbieter, der den Zugang zu einem Kommunikationsnetz vermittelt, ohne dass es darauf ankommt, ob der Zugang gerade zur Nutzung von Informationen vermittelt wird (Spindler, CR 2022, 318; OLG Köln, Urteil vom 3.11.2023 - 6 U 149/22 Rn. 37; a. A. OLG Köln GRUR 2021, 70 Rn. 148 - HERZ KRAFT WERKE; LG Köln ZUM- RD 2023, 299 Rn. 210; LG Hamburg, Urteil vom 30.11.2021 - 310 O 99/21 Rn. 43).

    § 7 Abs. 4 Satz 1 TMG ist bereits dann anwendbar, wenn ein Werk ohne Zustimmung des Rechtsinhabers auf einer Internetseite öffentlich zugänglich gemacht worden ist, zu der der in Anspruch genommene Telemediendienst den Zugang vermittelt (OLG Köln, Urteil vom 3.11.2023 - 6 U 149/22 Rn. 40).

  • BGH, 02.06.2022 - I ZR 135/18

    Zur Haftung der Diensteanbieter "YouTube" und "uploaded" für

    Auszug aus OLG Dresden, 05.12.2023 - 14 U 503/23
    Bei einer behaupteten Verletzung des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte durch ein öffentliches Zugänglichmachen des Schutzgegenstands über eine Internetseite ist der Erfolgsort einer unerlaubten Handlung im Sinne von § 32 ZPO im Inland belegen, wenn die geltend gemachten Rechte im Inland geschützt sind und die Internetseite (auch) im Inland öffentlich zugänglich ist (BGH GRUR 2022, 1328 - Uploaded III).

    Da Gegenstand der Klage allein Ansprüche wegen einer Verletzung der Tonträgerherstellerrechte nach § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG sind, für die die Klägerin im Inland Schutz beansprucht, ist im Streitfall deutsches Urheberrecht anzuwenden (BGH GRUR 2022, 1328 - Uploaded III).

    Soweit danach von einer öffentlichen Wiedergabe auszugehen ist, tritt nach der geänderten Rechtsprechung des BGH die Haftung als Täter an die Stelle der bisherigen Störerhaftung (für den Betreiber einer Video-Sharing-Plattform BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 112 f. - YouTube II; für den Betreiber Sharehosting-Plattform BGH GRUR 2022, 1328 Rn. 41 f. - Uploaded III).

  • EuGH, 08.09.2016 - C-160/15

    Das Setzen eines Hyperlinks auf eine Website zu urheberrechtlich geschützten

    Auszug aus OLG Dresden, 05.12.2023 - 14 U 503/23
    Unter diesen Kriterien hat der Gerichtshof die zentrale Rolle des Nutzers und die Vorsätzlichkeit seines Handelns hervorgehoben (EuGH GRUR 2021, 1054 Rn. 68 - YouTube und Cyando; EuGH GRUR 2016, 684 Rn. 35 ff. - Reha-Training; EuGH GRUR 2016, 1152 Rn. 32 ff. - GS Media; EuGH GRUR 2017, 610 Rn. 49 ff. - Stichting Brein; BGH GRUR 2018, 1132 - You Tube I).

    Damit wurde durch die Verlinkung ein neues Publikum erreicht, an das der Urheber nicht gedacht hat (vgl. EuGH GRUR 2016, 1152 Rn. 41 ff. - GS Media).

    Wird die Vermutung nicht entkräftet, stellt das Setzen eines Hyperlinks zu einem unbefugt im Internet veröffentlichten Werk eine "öffentliche Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2001/29 dar (EuGH GRUR 2016, 1152 Rn. 51 - GS Media).

  • EuGH, 15.09.2016 - C-484/14

    Ein Geschäftsinhaber, der der Öffentlichkeit kostenlos ein WiFi-Netz zur

    Auszug aus OLG Dresden, 05.12.2023 - 14 U 503/23
    Seine Tätigkeit der Durchleitung, die sich auf die Übermittlung von Informationen beschränkt, unterscheidet sich von derjenigen eines Anbieters, der Informationen auf einer Website speichert (EuGH GRUR 2016, 1146 Rn. 60 - McFadden).

    Die Zugangsanbieter können allenfalls als Informationsvermittler nach § 7 Abs. 4 TMG gerichtlich in Anspruch genommen werden, nicht aber täterschaftlich wegen öffentlicher Wiedergabe (vgl. EuGH GRUR 2014, 468 Rn. 32 - UPC Telekabel Wien; EuGH GRUR 2016, 1146 Rn. 34 - McFadden; BGH GRUR 2022, 1812 Rn. 24 ff. - DNS-Sperre).

  • EuGH, 27.03.2014 - C-314/12

    Einem Anbieter von Internetzugangsdiensten kann aufgegeben werden, für seine

    Auszug aus OLG Dresden, 05.12.2023 - 14 U 503/23
    Er ist deshalb als ein Vermittler anzusehen, dessen Dienste zur Rechtsverletzung im Sinne von Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29 genutzt werden (vgl. EuGH GRUR 2014, 468 Rn. 32 - UPC Telekabel Wien).

    Die Zugangsanbieter können allenfalls als Informationsvermittler nach § 7 Abs. 4 TMG gerichtlich in Anspruch genommen werden, nicht aber täterschaftlich wegen öffentlicher Wiedergabe (vgl. EuGH GRUR 2014, 468 Rn. 32 - UPC Telekabel Wien; EuGH GRUR 2016, 1146 Rn. 34 - McFadden; BGH GRUR 2022, 1812 Rn. 24 ff. - DNS-Sperre).

  • BGH, 26.01.2023 - I ZR 111/21

    Zurückweisung der Anhörungsrüge; Vereinbarkeit des Subsidiaritätserfordernisses

    Auszug aus OLG Dresden, 05.12.2023 - 14 U 503/23
    Das ist - trotz des durch zu erwartende Wechsel verstärkten "Hase und Igel" - Problems - unzulässig, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (BGH, Beschluss vom 26.01.2023 - I ZR 111/21 - juris Rn. 15), worauf im Termin hingewiesen wurde.

    Dies ist aber nach § 7 Abs. 4 S. 1 TMG im Einklang mit Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 26.01.2023 - I ZR 111/21 -, juris Rn. 3; Leistner, GRUR 2023, 142, 144).

  • LG Leipzig, 01.03.2023 - 5 O 807/22

    Netzsperren: DNS-Resolver Quad9 wegen Urheberrechtsverletzung verurteilt

    Auszug aus OLG Dresden, 05.12.2023 - 14 U 503/23
    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 01.03.2023, Az. 05 O 807/22, abgeändert und die Klage abgewiesen.

    unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Leipzig vom 01.03.2023, Az. 05 O 807/22, die Klage abzuweisen.

  • BGH, 02.06.2022 - I ZR 140/15

    Zur Haftung der Diensteanbieter "YouTube" und "uploaded" für

    Auszug aus OLG Dresden, 05.12.2023 - 14 U 503/23
    Soweit danach von einer öffentlichen Wiedergabe auszugehen ist, tritt nach der geänderten Rechtsprechung des BGH die Haftung als Täter an die Stelle der bisherigen Störerhaftung (für den Betreiber einer Video-Sharing-Plattform BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 112 f. - YouTube II; für den Betreiber Sharehosting-Plattform BGH GRUR 2022, 1328 Rn. 41 f. - Uploaded III).
  • BGH, 26.11.2015 - I ZR 174/14

    Haftung eines Telekommunikationsunternehmens für Urheberrechtsverletzungen durch

  • BGH, 22.01.2015 - I ZR 127/13

    Berufung im Rückgriffsprozess eines Transportversicherers gegen ein

  • OLG Köln, 09.10.2020 - 6 U 32/20

    Unterlassunganspruch aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung wegen der

  • BGH, 29.09.2020 - II ZR 112/19

    Die Forderung der GbR gegen ihren Gesellschafter - und die Inkassozession

  • BGH, 21.12.1989 - X ZR 30/89

    Anspruch des Arbeitnehmer-Erfinders auf Herausgabe von geschäftlichen Unterlagen

  • BGH, 15.07.2010 - IX ZR 227/09

    Rechtsanwaltsvertrag mit einer bedürftigen Partei: Verpflichtung eines ehemals

  • EuGH, 26.04.2017 - C-527/15

    Der Verkauf eines multimedialen Medienabspielers, mit dem kostenlos und einfach

  • BGH, 21.04.2016 - I ZR 43/14

    An Evening with Marlene Dietrich - Leistungsschutzrechte des ausübenden Künstlers

  • BGH, 13.09.2018 - I ZR 140/15

    BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Haftung von YouTube

  • BGH, 24.09.2014 - I ZR 35/11

    Hi Hotel II - Urheberrechte an Werbefotos: Bestimmung des anwendbaren Rechts im

  • EuGH, 31.05.2016 - C-117/15

    Reha Training

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht