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   VGH Bayern, 11.12.2007 - 14 B 06.2880   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,80751
VGH Bayern, 11.12.2007 - 14 B 06.2880 (https://dejure.org/2007,80751)
VGH Bayern, Entscheidung vom 11.12.2007 - 14 B 06.2880 (https://dejure.org/2007,80751)
VGH Bayern, Entscheidung vom 11. Dezember 2007 - 14 B 06.2880 (https://dejure.org/2007,80751)
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Wird zitiert von ... (55)

  • OVG Saarland, 10.02.2026 - 2 A 102/24

    Baugenehmigung für die Errichtung einer Werbeanlage

    Eine Einstufung als Nebenanlage scheidet aus, da sie nicht dem Nutzungszweck eines anderen Gebäudes dient; sie soll vielmehr unterschiedlichen Gewerbetreibenden zur Verfügung gestellt werden.[vgl. hierzu allgemein BVerwG, Urteil vom 3.12.1992 - 4 C 27/91 -, juris sowie BayVGH, Urteil vom 11.12.2007 - 14 B 06.2880 -, juris, Rn. 15][vgl. hierzu allgemein BVerwG, Urteil vom 3.12.1992 - 4 C 27/91 -, juris sowie BayVGH, Urteil vom 11.12.2007 - 14 B 06.2880 -, juris, Rn. 15].

    Auch diese können den Gebietscharakter eines Wohngebiets, nämlich die dort zu gewährleistende Wohnruhe, stören.[vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.3.2006 - 10 A 4924/05 -, juris, Rn. 76, m.w.N. zu einer Mega-Light-Werbeanlage sowie BayVGH, Urteil vom 11.12.2007 - 14 B 06.2880 - juris, Rn. 15 und VG München, Urteil vom 20.10.2025 - M 8 K 24.3253 -, juris, Rn. 20 ff.][vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.3.2006 - 10 A 4924/05 -, juris, Rn. 76, m.w.N. zu einer Mega-Light-Werbeanlage sowie BayVGH, Urteil vom 11.12.2007 - 14 B 06.2880 - juris, Rn. 15 und VG München, Urteil vom 20.10.2025 - M 8 K 24.3253 -, juris, Rn. 20 ff.].

    Rn. 57 Fallbezogen ist festzustellen, dass die Werbeanlage insbesondere wegen ihrer optischen Aufdringlichkeit einem das Wohnen nicht störenden Gewerbebetrieb nicht gleichgesetzt werden kann.[vgl. BayVGH, Urteil vom 11.12.2007 - 14 B 06.2880 - juris, Rn. 15 sowie VG München, Urteil vom 20.10.2025 - M 8 K 24.3253 -, juris, Rn. 20 ff.][vgl. BayVGH, Urteil vom 11.12.2007 - 14 B 06.2880 - juris, Rn. 15 sowie VG München, Urteil vom 20.10.2025 - M 8 K 24.3253 -, juris, Rn. 20 ff.] Die streitgegenständliche Werbeanlage soll in exponierter Position an der Straßenkante - die dazu beitragen soll, dass die Werbeanlage weithin sichtbar sein soll - inmitten eines ansonsten (lässt man die ungenehmigte Lagerstätte außer Acht) unbebauten Geländes[das sich aus den Flurstücken 54/6, 56/19 und 56/17 zusammensetzt][das sich aus den Flurstücken 54/6, 56/19 und 56/17 zusammensetzt] und damit in direkter Sichtachse zu dem angrenzenden Wohnhaus (hier: I-Straße 3) errichtet werden.

    Die angrenzende Bebauung im I-Straße, die durch Wohnnutzung geprägt ist, würde durch die optisch aufdringliche Wirkung der Werbeanlage gestört.[vgl. hierzu auch: BayVGH, Urteil vom 11.12.2007 - 14 B 06.2880 - juris, Rn. 15 sowie VG München, Urteil vom 19.12.2011 - M 8 K 10.6168 - juris Rn. 23 zu einer beleuchteten sowie einer unbeleuchteten Werbeanlage][vgl. hierzu auch: BayVGH, Urteil vom 11.12.2007 - 14 B 06.2880 - juris, Rn. 15 sowie VG München, Urteil vom 19.12.2011 - M 8 K 10.6168 - juris Rn. 23 zu einer beleuchteten sowie einer unbeleuchteten Werbeanlage] Die Höhe der Anlage sowie die Positionierung gegenüber der angrenzenden Wohnbebauung in Verbindung mit der dauerhaften Beleuchtung, die den Störgrad erhöht, verleiht ihr eine mit dem Wohnen nicht vereinbare ausschließlich gewerbliche Prägung.[vgl. auch: VG München, Urteil vom 20.10.2025 - M 8 K 24.3253 -, juris, Rn. 23][vgl. auch: VG München, Urteil vom 20.10.2025 - M 8 K 24.3253 -, juris, Rn. 23] Dieser Feststellung steht im Übrigen nicht entgegen, dass das Tankstellengelände - an der nordöstlich gelegenen Grundstücksgrenze - einen etwa 5 Meter hohen sogenannten Tankstellenpylon aufweist.

  • VG Augsburg, 10.06.2015 - Au 4 K 15.168

    Zwei großflächige Werbetafeln an Hausfassade

    In einem allgemeinen Wohngebiet ist eine Werbeanlage, die eine Anlage für gewerbliche Zwecke darstellt und bauplanungsrechtlich wie ein Gewerbebetrieb zu behandeln ist (…BayVGH, U.v. 28.10.2005 - 26 B 04.1484 - juris Rn. 15; BayVGH, U.v. 11.12.2007 - 14 B 06.2880 - juris Rn. 14) nur ausnahmsweise gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zulässig (…vgl. etwa VG Augsburg, U.v. 20.3.2013 - Au 4 K 12.1583 - juris Rn. 26;… VG Würzburg, U.v. 29.7.2013 - W 4 K 12.912 - juris Rn. 21).

    Dabei sind auch optische Auswirkungen des Vorhabens von Relevanz, insbesondere wenn die im allgemeinen Wohngebiet zu gewährleistende Wohnruhe gestört wird (vgl. BayVGH, U.v. 11.12.2007 - 14 B 06.2880 - juris Rn. 15;… zu der einem allgemeinen Wohngebiet zu Grunde liegenden Wohnruhe vgl. BVerwG, U.v. 31.3.2002 - 4 C 1/02 - BVerwGE 116, 155 - juris Rn. 17).

  • VG Augsburg, 20.03.2013 - Au 4 K 12.1583

    Werbeanlage

    Rn. 26 In einem allgemeinen Wohngebiet ist eine Werbeanlage, die eine Anlage für gewerbliche Zwecke darstellt und bauplanungsrechtlich wie ein Gewerbebetrieb zu behandeln ist (…BayVGH, U.v. 28.10.2005 - Az. 26 B 04.1484 - juris, Rn. 15; BayVGH, U.v. 11.12.2007 - Az. 14 B 06.2880 - juris, Rn. 14), nur ausnahmsweise gemäß § 31 Abs. 1, § 34 Abs. 2 Halbsatz 2 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zulässig (…König/Roeser/Stock - a.a.O. - Rn. 75 zu § 4).

    Voraussetzung hierfür ist, dass das Vorhaben beispielsweise störende Auswirkungen auf die Wohnruhe hat und von der Wohnbebauung aus gut erkennbar ist (vgl. BayVGH, U.v. 11.12.2007 - Az. 14 B 06.2880 - juris, Rn. 15;… VG Ansbach, U.v. 13.7.2011 - Az. An 3 K 10.01467 - juris, Rn. 22).

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