Rechtsprechung
| VGH Bayern, 12.02.1996 - 14 B 90.1485 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Baurechtssammlung (Wolters Kluwer)(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 4, § 173 Abs. 1 Satz 2 BauGB; Art. 68, 79 Abs. 1 BayBO.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Ansbach, 21.03.1990 - AN 3 K 89.791
- VG Ansbach, 21.03.1990 - AN 3 K 89/791
- VGH Bayern, 12.02.1996 - 14 B 90.1485
- BVerwG, 27.02.1997 - 4 B 102.96
- BVerwG, 18.06.1997 - 4 C 2.97
Wird zitiert von ... (3)
- VG Berlin, 19.05.2022 - 13 K 247.19
Kein Außenaufzug an denkmalgeschützem Gebäude
Denn dem Vorhaben stehen keine erhaltungsrechtlichen Vorschriften - über die gem. § 173 Abs. 1 Satz 2 BauGB im baurechtlichen Genehmigungsverfahren mit entschieden wird (VGH München, Urteil vom 12. Februar 1996 - 14 B 90.1485 - BRS 58, Nr. 246) - entgegen. - VG Berlin, 21.06.2011 - 13 K 29.10
Erhaltungsrechtliche Genehmigung eines Aufzuges
Rn. 16 1. Dem Vorhaben stehen keine erhaltungsrechtlichen Vorschriften - über die gem. § 173 Abs. 1 Satz 2 BauGB im baurechtlichen Genehmigungsverfahren mit entschieden wird (VGH München, Urteil vom 12. Februar 1996 - 14 B 90.1485 - BRS 58, Nr. 246) - entgegen. - VGH Hessen, 11.05.1992 - 3 UE 174/89
Satzung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung - …
Rn. 9 Angesichts des gleichwohl noch verhältnismäßig offenen normativen Entscheidungsprogramms über die besonderen städtebaulichen Gründe zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung bzw. die Verdrängungsgefahr durch den Abbruch, die Änderung und die Nutzungsänderung baulicher Anlagen ist es auch angemessen, daß die Verwaltung mit statistisch festgestellten Richt- bzw. Schwellenwerten einer durchschnittlichen Miethöhe arbeitet, deren Überschreitung als Hilfsmittel zur Feststellung der Verdrängungsgefahr dienen kann (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 21.03.1990 - AN 3 K 8900791 - NVwZ-RR 91, 61 zu einer Höchstbelastungsmietgrenze als Prüfungsmaßstab; nicht rechtskräftig, Berufung beim VGH München noch anhängig, Az. 14 B 90.1485).
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