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Rechtsprechung
   AG Koblenz, 10.09.1999 - 14 C 489/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,15264
AG Koblenz, 10.09.1999 - 14 C 489/99 (https://dejure.org/1999,15264)
AG Koblenz, Entscheidung vom 10.09.1999 - 14 C 489/99 (https://dejure.org/1999,15264)
AG Koblenz, Entscheidung vom 10. September 1999 - 14 C 489/99 (https://dejure.org/1999,15264)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    AKB § 13 Nr. 5; AGBG § 3
    Abrechnung von Kraftfahrzeug-Reparaturkosten auf Basis fiktiver Reparatur

 
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Wird zitiert von ... (8)

  • AG Wuppertal, 23.04.2003 - 31 C 502/02

    Ersatz eines Kaskoschadens aus einem Verkehrsunfall gemäß eines eingeholten …

    Der Inhalt einer Klausel ist gemäß § 3 AGBG dann ungewöhnlich und wird nicht Vertragsbestandteil, wenn er objektiv von den verständigen Erwartungen des Versicherungsnehmers deutlich abweicht und ihm subjektiv ein Überrumplungseffekt innewohnt (Vergleiche AG Koblenz DAR 2000, 73).

    Rn. 18 Diese ständige höchstrichterliche Rechtsprechung hat den Erwartungshorizont eines verständigen Versicherungsnehmers derart geprägt, dass eine die Mehrwertsteuererstattung bei nur fiktiver Schadensabrechnung ausschließende Klausel für ihn überraschend kommen muss (vergleiche AG Koblenz DAR 2000, 73, 74).

    Rn. 21 Weil die Vorschrift des § 13 Absatz 5 Satz 2 AKB bereits an der allgemeinen Schutzvorschrift des § 3 AGBG scheitert, bedarf eis keiner Entscheidung der Frage, ob die spezielle Inhaltskontrolle allgemeiner Versicherungsbedingungen am Maßstab der §§ 9 - 11 AGBG wegen des Grundsatzes der Vertragsfreiheit auf den Kern des Leistungsangebots des Versicherers beschränkt ist (vergleiche KG Koblenz DAR 2000, 73, 74).

  • AG Wuppertal, 02.11.2000 - 31 C 170/00

    Kaskoversicherung - Mehrwertsteuer bei fiktiver Abrechnung in der …

    Der Inhalt einer Klausel ist gemäß § 3 AGBG dann ungewöhnlich und wird nicht Vertragsbestandteil, wenn er objektiv von den verständigen Erwartungen des Versicherungsnehmers deutlich abweicht und ihm subjektiv ein Überrumplungseffekt innewohnt (vergleiche AG Koblenz DAR 2000, 73).

    Diese ständige höchstrichterliche Rechtsprechung hat den Erwartungshorizont eines verständigen Versicherungsnehmers derart geprägt, dass eine die Mehrwertsteuererstattung bei nur fiktiver Schadensabrechnung ausschließende Klausel für ihn überraschend kommen muss (vergleiche AG Koblenz DAR 2000, 73, 74).

    Weil die Vorschrift des § 13 Absatz 5 Satz 4 AKB bereits an der allgemeinen Schutzvorschrift des § 3 AGBG scheitert, bedarf es keiner Entscheidung der Frage, ob die spezielle Inhaltskontrolle allgemeiner Versicherungsbedingungen am Maßstab der §§ 9 - 11 AGBG wegen des Grundsatzes der Vertragsfreiheit auf den Kern des Leistungsangebots des Versicherers beschränkt ist (vergleiche AG Koblenz DAR 2000, 73, 74).

  • LG Erfurt, 11.01.2002 - 2 S 245/01

    Kaskoversicherung - Ohne Reparatur keine Mehrwertsteuer?

    Entgegen einer teilweise vertretenen Auffassung, nach er es sich bei einer in den AKB verwendeten Klausel des Versicherers über die Nichterstattung der Mehrwertsteuer im Falle nur fiktiver Schadensabrechnung im Rahmen der Kaskoversicherung durch den Versicherungsnehmer um eine Überraschungsklausel im Sinne des § 3 AGBG handelt, da sie nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages so ungewöhnlich ist, dass der Versicherungsnehmer mit ihrer Verwendung nicht zu rechnen braucht (vgl. AG Koblenz DAR 2000, 73-74), ist mit den Vertretern der Gegenmeinung eine Unwirksamkeit gem. § 3 AGBG aus folgenden Gründen abzulehnen (vgl. LG Freiburg Schaden-Praxis 2000, 206-207; LG München I NVersZ 2000, 529; AG Aachen Schaden-Praxis 2001, 174; AG Coburg vom 11.06.2001, Az.: 15 C 360/01; AG Dortmund vom 17.03.2000, Az.: 124 C 13931/99).

    Zwar ist den Vertretern der Gegenauffassung zuzugestehen, dass eine Kaskoentschädigung nach allgemeiner Auffassung wegen der Dispositionsfreiheit des Versicherungsnehmers die vorherige Durchführung einer Reparatur nicht voraussetzt und es gefestigter Rechtsprechung im allgemeinen Schadensersatzrecht und zumindest auch der überwiegenden Meinung im Versicherungsrecht entspricht, dass in allen Fällen einer Beschädigung, die nicht zu einem Totalschaden geführt hat, der Versicherungsnehmer gem. § 249 S. 2 BGB bzw. § 13 V AKB a.F. einen Anspruch auf Erstattung der erforderlichen Kosten der Wiederherstellung, d.h. der finanziellen Aufwendungen hat, die einer ordentlichen Werkstatt im Rahmen der üblichen Vergütung für die Reparatur des Fahrzeugs zu erbringen sind, worunter trotz getrennter Ausweisung auch die Mehrwertsteuer als allgemeiner Kostenfaktor für den Leistungspreis fällt, und diese Rechtsprechung möglicherweise den Erwartungshorizont verständiger, nicht vorsteuerabzugsberechtigter Versicherungsnehmer dahingehend geprägt haben mag, dass ihnen auch bei fiktiver Abrechnung ein Anspruch auf Erstattung des auf Gutachtenbasis kalkulierten Mehrwertsteuerbetrages zusteht (vgl. BGH NJW 1985, 1222 m. w. N.; BGH NJW 1996, 256; AG Koblenz DAR 2000, 73).

  • AG Lebach, 23.04.2002 - 3A C 793/01

    Ersatz der fiktiven Mehrwertsteuer bei der Erstattung der theoretischen …

    In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung werden § 13 Abs. 5 S. 5 AKB entsprechende Regelungen teilweise als überraschende Klausel i.S.d. § 3 AGBG kassiert (…so: LG Braunschweig, VersR 2001, 1279 [LG Braunschweig 14.06.2001 - 10 S 30/01 7] , Urt. v. 14.06.2001, Az: 10 S 30/01 [7];… AG Wuppertal, ZfS 2001, 122, Urt. v. 02.11.2000, Az: 31 C 170/00; AG Koblenz, DAR 2000, 73 [AG Koblenz 10.09.1999 - 14 C 489/99] , Urt. v. 10.09.1999, Az: 14 C 489/99).

    Diese Auffassung stützt sich maßgebend auf den Gedanken, dass durch die höchstrichterliche Rechtsprechung zur grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit fiktiver Mehrwertssteuer (…BGH, NJW 1985, 1222, Urt. v. 30.01.1985, Az: IV a ZR 109/83) der Erwartungshorizont des typischen Versicherungsnehmers derart geprägt wurde, dass eine die Mehrwertsteuererstattung bei nur fiktiver Schadensberechnung ausschließende Klausel für diesen subjektiv überraschend sei (…LG Braunschweig, VersR 2001, 1279 (1280) [LG Braunschweig 14.06.2001 - 10 S 30/01 7] , Urt. v. 14.06.2001, Az: 10 S 30/01 [7];… AG Wuppertal, ZfS 2001, 122 (123), Urt. v. 02.11.2000, Az: 31 C 170/00; AG Koblenz, DAR 2000, 73 f. [AG Koblenz 10.09.1999 - 14 C 489/99] , Urt. v. 10.09.1999, Az: 14 C 489/99).

  • LG Braunschweig, 14.06.2001 - 10 S 30/01

    Anwendbarkeit des Gesetzes über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG); …

    Diese gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung zur Pflicht zur Erstattung der auf die Reparaturkosten entfallenden Mehrwertsteuer sowohl im dispositiven gesetzlichen Schadensersatzrecht als auch unter Geltung der vor dem Wegfall der Genehmigungspflicht durch das Bundesaufsichtsamt für Versicherungswesen geltenden AKB der Kraftfahrtversicherungsunternehmen hat den Erwartungshorizont eines typischen Versicherungsnehmers derart geprägt, dass eine die Mehrwertsteuererstattung bei nur fiktiver Schadensabrechnung ausschließende Klausel für ihn subjektiv überraschend kommt (AG Wuppertal ZfS 2001, 122 [OLG Koblenz 28.04.2000 - 10 U 1146/99]; AG Koblenz DAR 2000, 73 [AG Koblenz 10.09.1999 - 14 C 489/99] [AG Koblenz 10.09.1999 - 14 C 489/99]).
  • LG Deggendorf, 05.03.2002 - 1 S 132/01

    Wirksamkeit einer Versicherungsklausel nach dem Gesetz über Allgemeine …

    Hier hat aber gerade die über lange Jahre eingeführte Fassung der AKB sowie die diesbezügliche gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung den Erwartungshorizont eines typischen Versicherungsnehmers derart geprägt, daß er mit einer die Mehrwertsteuererstattung bei fiktiver Schadensabrechnung ausschließenden Klausel nicht rechnet und auch nicht zu rechnen braucht (vgl. LG Landshut NVersZ 2000, 338;… LG Braunschweig, a.a.O.; AG Wuppertal ZfS 2001, 123; AG Koblenz DAR 2000, 73 [AG Koblenz 10.09.1999 - 14 C 489/99] ).
  • AG Hanau, 20.11.2001 - 32 C 1847/01

    Ersatz der Mehrwertsteuer durch den Versicherer; Voraussetzungen einer …

    Von dieser dispositiven Gesetzes- und Rechtsprechungslage weicht die vorliegende Klausel in so erheblicher Weise ab, daß der Kläger als Versicherungsnehmer diese als überraschend empfinden mußte und mit dieser der allgemeinen Kaskoversicherungserstattungspraxis zuwider laufenden Regelung nicht zu rechnen brauchte (vgl. AG Koblenz DAR 2000, 73 f. [AG Koblenz 10.09.1999 - 14 C 489/99] ).
  • LG Deggendorf, 05.02.2002 - 1 S 132/01
    Hier hat aber gerade die über lange Jahre eingeführte Fassung der AKB sowie die diesbezügliche gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung den Erwartungshorizont eines typischen Versicherungsnehmers derart geprägt, dass er mit einer die Mehrwertsteuererstattung bei fiktiver Schadensabrechnung ausschließenden Klausel nicht rechnet und auch nicht zu rechnen braucht (vgl. LG Landshut NversZ 2000, 338;… LG Braunschweig, a.a.O.; AG Wuppertal ZfS 2001, 123; AG Koblenz DAR 2000, 73).
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