Rechtsprechung
| VGH Bayern, 13.08.2024 - 14 CS 24.898 |
Volltextveröffentlichungen (3)
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- BAYERN | RECHT
VwGO § 146; BNatSchG § 30 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 2; BayNatSchG Art. 3 Abs. 2 S. 2, Art. 6 Abs. 4 S. 2, Art. 23 Abs. 1, Art. 44 Abs. 2
Anordnung zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands gesetzlich geschützter Biotopstrukturen - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zerstörung eines Biotops durch die Rodungen und Auffüllungen; Erfassung von Grundstücken in der Flachlandbiotopkartierung als Biotopkomplex in Abgrenzung zum Wald
Verfahrensgang
- VG München, 30.04.2024 - M 19 S 24.484
- VGH Bayern, 13.08.2024 - 14 CS 24.898
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (6)
- VGH Bayern, 16.06.2020 - 14 CE 20.1131
Ruhen der Versorgungsbezüge bei Aufrechnung wegen Überzahlung
Auszug aus VGH Bayern, 13.08.2024 - 14 CS 24.898
Ob der Beschwerde aus anderen, nicht dargelegten Gründen stattzugeben wäre, hat das Beschwerdegericht dagegen in aller Regel - abgesehen von möglichen Ausnahmen bei "offensichtlicher anderweitiger" Rechtswidrigkeit der angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung - nicht von Amts wegen zu prüfen (vgl. BayVGH, B.v. 16.6.2020 - 14 CE 20.1131 - juris Rn. 19 im Anschluss unter anderem an BVerfG, B.v. 14.8.2003 - 1 BvQ 30/03 - BVerfGK 1, 320 unter 1. m.w.N.).Rn. 11 Sind die Beschwerdegründe hingegen berechtigt, hat die Beschwerde nicht schon aus diesem Grund Erfolg, sondern (entsprechend § 144 Abs. 4 VwGO) erst dann, wenn sich die angefochtene Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist, wobei die Prüfung insoweit nicht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf vom Beschwerdeführer thematisierte Aspekte beschränkt ist und die Beteiligten hinsichtlich aller explizit erstinstanzlich (oder im Beschwerdeverfahren) erörterter Aspekte mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass die Beschwerdeentscheidung auf andere als die vom Verwaltungsgericht tragend zugrunde gelegten Gründe gestützt wird, ohne dass es insoweit eines gesonderten Hinweises bedürfte (vgl. BayVGH, B.v. 16.6.2020 - 14 CE 20.1131 - juris Rn. 19 m.w.N.).
- VGH Bayern, 10.02.2022 - 14 CS 21.2264
Zum Anspruch auf mündliche Verhandlung im verwaltungsgerichtlichen Eilrechtschutz …
Auszug aus VGH Bayern, 13.08.2024 - 14 CS 24.898
Hierfür muss er die Begründung des Verwaltungsgerichts aufgreifen und konkret darlegen, weshalb er diese für unrichtig hält; dafür reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts - außer in Fällen, in denen das Verwaltungsgericht früheren Vortrag offengelassen oder nicht berücksichtigt hat - ebenso wenig aus wie bloß pauschale oder formelhafte Rügen (BayVGH, B.v. 10.2.2022 - 14 CS 21.2264 - RdL 2022, 293 Rn. 23 m.w.N.).Spätere Ausführungen des Beschwerdeführenden können in die Entscheidungsfindung lediglich insoweit Eingang finden, als sie sich entweder als bloße Vertiefung oder Verdeutlichung von fristgerechten und hinreichend substantiierten Darlegungen oder als Reaktion auf neues Vorbringen eines anderen Verfahrensbeteiligten darstellen (vgl. BayVGH, B.v. 10.2.2022 - 14 CS 21.2264 - RdL 2022, 293 Rn. 39 m.w.N.).
- VGH Bayern, 09.08.2012 - 14 C 12.308
Biotopschutz; keine Genehmigungsbedürftigkeit nach anderen Rechtsvorschriften; …
Auszug aus VGH Bayern, 13.08.2024 - 14 CS 24.898
Rn. 19 Bei Biotopen i.S.v. § 30 BNatSchG und Art. 23 BayNatSchG - also bestimmten Teilen von Natur und Landschaft von "besonderer Bedeutung" als Lebensraum einer Lebensgemeinschaft wild lebender Tiere und Pflanzen (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, § 30 Abs. 1 BNatSchG), wobei die Biotopregelungen eine gegenüber den bei bloßen "Eingriffen" vorgesehenen den Land- und Forstwirtschaftsklauseln (Art. 6 Abs. 4 BayNatSchG) vorrangige und speziellere Regelung darstellen (BayVGH, B.v. 9.8.2012 - 14 C 12.308 - juris Rn. 19;… Hendrischke/Blanke in: Schlacke, GK-BNatSchG, 3. Aufl. 2024, § 30 Rn. 18 m.w.N.) - steht eine Wald- oder Forsteigenschaft der Anwendbarkeit der naturschutzrechtlichen Vorgaben und Verbote in diesen Bestimmungen nicht entgegen.
- BVerfG, 14.08.2003 - 1 BvQ 30/03
Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen das Verbot …
Auszug aus VGH Bayern, 13.08.2024 - 14 CS 24.898
Ob der Beschwerde aus anderen, nicht dargelegten Gründen stattzugeben wäre, hat das Beschwerdegericht dagegen in aller Regel - abgesehen von möglichen Ausnahmen bei "offensichtlicher anderweitiger" Rechtswidrigkeit der angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung - nicht von Amts wegen zu prüfen (vgl. BayVGH, B.v. 16.6.2020 - 14 CE 20.1131 - juris Rn. 19 im Anschluss unter anderem an BVerfG, B.v. 14.8.2003 - 1 BvQ 30/03 - BVerfGK 1, 320 unter 1. m.w.N.). - OVG Niedersachsen, 12.09.2006 - 8 LA 265/04
Bestimmtheit des Begriffs "naturnahes Kleingewässer"; Geltung des Verbotes zur …
Auszug aus VGH Bayern, 13.08.2024 - 14 CS 24.898
Vielmehr können etwa auch von Menschen geschaffene Kleingewässer als "naturnah" eingestuft werden, wenn sie ähnliche Strukturen und Lebensgemeinschaften aufweisen wie natürlich entstandene Stillgewässer, wobei die Zusammensetzung der Vegetation und der Nährstoffgehalt des Wassers bedeutsam sind und sich nährstoffreiche Kleingewässer oft durch einen üppigen Bewuchs aus Röhricht-, Tauch- und Schwimmpflanzen auszeichnen (vgl. NdsOVG, B.v. 12.9.2006 - 8 LA 265/04 - ZUR 2007, 43/44 m.w.N.), womit die Biotopkartierung vorliegend nicht in Widerspruch steht. - VGH Bayern, 19.09.2023 - 14 ZB 23.51
Anordnung zur Wiederherstellung eines Biotops
Auszug aus VGH Bayern, 13.08.2024 - 14 CS 24.898
Nachdem die Biotopkartierung somit nicht in Frage gestellt ist, bleibt es mithin bei deren Indizwirkung (vgl. BayVGH, B.v. 19.9.2023 - 14 ZB 23.51 - BayVBl 2023, 855 Rn. 4 m.w.N.).
- OVG Schleswig-Holstein, 10.02.2025 - 2 MB 6/24
Auswahlentscheidung für den neuen Generalstaatsanwalt
Hinsichtlich aller explizit erstinstanzlich (oder im Beschwerdeverfahren) erörterter Aspekte müssen die Beteiligten mit der Möglichkeit rechnen, dass die Beschwerdeentscheidung auf andere als die vom Verwaltungsgericht tragend zugrunde gelegten Gründe gestützt wird, ohne dass es insoweit eines gesonderten Hinweises bedürfte (vgl. dazu VGH München, Beschluss vom 13. August 2024 - 14 Cs 24.898 -, juris Rn. 11 m. w. N.). - VGH Bayern, 30.06.2025 - 14 CS 25.1065
Ausnahmen vom Artenschutz bei Fischottern
Denn sie zeigt auf, wo und weshalb die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus Sicht des beschwerdeführenden Antragstellers überprüfungsbedürftig ist, indem sie die Begründung des Verwaltungsgerichts aufgreift und konkret darlegt, weshalb sie diese für unrichtig hält, wobei sie nicht bloß das erstinstanzliche Vorbringen wiederholt, sondern auf die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts argumentativ eingeht, und zwar mit nicht bloß pauschalen oder formelhaften Rügen (vgl. BayVGH, B.v. 13.8.2024 - 14 CS 24.898 - NuR 2024, 710 Rn. 9 m.w.N.).Rn. 28 Ob der Beschwerde aus anderen, nicht dargelegten Gründen stattzugeben wäre, hat das Beschwerdegericht dagegen in aller Regel - abgesehen von möglichen Ausnahmen bei "offensichtlicher anderweitiger" Rechtswidrigkeit der angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung - nicht von Amts wegen zu prüfen (vgl. BayVGH, B.v. 13.8.2024 - 14 CS 24.898 - NuR 2024, 710 Rn. 10 im Anschluss u.a. an BVerfG, B.v. 14.8.2003 - 1 BvQ 30/03 - BVerfGK 1, 320 unter 1. m.w.N.).
Sind die Beschwerdegründe - wie hier (siehe 2.) - berechtigt, hat die Beschwerde nicht schon aus diesem Grund Erfolg, sondern (entsprechend § 144 Abs. 4 VwGO) erst dann, wenn sich die angefochtene Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist, wobei die Prüfung insoweit nicht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf vom Beschwerdeführer thematisierte Aspekte beschränkt ist und die Beteiligten hinsichtlich aller explizit erstinstanzlich oder im Beschwerdeverfahren erörterter Aspekte mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass die Beschwerdeentscheidung auf andere als die vom Verwaltungsgericht tragend zugrunde gelegten Gründe gestützt wird, ohne dass es insoweit eines gesonderten Hinweises bedürfte (vgl. BayVGH, B.v. 13.8.2024 - 14 CS 24.898 - NuR 2024, 710 Rn. 11 m.w.N.).
- VGH Bayern, 25.02.2026 - 14 CS 26.318
Naturschutzvereinigung, Baumfällung, Anfechtungsklage, aufschiebende Wirkung, …
Hierfür muss er die Begründung des Verwaltungsgerichts aufgreifen und konkret darlegen, weshalb er diese für unrichtig hält; dafür reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts - außer in Fällen, in denen das Verwaltungsgericht früheren Vortrag offengelassen oder nicht berücksichtigt hat - ebenso wenig aus wie bloß pauschale oder formelhafte Rügen (vgl. BayVGH, B.v. 13.8.2024 - 14 CS 24.898 - NuR 2024, 710 Rn. 9 m.w.N.;… B.v. 10.2.2022 - 14 CS 21.2264 - juris Rn. 23 m.w.N.).Ob der Beschwerde aus anderen, nicht dargelegten Gründen stattzugeben wäre, hat das Beschwerdegericht dagegen in aller Regel - abgesehen von möglichen Ausnahmen bei "offensichtlicher anderweitiger" Rechtswidrigkeit der angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (siehe hierzu 2.3.) - nicht von Amts wegen zu prüfen (vgl. BayVGH, B.v. 13.8.2024 - 14 CS 24.898 - NuR 2024, 710 Rn. 10 im Anschluss u.a. an BVerfG, B.v. 14.8.2003 - 1 BvQ 30/03 - BVerfGK 1, 320 unter 1. m.w.N.).
Denn die Besonderheit des vorliegenden Falles besteht darin, dass der Beschwerde schon deshalb stattzugeben ist, weil der angegriffene verwaltungsgerichtliche Beschluss "offensichtlich anderweitig" rechtswidrig ist, was auch ohne besondere Darlegung des Antragstellers vom Senat zu berücksichtigen ist (vgl. BayVGH, B.v. 13.8.2024 - 14 CS 24.898 - NuR 2024, 710 Rn. 10 im Anschluss u.a. an BVerfG, B.v. 14.8.2003 - 1 BvQ 30/03 - BVerfGK 1, 320 unter 1. m.w.N.;… B.v. 16.6.2020 - 14 CE 20.1131 - juris Rn. 19 unter Verweis u.a. auf BVerwG, B.v. 27.3.2006 - 10 B 13.06 - juris Rn. 2;… HessVGH, B.v. 18.1.2006 - 5 TG 1493/05 - juris Rn. 8 m.w.N.;… Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 146 Rn. 27).
- VGH Bayern, 29.07.2025 - 14 CS 25.760
Ausnahmen vom strengen Artenschutz bei Fischottern nach § 3 AAV, …
Denn er zeigt auf, wo und weshalb die Entscheidung des Verwaltungsgerichts überprüfungsbedürftig ist, indem er die Begründung des Verwaltungsgerichts aufgreift und konkret darlegt, weshalb er diese für unrichtig hält, wobei nicht bloß das erstinstanzliche Vorbringen wiederholt, sondern auf die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts argumentativ eingegangen wird, und zwar mit nicht bloß pauschalen oder formelhaften Rügen (vgl. BayVGH, B.v. 13.8.2024 - 14 CS 24.898 - NuR 2024, 710 Rn. 9 m.w.N.;… B.v. 30.6.2025 - 14 CS 25.1065 - BeckRS 2025, 14543 Rn. 23).
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