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Rechtsprechung
   LG Köln, 20.10.2017 - 14 O 188/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,50744
LG Köln, 20.10.2017 - 14 O 188/17 (https://dejure.org/2017,50744)
LG Köln, Entscheidung vom 20.10.2017 - 14 O 188/17 (https://dejure.org/2017,50744)
LG Köln, Entscheidung vom 20. Oktober 2017 - 14 O 188/17 (https://dejure.org/2017,50744)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • heise.de (Pressebericht, 05.03.2018)

    Linux in Elektronikgeräten: Streit über Lizenzbedingungen

  • welt.de (Pressebericht, 05.03.2018)

    Verfahren um Linux-Abmahnungen verunsichert Elektronikbranche

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2018, 11
  • MMR 2018, 411
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Hamburg, 28.02.2019 - 5 U 146/16

    Darlegungslast eines Softwareentwicklers bei Bearbeiterurheberrechten an Software

    Entscheidend ist, dass die Umarbeitung selbst ein eigenschöpferisches Niveau erreicht (ebenso LG Köln GRUR-RR 2018, 11, 13 Rn. 65 - Linux-Kernel).

    Insoweit bleibt festzuhalten, dass die Zugänglichmachung von unter der GPL-2.0-Lizenz stehender Software ohne Einhaltung der Lizenzbedingungen, ihre Wirksamkeit vorausgesetzt (…vgl. dazu Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl., § 69c Rn. 38, 41; Czychowski GRUR-RR 2018, 1, 4 f.), eine Verletzung der ausschließlichen Nutzungsrechte der konkret als Bearbeiterurheber oder Miturheber mitwirkenden Programmierer darstellt (ebenso LG Köln GRUR-RR 2018, 11, 13 f. Rn. 55 ff. - Linux-Kernel).

    Macht ein Software-Entwickler an Teilen eines Software-Betriebssystems (hier: Linux-Kernel) Bearbeiterurheberrechte geltend, so muss er substantiiert darlegen und gegebenenfalls beweisen, welche schutzfähigen Werke bzw. Werkteile er geschaffen hat (Czychowski GRUR-RR 2018, 1, 3), mithin welche Teile aus dem Programm von ihm in welcher Weise umgearbeitet worden sind und inwiefern diese Umarbeitungen die Anforderungen an ein Bearbeiterurheberrecht nach § 69c Nr. 2 S. 2 i.V.m. § 3 UrhG erfüllen, und inwiefern gerade die für ihn Schutz begründenden, umgearbeiteten Programmteile ihrerseits von dem vorgeblichen Verletzer übernommen worden sind (ebenso LG Köln GRUR-RR 2018, 11, 13 Rn. 59 - Linux-Kernel).

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