1Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt. 2Die nur unwesentliche Bearbeitung eines nicht geschützten Werkes der Musik wird nicht als selbständiges Werk geschützt.
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Rechtsprechung zu § 3 UrhG
184 Entscheidungen zu § 3 UrhG in unserer Datenbank:
- LG München I, 31.07.2026 - 42 O 763/25
Urheberrechtsverletzung durch KI-Musikgenerator SUNO durch Memorisierung und ...
- OLG Stuttgart, 28.10.2020 - 4 U 656/19
Geringfügige Veränderung des Liedes "Zum Geburtstag viel Glück" - Geburtstagslied
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 17.03.2021 - 4 U 656/19
Urteilsberichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeiten
- OLG Stuttgart, 17.03.2021 - 4 U 656/19
- FG Berlin-Brandenburg, 22.06.2016 - 7 K 7232/14
Umsatzsteuerbesteuerung von Regisseuren vor dem 01.07.2013
- BFH, 29.06.2022 - III R 2/21
Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Lizenzgebühren für synchronisierte ...
- FG Berlin-Brandenburg, 27.05.2026 - 10 K 10031/23
Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Vertriebslizenzen/Durchleitungsrechten
- OLG Hamburg, 02.07.2026 - 5 U 105/24
Nachvergütung deutlich reduziert: Doch keine fünf Millionen Euro für Thomas ...
Zum selben Verfahren:
- LG Hamburg, 23.10.2024 - 310 O 100/14
Autor Brussig erhält Millionenbetrag im Rechtsstreit um Lindenberg-Musical
- LG Hamburg, 23.10.2024 - 310 O 100/14
- FG Berlin-Brandenburg, 22.06.2016 - 7 K 7343/14
Umsatzbesteuerung von Regisseuren vor dem 01.07.2013
- LG Köln, 11.05.2023 - 14 O 41/22
Urheberrechtlicher Schutz von künstlerisch gestalteten Sandalen
§ 3 UrhG in Nachschlagewerken
- § 3 UrhG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Bearbeitung (Urheberrecht)
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 3 UrhG:
- Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- Urheberrecht
- Inhalt des Urheberrechts
- Verwertungsrechte
- § 23 (Bearbeitungen und Umgestaltungen)