(1) Ein Werk ist veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.
(2) 1Ein Werk ist erschienen, wenn mit Zustimmung des Berechtigten Vervielfältigungsstücke des Werkes nach ihrer Herstellung in genügender Anzahl der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind. 2Ein Werk der bildenden Künste gilt auch dann als erschienen, wenn das Original oder ein Vervielfältigungsstück des Werkes mit Zustimmung des Berechtigten bleibend der Öffentlichkeit zugänglich ist.
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Rechtsprechung zu § 6 UrhG
117 Entscheidungen zu § 6 UrhG in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 26.03.2021 - 6 U 101/20
Schadensersatzansprüche wegen der Veröffentlichung von Auszügen aus einem Buch ...
Zum selben Verfahren:
- LG Köln, 13.08.2020 - 14 O 77/19
Feindliche Übernahme
- LG Köln, 13.08.2020 - 14 O 77/19
- VGH Baden-Württemberg, 11.12.2020 - 14 S 2485/20
- LG Düsseldorf, 22.12.2022 - 14c O 45/21
- OVG Hamburg, 28.06.2022 - 3 Bf 295/19
Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen
- LG München I, 31.01.2022 - 21 O 14450/17
Verbot der Zugänglichmachung verlagsgebundener Fachartikel in Forschernetzwerk
- OVG Hamburg, 20.09.2021 - 3 Bf 87/18
Zur Frage des Informationszugangs zu einem anwaltlichen Schriftsatz
Zum selben Verfahren:
- VG Hamburg, 29.11.2017 - 17 K 7287/16
Das Bezirksamt Altona und anwaltliche Schriftsätze
- VG Hamburg, 29.11.2017 - 17 K 7287/16
- LG Köln, 29.04.2026 - 14 O 113/26
Keine allgemeine streitwertunabhängige Zuständigkeit der Landgerichte für ...
- OVG Saarland, 19.12.2018 - 2 A 153/18
Öffentlichkeitsbeteiligung nach dem AarhusÜbk und dessen Umsetzung; Entlassung ...