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Weitere Entscheidung unten: LG Saarbrücken, 16.04.2010

Rechtsprechung
   LG Saarbrücken, 21.03.2012 - 14 O 20/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,105683
LG Saarbrücken, 21.03.2012 - 14 O 20/08 (https://dejure.org/2012,105683)
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 21.03.2012 - 14 O 20/08 (https://dejure.org/2012,105683)
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 21. März 2012 - 14 O 20/08 (https://dejure.org/2012,105683)
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Wird zitiert von ...

  • OLG Saarbrücken, 03.12.2015 - 4 U 42/14

    Vollstreckungsgegenklage gegen Kostenfestsetzungsbeschluss: Ausschluss eines …

    Die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 21.3.2012 - 14 O 20/08 - wird für unzulässig erklärt.

    Die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 16.4.2010 - 14 O 20/08 - in der Fassung des Beschlusses des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 30.11.2011 - 9 W 171/11 - 26 - wird wegen einer Hauptforderung i.H.v. 1.674,25 EUR nebst anteiliger Zinsen hieraus für unzulässig erklärt.

    Die Beklagte wird verurteilt, die vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts Saarbrücken vom 21.3.2012 - 14 O 20/08 - an die Klägerin herauszugeben.

    Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 16.4.2010 - 14 O 20/08; X ZR 111/99 - (GA 129) über - in geänderter Fassung - 28.754,86 EUR nebst Zinsen.

    Im Wege der Klageerweiterung in zweiter Instanz wendet sich die Klägerin zudem gegen die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus einem weiteren Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 21.3.2012 - 14 O 20/08 (BA 14 O 20/08, dort GA 1111/1112) - über 404, 55 EUR nebst Zinsen.

    Beiden bekämpften Titeln liegt ein zuletzt unter dem Aktenzeichen 14 O 20/08 geführter Rechtsstreit zu Grunde, der seit dem Jahr 1996 anhängig war und in dem - nach vorangegangenen Berufungs- und Revisionsverfahren - unter dem 16.11.2009 ein klageabweisendes erstinstanzliches Urteil des Landgerichts ergangen war (BA 14 O 20/08, dort GA 864 ff.), durch welches der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits - mit Ausnahme von der Beklagten zu tragender Säumniskosten - auferlegt wurden.

    Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der Klägerin wurde nach vorangegangenem Hinweis vom 24.9.2010 (BA 14 O 20/08, dort GA 1017 ff.) durch einstimmigen Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 18.2.2011 - 4 U 618/09 - 174 (BA 14 O 20/08, dort GA 1049 ff.) - zurückgewiesen.

    Mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 16.4.2010 - 14 O 20/08; X ZR 111/99 - waren die nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16.1.2001 - X ZR 111/99 (BA 14 O 20/08, dort GA 408) - und dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16.11.2009 - 14 O 20/08 - von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten zunächst auf 30.947,85 EUR nebst Zinsen festgesetzt worden.

    Auf die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin warder Betrag der zu erstattenden Kosten durch Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 30.11.2011 - 9 W 171/11 - 26 (BA 14 O 20/08, dort GA 1092 ff.) unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde auf 28.754,86 EUR nebst Zinsen ermäßigt worden.

    Mit dem weiteren Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 21.3.2012 - 14 O 20/08 (BA 14 O 20/08, dort GA 1111/1112) - waren die von der Klägerin an die Beklagte aufgrund des Beschwerdeverfahrens 9 W 171/11 - 26 - zu erstattenden Kosten auf 404, 55 EUR nebst Zinsen festgesetzt worden.

    Die Klägerin stützt ihre Vollstreckungsgegenklage auf die nach ihrer Auffassung auch gegenüber der Beklagten wirkenden Rechtsfolgen eines Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen, welches mit Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 1.9.2006 - 63 IN 39/06 (BA 14 O 20/08, dort GA 711 b/c) eröffnet und mit Beschluss vom 3.8.2007 (BA 14 O 20/08, dort GA 711 b/c) nach Rechtskraft des in dem Insolvenzverfahren beschlossenen Insolvenzplans vom 11.12.2006 (in der Fassung vom 7.5.2007) wieder aufgehoben worden war.

    Die Klägerin hat insoweit vorgetragen, die Parteien hätten seit dem Jahr 1997 einen Prozess miteinander geführt, der im Jahr 2006 aufgrund der Insolvenz der Klägerin gemäß § 240 ZPO unterbrochen und nach Annahme des Insolvenzplans lediglich unter dem neuen Aktenzeichen 14 O 20/08 fortgeführt worden sei.

    Die Klägerin hat gemeint, sie schulde in voller Höhe nur die erst nach der Insolvenz angefallenen Anwaltsgebühren für die Terminsgebühr nebst MwSt i.H.v. 1.603,64 EUR brutto nebst Zinsen sowie die Insolvenzquote von 0, 5 % nach dem Insolvenzplan aus den im Übrigen festgesetzten Kosten, konkret einen Betrag 146, 72 EUR, so dass die über den Betrag von 1.750, 36 EUR Hauptforderung nebst Zinsen hinausgehende Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 16.4.2010 - 14 O 20/08 - unzulässig sei.

    die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen die Klägerin aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 16.4.2010 - 14 O 20/08 - für unzulässig zu erklären, soweit aus dem vorbezeichneten Kostenfestsetzungsbeschluss ein Betrag von mehr als 1.750,36 EUR brutto als Hauptforderung nebst Zinsen hieraus vollstreckt werden soll, d.h. die Zwangsvollstreckung aus dem vorbezeichneten Kostenfestsetzungsbeschluss wegen einer Hauptforderung von 27.004,50 EUR nebst Zinsen und Kosten hieraus für unzulässig zu erklären.

    Sie hat darauf hingewiesen, dass die zuletzt unter dem Aktenzeichen 14 O 20/08 des Landgerichts Saarbrücken geführte Klage - ausweislich der Prozessakten - zunächst von dem Vorstand der Klägerin in eigener Person erhoben worden sei, während die hiesige Klägerin erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens im Wege eines von ihr mit Schriftsatz vom 6.1.2009 (BA 14 O 20/08, dort GA 765) erklärten Parteiwechsels, dem die Beklagte mit Schriftsatz vom 19.1.2009 (BA 14 O 20/08, dort GA 766) zugestimmt habe, in den Rechtsstreit eingetreten sei.

    Sie verfolgt ihr erstinstanzliches Klagebegehren weiter und erweitert dieses insoweit, als zweitinstanzlich nunmehr die vollständige Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 16.4.2010 - 14 O 20/08 - und daneben auch die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 21.3.2012 - 14 O 20/08 - ausgesprochen werden soll.

    Die Berufung rügt, das Landgericht habe fehlerhaft angenommen, das unter dem Aktenzeichen 63 IN 39/06 des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Saarbrücken durchgeführte Insolvenzverfahren der Klägerin und der dortige rechtskräftige Insolvenzplan beträfen die streitgegenständlichen Kostenerstattungsforderungen der Beklagten gegen die Klägerin aus dem Verfahren 14 O 20/08 nicht (GA 240).

    Entgegen der fehlerhaften und unvollständigen Würdigung und Auslegung der Prozesserklärungen der Klägerseite im Verfahren 14 O 20/08 sei die Klägerin zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens 63 IN 39/06 und zum Zeitpunkt der Rechtskraft des dortigen Insolvenzplans bereits Partei des Klageverfahrens 14 O 20/08 gewesen (GA 240).

    Wäre die in Insolvenz befindliche AG damals nicht Partei des Verfahrens 14 O 20/08 gewesen, hätte es gar keinen Sinn gemacht, das Verfahren wegen der Insolvenz der gar nicht am Verfahren beteiligten AG als unterbrochen zu betrachten bzw. ruhend zu stellen.

    Mit ihrem Schriftsatz vom 25.9.2006 habe die Beklagte dem Parteiwechsel auch schlüssig zugestimmt, so dass schon während der laufenden Insolvenz der AG und vor Rechtskraft des Insolvenzplans die AG als Klägerin statt Herrn L. Partei des Verfahrens 14 O 20/08 gewesen sei.

    Sei mithin bei richtiger Auslegung der Prozesserklärungen im Verfahren 14 O 20/08 anzunehmen, dass die Klägerin bereits vor Verabschiedung und Rechtskraft des Insolvenzplans Partei in dem Verfahren 14 O 20/08 gewesen sei, dann habe sich der aufschiebend bedingte Kostenerstattungsanspruch der Beklagten aus diesem Verfahren sehr wohl schon während der Insolvenz gegen die Klägerin gerichtet, mit der Folge, dass für den nicht im Insolvenzverfahren angemeldeten Erstattungsanspruch die Regelungen im Insolvenzplan für nicht angemeldete Forderungen zum Tragen kämen.

    - 1. auf die Kostenerstattungsforderung der Beklagten i.H.v. 404, 55 EUR + Zinsen und Nebenforderungen aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 21.3.2012 - 14 O 20/08 - betreffend das Beschwerdeverfahren des Saarländischen Oberlandesgerichts - 9 W 171/11 - 26 -;.

    - 2. auf die Kostenerstattungsrestforderung der Beklagten i.H.v. 248, 95 EUR brutto an Kosten, die erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden seien, nebst Zinsen + Nebenkosten aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 16.4.2010 - 14 O 20/08 - in der Fassung des Beschlusses des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 30.11.2011 - 9 W 171/11 - 26;.

    - 3. auf die nach dem Insolvenzplan zu zahlende Insolvenzquote (0,5 %) i.H.v. 1.425,30 EUR + Zinsen + Kosten auf die bereits vor der Insolvenzeröffnung entstandene Kostenerstattungsforderung der Beklagten aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 16.4.2010 - 14 O 20/08 - in der Fassung des Beschlusses des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 30.11.2011 - 9 W 171/11 - 26 -;.

    - 4. soweit noch Gelder übrig seien auf die Kostenersatzforderung der Beklagten i.H.v. 1.693,60 EUR nebst Zinsen + Nebenforderungen für das Berufungsverfahren aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 24.5.2011 - 14 O 20/08.

    die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen die Klägerin aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 16.4.2010 - 14 O 20/08 - in der Fassung des Beschlusses des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 30.11.2011 - 9 W 171/11 - 26 - und aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 21.3.2012 - 14 O 20/08 - für unzulässig zu erklären;.

    die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin die vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts Saarbrücken vom 16.4.2010 - 14 O 20/08 - als auch die vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts Saarbrücken vom 21.3.2012 - 14 O 20/08 - jeweils entwertet herauszugeben.

    Die zulässige Berufung der Klägerin hat insoweit Erfolg, als aufgrund des in zweiter Instanz zulässigerweise nachgeschobenen Erfüllungseinwands festzustellen ist, dass der Kostenerstattungsanspruch der Beklagten aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 21.3.2012 - 14 O 20/08 - ganz und derjenige aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 16.4.2010 - 14 O 20/08 - in der Fassung des Beschlusses des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 30.11.2011 - 9 W 171/11 - 26 - teilweise erloschen ist, mit der Folge, dass die Zwangsvollstreckung - soweit der Erfüllungseinwand durchgreift - für unzulässig zu erklären und die Beklagte zugleich zur Herausgabe des insgesamt erloschenen Titels zu verurteilen ist.

    Soweit die Klägerin sich zweitinstanzlich erstmals mit der Vollstreckungsgegenklage auch gegen die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kostenerstattungsansprüche aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 21.3.2012 - 14 O 20/08 - wendet und zugleich auf Herausgabe dieses Titels anträgt, ist diese Klagerweiterung nach § 533 ZPO zulässig und in der Sache auch begründet.

    Die in der Erweiterung der Klageanträge auf den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 21.3.2012 - 14 O 20/08 und in dem nachgeschobenen Erfüllungseinwand liegenden Klageänderungen sind unter den eingeschränkten Voraussetzungen des § 533 ZPO zulässig.

    Die Beklagte hat der Klageänderung nicht widersprochen, sie ist weder der Antragserweiterung auf den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 21.3.2012 - 14 O 20/08 - noch dem zweitinstanzlich erstmals erhobenen Erfüllungseinwand, auf den die erweiterten Anträge in der Sache gestützt sind, entgegen getreten.

    Unbeschadet dessen ist die Klageänderung aber auch sachdienlich, denn durch die Zulassung der Erweiterung der bisherigen Klage auf eine Vollstreckungsgegen- und Titelherausgabeklage auch gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 21.3.2012 - 14 O 20/08- wie auch die Zulassung des Erfüllungseinwands wird ein drohender weiterer Prozess zwischen den Parteien vermieden (zum Kriterium der Sachdienlichkeit vgl. BGH, Urteil vom 27.9.2006 - VIII ZR 19/04, NJW 2007, 2414, 2415; Urteil vom 27. Januar 2012 - V ZR 92/11, bei Juris).

    Denn die für die Klageänderung relevanten Tatsachen, nämlich dass mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 21.3.2012 - 14 O 20/08- ein zweiter Zahlungstitel existiert, aus dem die Beklagte gegen die Klägerin die Zwangsvollstreckung betreibt und dass die Klägerin an die Beklagte eine Zahlung i.H.v. 3.458,90 EUR geleistet hat, wurden bereits erstinstanzlich vorgetragen.

    Die Vollstreckungsgegenklage gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 21.3.2012 - 14 O 20/08 - ist gemäß § 767 ZPO i.V.m. §§ 795, 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fehlt der Klägerin nicht das im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage notwendige Rechtsschutzbedürfnis, denn die Beklagte betreibt gegen die Klägerin aus dem streitgegenständlichen Titel unstreitig die Zwangsvollstreckung.

    Die Vollstreckungsgegenklage ist auch begründet, denn mit Zugang der Berufungsbegründung der Klägerin bei der Beklagten am 30.5.2014 sind die in dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 21.3.2012 - 14 O 20/08 - titulierten Forderungen gemäß §§ 362 Abs. 1, 366 Abs. 1 BGB vollständig erloschen, so dass die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus diesem Kostenfestsetzungsbeschluss für unzulässig zu erklären ist.

    b) Diese wegen des Vorbehalts zunächst nicht mit einer Erfüllungswirkung verbundene Zahlung (vgl. BGH…, Urteil vom 20.5.1990 - IX ZR 229/89, bei Juris Rn. 6) hat die Klägerin in der Berufungsbegründung vom 20.5.2014 für vorbehaltlos erklärt (GA 258) und zugleich eine Tilgungsbestimmung getroffen, nach der die erfolgte Zahlung primär auf die in dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 21.3.2012 - 14 O 20/08 - titulierten Forderungen (Hauptforderung i.H.v. 404, 55 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.1.2012, vgl. BA 14 O 20/08, dort GA 1111) verrechnet werden soll (GA 259).

    Statthaft und zulässig sowie in der Sache gerechtfertigt ist in Bezug auf den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 21.3.2012 - 14 O 20/08 - auch der Klageantrag auf Titelherausgabe.

    Soweit die Klägerin ihre bisherige Klage in Bezug auf den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 16.4.2010 - 14 O 20/08 - in der Fassung des Beschlusses des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 30.11.2011 - 9 W 171/11 - 26 - dahingehend erweitert, dass die Zwangsvollstreckung aus diesem Titel insgesamt für unzulässig erklärt werden soll, und sie auch in Bezug auf diesen Titel auf Herausgabe anträgt, liegen auch insoweit die Zulassungsvoraussetzungen des § 533 ZPO vor.

    Die Vollstreckungsgegenklage der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 16.4.2010 - 14 O 20/08 - in der Fassung des Beschlusses des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 30.11.2011 - 9 W 171/11 - 26 - ist - wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat - gemäß § 767 ZPO i.V.m. §§ 795, 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig.

    ee) Allerdings ist für den Streitfall festzustellen, dass die Klägerin selbst den - angeblich unstatthaften - materiell-rechtlichen Einwand im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht hat (vgl. BA 14 O 20/08, dort GA 930, und 936 ff.) und der entsprechende Einwand im Beschwerdeverfahren vom Saarländischen Oberlandesgericht richterlich geprüft und nach inhaltlich eingehender Auseinandersetzung als unbegründet zurückgewiesen worden ist (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 30.11.2011 - 9 W 171/11 - 26 -, BA 14 O 20/08, dort GA 1092, 1094/1095).

    Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin wurde am 1.9.2006 eröffnet (BA 14 O 20/08, dort GA 711b).

    Zu diesem Zeitpunkt war der die Grundlage des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts Saarbrücken vom 16.4.2010 - 14 O 20/08 bildende Kostenerstattungsanspruch der Beklagten gegen die Klägerin noch nicht entstanden.

    (b) Gemessen hieran ist der den Gegenstand des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts Saarbrücken vom 16.4.2010 - 14 O 20/08 - bildende, aufschiebend bedingte Kostenerstattungsanspruch der Beklagten gegen die (neue) Klägerin erst mit deren Eintritt in den Rechtsstreit infolge eines gewillkürten Parteiwechsels und dem hierdurch erst begründeten Prozessrechtsverhältnis zwischen den Parteien entstanden.

    Der gesamte Vortrag der Berufung, der sich mit der Frage befasst, ob das Landgericht die wechselseitigen Schriftsätze und Prozesserklärungen in dem Verfahren 14 O 20/08 zutreffend dahin ausgelegt hat, dass ein Parteiwechsel erst im Jahr 2009 stattgefunden hat oder ob ein konkludenter Parteiwechsel bereits zuvor, durch die wechselseitigen Schriftsätze vom 19.9.2006 und 25.9.2006 stattgefunden hat, ist für die Frage, ob der Insolvenzplan gegenüber dem Kostenerstattungsanspruch Wirkung entfaltet, unerheblich.

    (3) Dessen unbeschadet ist die Klägerin entgegen der Berufung und übereinstimmend mit dem Landgericht erst aufgrund des Schriftsatzes vom 6.1.2009 (BA 14 O 20/08, dort GA 765) mit der in deren Schriftsatz vom 19.2.2009 erklärten Zustimmung der Beklagten (BA 14 O 20/08, dort GA 766) anstelle des bisherigen Klägers durch wirksamen Parteiwechsel in den - ursprünglich von dem jetzigen Vorstand der Klägerin persönlich betriebenen - Rechtsstreit eingetreten.

    Der Versuch der Berufung, im Wege der eigenen - vom Landgericht abweichenden - Auslegung eine frühere Parteistellung der Klägerin zu begründen, muss scheitern, denn die Berufung zitiert den Akteninhalt des Vorprozesses 14 O 20/08 teilweise unvollständig und selektiv, um zu dem von ihr gewünschten Ergebnis zu gelangen:.

    In dem Schreiben der Klägerin vom 19.9.2006 (BA 14 O 20/08, dort GA 712) liegt mitnichten die schlüssige Erklärung einer subjektiven Klageänderung auf Klägerseite.

    Einen Tag später, unter dem 20.9.2006 (BA 14 O 20/08, dort GA 714), teilte der seinerzeitige Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit, er habe zwischenzeitlich Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens des Klägers.

    In diesem Zusammenhang muss deshalb dann auch das Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 25.9.2006 (BA 14 O 20/08, dort GA 717) gelesen werden, in dem es heißt, das Verfahren sei nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers nach § 240 ZPO unterbrochen und es bestehe seitens der Beklagten Einverständnis mit dem Ruhen des Verfahrens.

    Hinzu kommt der Umstand, dass der Vorstand der Klägerin auch in der mündlichen Verhandlung vom 1.9.2008 (BA 14 O 20/08, dort GA 749 ff.) unverändert als Kläger aufgetreten ist, wobei sein Prozessbevollmächtigter auf den früheren Klageantrag Bezug genommen und hilfsweise Antrag auf Zahlung einer hiesige Klägerin - einen bis dahin am Rechtsstreit nicht beteiligten Dritten - gestellt hat.

    Dass entgegen der Behauptung der Berufung weder die Beklagte noch das Landgericht die Erklärung des Klägervertreters in den Schriftsätzen vom 19.9.2006 und 20.9.2006 als Parteiwechsel verstanden haben, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass das Verfahren gerade nicht nach § 240 ZPO unterbrochen worden ist, sondern das Landgericht Saarbrücken das Ruhen des Verfahrens auf übereinstimmende Erklärung der Parteien nach § 251 ZPO beschlossen hat (BA 14 O 20/08, dort GA 719).

    Mit Zugang der Berufungsbegründung der Klägerin bei der Beklagten am 30.5.2014 sind die in dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 16.4.2010 - 14 O 20/08 - in der Fassung des Beschlusses des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 30.11.2011 - 9 W 171/11 - 26 -titulierten Forderungen gemäß §§ 362 Abs. 1, 366 Abs. 1 BGB teilweise - in Höhe von1.674,25 EUR nebst anteiliger Zinsen - erloschen, so dass in diesem Umfang die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus diesem Kostenfestsetzungsbeschluss für unzulässig zu erklären ist.

    bb) In Bezug auf die durch den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 16.4.2010 - 14 O 20/08 - in der Fassung des Beschlusses des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 30.11.2011 - 9 W 171/11 - 26 -titulierten Forderungen hat die Klägerin zudem die Tilgungsbestimmung getroffen, dass insgesamt 1.674,25 EUR nebst Zinsen mit der erfolgten Zahlung verrechnet werden sollen.

    cc) Die nach so vorgenommener Verrechnung aus der Zahlung vom 21.8.2013 noch verbleibenden Gelder i.H.v. 953, 59 EUR sollen gemäß weitergehender Tilgungsbestimmung der Klägerin auf die - nicht streitgegenständliche - Kostenersatzforderung der Beklagten i.H.v. 1.693,60 EUR nebst Zinsen und Nebenforderungen für das Berufungsverfahren aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 24.5.2011 - 14 O 20/08 - angerechnet werden.

    dd) Damit verhilft der Erfüllungseinwand der Vollstreckungsgegenklage der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 16.4.2010 - 14 O 20/08 - in der Fassung des Beschlusses des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 30.11.2011 - 9 W 171/11 - 26 - mithin nur insoweit zum Erfolg, als die Zwangsvollstreckung hieraus in Höhe einer Hauptforderung von 1.674,25 EUR nebst anteiliger Zinsen für unzulässig zu erklären ist.

    Soweit der Kläger auch in Bezug auf den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 16.4.2010 - 14 O 20/08 - Herausgabe des Titels beantragt, ist dieses Begehren zwar statthaft und zulässig, aber nicht begründet, da die Forderungen aus diesem Vollstreckungstitel - anders als die Forderungen aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 21.3.2012 - noch nicht vollständig erfüllt sind.

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