Rechtsprechung
| LAG Köln, 04.06.2007 - 14 Sa 1225/06 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Widerspruch gegen Betriebsübergang
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
§ 613 a Abs. 5 u. 6 BGB
Widerspruch gegen Betriebsübergang - Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 613a Abs. 5, 6
Beginn der Widerspruchsfrist nur bei ordnungsgemäßer Unterrichtung über Betriebsübergang - fehlerhafte Unterrichtung bei geschönter Darstellung der wirtschaftlichen Situation des von Insolvenz bedrohten Erwerbers - keine Verwirkung ohne Berichtigung falscher Angaben - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Anforderungen an den gesetzlichen Informationsanspruchs in § 613a Abs. 5 BGB; Angaben über die Solvenz des Betriebserwerbers als Inhalt der Pflicht zur Unterrichtung über die wirtschaftlichen Folgen des Betriebsübergangs; Erfordernis der Richtigkeit der Angaben über die ...
Verfahrensgang
- ArbG Köln, 24.08.2006 - 1 Ca 476/06
- LAG Köln, 04.06.2007 - 14 Sa 1225/06
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (6)
- BAG, 13.07.2006 - 8 AZR 305/05
Fristgemäßer Widerspruch nach § 613a Abs. 6 BGB - Unterrichtung nach § 613a Abs. …
Auszug aus LAG Köln, 04.06.2007 - 14 Sa 1225/06
Die Widerspruchsfrist gegen einen Betriebsübergang gemäß § 613 a Abs. 6 BGB beginnt erst mit vollständiger, fehlerfreier Unterrichtung des Arbeitnehmers (im Anschluss an BAG, Urteil vom 13.07.2006 - 8 AZR 305/05 - NZA 2006, 1268 ff.).Durch eine unterbliebene oder nicht ordnungsgemäße Unterrichtung wird die Widerspruchsfrist des § 613 a Abs. 6 nicht ausgelöst (siehe BAG, Urteil vom 13.07.2006 - 8 AZR 305/05 - NZA 2006, Seite 1268; BAG, Urteil vom 13.07.2006 - 8 AZR 303/05 - NJW 2007, Seite 244).
Dabei richtet sich der Inhalt der Unterrichtung nach dem Kenntnisstand des Veräußerers und des Erwerbers zum Zeitpunkt der Unterrichtung (Urteil vom 13.07.2006 - 8 AZR 305/05, NZA 2006, Seite 1268 ff., 1270).
- BAG, 13.07.2006 - 8 AZR 382/05
Betriebsübergang im Ausbildungsverhältnis - Widerspruchserklärung - Verwirkung - …
Auszug aus LAG Köln, 04.06.2007 - 14 Sa 1225/06
Deshalb hat das Bundesarbeitsgericht auch keine Verwirkung angenommen, wenn der Widerspruch fast ein Jahr nach Betriebsübergang erklärt wird, (vgl. BAG Urteil vom 13.07.2006 - 8 AZR 382/05, NZA 2006, Seite 1406 ff.).Zwar ist die nach § 615 BGB erforderliche Voraussetzung, dass zwischen den Parteien in dem fraglichen Zeitraum ein Arbeitsverhältnis bestand, erfüllt, da der Widerspruch auf den Zeitpunkt des Betriebsübergangs zurückwirkt (vgl. BAG Urteil vom 13.07.2006 - 8 AZR 382/05 -, NZA 2006, Seite 1406 ff.).
- BAG, 14.12.2006 - 8 AZR 763/05
Widerspruch nach § 613a Abs. 6 BGB - Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB - …
Auszug aus LAG Köln, 04.06.2007 - 14 Sa 1225/06
Der Unwirksamkeitsgrund wird bestätigt durch das Urteil des BAG vom 14.12.2006 (Az. 8 AZR 763/05, DB 2007, 976), in dem das Bundesarbeitsgericht bekräftigt hat, dass eine fehlerhafte Unterrichtung über die Haftungsverteilung gegen § 613 a Absatz 5 BGB verstößt und die Widerspruchsfrist nicht auslöst.
- BAG, 13.07.2006 - 8 AZR 303/05
Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB
Auszug aus LAG Köln, 04.06.2007 - 14 Sa 1225/06
Durch eine unterbliebene oder nicht ordnungsgemäße Unterrichtung wird die Widerspruchsfrist des § 613 a Abs. 6 nicht ausgelöst (siehe BAG, Urteil vom 13.07.2006 - 8 AZR 305/05 - NZA 2006, Seite 1268; BAG, Urteil vom 13.07.2006 - 8 AZR 303/05 - NJW 2007, Seite 244). - BAG, 07.11.1991 - 2 AZR 34/91
Tarifliche Ausschlußfrist - Klagerücknahme
Auszug aus LAG Köln, 04.06.2007 - 14 Sa 1225/06
Diesbezüglich ist aber anerkannt, dass bei einstufigen Verfallfristen die Bestandsschutzklage zugleich die Geltendmachung der davon abhängigen Vergütungsansprüche umfasst (siehe BAG, Urteil vom 07.11.1991 - 2 AZR 34/91 - NZA 92, 521). - LAG München, 12.10.2006 - 2 Sa 990/05
Betriebsübergang
Auszug aus LAG Köln, 04.06.2007 - 14 Sa 1225/06
Darin liegt auch ein relevanter Unterschied zu dem vom LAG München (Urteil vom 12.10.2006 - 2 Sa 990/05 - BB 2007, Seite 502) entschiedenen Fall, in dem sich der dortige Arbeitnehmer zunächst auch gerichtlich darauf berufen hatte, er habe nur ein Arbeitsverhältnis zum Betriebserwerber.
- LAG Köln, 05.10.2007 - 11 Sa 257/07
Widerspruch gegen Betriebsübergang; Kündigung durch Betriebserwerber
Die Widerspruchsfrist des § 613 a Abs. 6 BGB wird nur durch eine ordnungsgemäße Unterrichtung des Arbeitnehmers i. S. v. § 613 a Abs. 5 BGB ausgelöst (wie BAG, Urteil vom 13.07.2006 - 8 AZR 305/05, AP Nr. 312 zu § 613 a BGB; BAG, Urteil vom 14.12.2006 - 8 AZR 763/05, AP Nr. 318 zu § 613 a BGB; LAG Köln, Urteil vom 04.06.2007 - 14 Sa 1225/06).Fehlt es an dem für die Verwirkung erforderlichen Umstandsmoment, ist aber - je nach den Umständen des Einzelfalls - ein Widerspruch auch fast ein Jahr nach dem Vollzug des Betriebsübergangs noch möglich (im Anschluss an BAG, Urteil vom 13.07.2006 - 8 AZR 382/05, AP Nr. 1 zu § 613 a BGB Widerspruch; LAG Köln, Urteil vom 04.06.2007 - 14 Sa 1225/06).
Die Frist zur Erklärung eines Widerspruchs gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses gemäß § 613 a Abs. 6 BGB wird weder bei einer unterbliebenen noch bei einer nicht ordnungsgemäßen Unterrichtung ausgelöst (BAG, Urteil vom 13.07.2006 - 8 AZR 305/05, AP Nr. 312 zu § 613 a BGB; zu II. 1. a) der Gründe; BAG, Urteil vom 14.12.2006 - 8 AZR 763/05, AP Nr. 318 zu § 613 a BGB, zu II. 1. a) der Gründe m.w. Nachw.; ebenso LAG Köln, Urteil vom 04.06.2007 - 14 Sa 1225/06, zu II. 1. a) der Gründe, zitiert nach juris).
und 21.09.2004 u.a. in vorgelegten Charts ausgeführt habe, der Betriebserwerberin würden bereits am ersten Tag Barmittel von mehr als 70 Millionen Euro zur Verfügung stehen und eine Kreditlinie von zunächst 50 Millionen Euro könne bei Bedarf deutlich erhöht werden, während sich dagegen aus dem Bericht zur Gläubigerversammlung am 11.10.2005 ergebe, dass diese Informationen mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmten (LAG Köln, Urteil vom 04.06.2007 - 14 Sa 1225/06, a.a.O., zu II. 1. b) der Gründe), unzutreffend waren und deshalb auch insoweit die Widerspruchsfrist des § 613 a Abs. 6 Satz 1 BGB nicht in Gang gesetzt wurde.
Da im Gesetzgebungsverfahren Vorschläge auf Aufnahme einer generellen Höchstfrist von drei bzw. sechs Monaten nicht aufgegriffen worden sind, kann bereits aus dieser Erwägung auf eine feststehende Monatsfrist nicht abgestellt werden (BAG, Urteil vom 15.02.2007 - 8 AZR 431/06, AP Nr. 320 zu § 613 a BGB, zu II. 3. b) (3) der Gründe m.w. Nachw. der Lit. sowie unter Hinweis auf BR-Drucks. 831/1/01, S. 2 und BT-Drucks. 14/8128, S. 4; ähnlich LAG Köln, Urteil vom 04.06.2007 - 14 Sa 1225/06, a.a.O., zu II. 1. c) der Gründe).
Hinzu kommt, dass es an einer für eine Analogie erforderlichen planwidrigen Regelungslücke fehlt, weil der Gesetzgeber bewusst die Entscheidung getroffen hat, in § 613 a Abs. 6 BGB von einer zeitlichen Höchstgrenze abzusehen (so zu Recht LAG Köln, Urteil vom 04.06.2007 - 14 Sa 1225/06, a.a.O., zu II. 1. c) der Gründe).
Wer dies nicht tut, oder wer durch unzureichende oder falsche oder unterlassene Informationen die gesetzliche Unterrichtungspflicht nicht einhält, kann nicht damit rechnen, nach einer etwas längeren Frist doch die Vorteile des Verfalls des Widerspruchsrechts in Anspruch nehmen zu können." (LAG Köln, Urteil vom 04.06.2007 - 14 Sa 1225/06, a.a.O., zu II. 1. c) der Gründe).
Die regelmäßige Verjährungsfrist, die einen Anhalt für das Zeitmoment zu geben vermag, war hier ebenfalls bei weitem noch nicht erreicht (vgl. LAG Köln, Urteil vom 04.06.2007 - 14 Sa 1225/06, a.a.O., zu II. 1. c) der Gründe).
Erst nach einer solchen längeren Untätigkeit kann Verwirkung in Betracht kommen (LAG Köln, Urteil vom 04.06.2007 - 14 Sa 1225/06, a.a.O., zu II. 1. d) der Gründe).
Eine Verwirkung ist daher selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn das Widerspruchsrecht fast ein Jahr nach dem Vollzug des Betriebsübergangs ausgeübt wird (BAG…, Urteil vom 13.07.2006 - 8 AZR 305/05, a.a.O.; zu II. 1. b) dd) (2) der Gründe; LAG Köln, Urteil vom 04.06.2007 - 14 Sa 1225/06, a.a.O., zu II. 1. d) der Gründe).
Ein Anspruch gegen den Veräußerer aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs ist dagegen nicht gegeben (LAG Köln, Urteil vom 11.06.2004 - 12 Sa 374/04, LAGE § 613 a BGB 2002 Nr. 5 - Leitsätze 2 und 3; ähnlich LAG Köln, Urteil vom 04.06.2007 - 14 Sa 1225/06, a.a.O., zu II. 3. der Gründe).
Bei einstufigen Verfallfristen, um die es hier geht, erfasst aber eine Bestandsschutzklage zugleich die Geltendmachung der davon abhängigen Vergütungsansprüche (LAG Köln, Urteil vom 04.06.2007 - 14 Sa 1225/06, a.a.O., zu II. 3. der Gründe unter Hinweis auf BAG, Urteil vom 07.11.1991 - 2 AZR 34/91, AP Nr. 114 zu § 4 TVG Ausschlussfristen), so dass die vorliegende, der Beklagten ausweislich der Zustellungsurkunde am 29.03.2006 zugestellten Klage, mit der der Kläger die Feststellung geltend gemacht hat, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht, auch die Geltendmachung des Vergütungsanspruchs für den Monat März 2006 umfasst, wodurch die in § 17 Nr. 2 des Manteltarifvertrags für die chemische Industrie enthaltene Ausschlussfrist gewahrt wurde.
- LAG Düsseldorf, 01.08.2007 - 7 (15) Sa 1265/06
Betriebsübergang - fehlerhafte Unterrichtung - Widerspruch - Verwirkung
Das Landesarbeitsgericht Köln hat in einem Parallelverfahren (Urteil vom 04.06.2007, 14 Sa 1225/06) bezüglich des Betriebsübergangs auf die B. Deutschland Vertriebsgesellschaft mbH & Cie mit nachvollziehbaren und erwägenswerten Gründen durch Vergleich der den Arbeitnehmern erteilten Informationen und den sich aus dem Bericht des Insolvenzverwalters ergebenden tatsächlich festgestellten Umständen zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs dargelegt, dass die Mitarbeiter auch über die wirtschaftliche Situation falsch unterrichtet worden sind, um diese dazu zu bewegen, von einem Widerspruch gegen den Betriebsübergang abzusehen. - ArbG Essen, 22.08.2008 - 5 Ca 727/08
Widerspruch gegen einen Betriebsübergang
(LAG Köln v. 04.06.2007 - 14 Sa 1225/06 - n.v.).
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