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| OLG München, 19.04.1996 - 14 U 791/95 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Kempten - 3 O 1451/94
- OLG München, 19.04.1996 - 14 U 791/95
Papierfundstellen
- NJW-RR 1996, 1280
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 07.02.2007 - XII ZB 175/06
Kosten der unselbständigen Anschlussberufung nach Berufungsrücknahme
Durch die Rücknahme der Berufung unterliege nur der Berufungsführer i.S. der §§ 516 Abs. 3 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO, nicht aber der Anschlussberufungsführer (OLG München NJW-RR 1996, 1280 und OLG Oldenburg NJW 2002, 3555). - OLG Oldenburg, 24.07.2002 - 6 U 25/02
Kostentragung einer Anschlussberufung durch den Berufungskläger nach Rücknahme …
Nach der in erster Linie vom OLG München vertretene Gegenansicht hat die Partei, die ihre Berufung zurückgenommen hat, die gesamten Kosten der Berufungsinstanz zu tragen, weil sie durch die Rücknahme ihrer Berufung der Anschlußberufung den Boden entzogen habe (OLG München, NJW-RR 1996, 1280). - OLG Frankfurt, 13.01.2003 - 1 UF 87/02
Kostenentscheidung im Berufungsverfahren: Kostenverteilung bei Unzulässigkeit …
Während das OLG München (OLG München v. 19.4.1996 - 14 U 791/95, OLGReport München 1996, 141 = NJW-RR 1996, 1280) und das OLG Oldenburg (OLG Oldenburg v. 24.7.2002 - 6 U 25/02, MDR 2002, 1208) auch in diesem Fall dem Hauptberufungskläger, der seine Berufung zurückgenommen hat, die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens auferlegen, verteilen der 5. Familiensenat des OLG Frankfurt am Main (OLG Frankfurt v. 12.5.1986 - 5 UF 185/85, OLGReport Oldenburg 2002, 289 = NJW-RR 1987, 1087) und das OLG Stuttgart (OLG Stuttgart v. 23.8.1999 - 13 U 68/99, OLGReport Stuttgart 2000, 58) die Kosten anteilig nach dem Verhältnis der Werte von Berufung und Anschlussberufung.
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