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   OLG Oldenburg, 30.10.2019 - 14 U 93/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,39799
OLG Oldenburg, 30.10.2019 - 14 U 93/19 (https://dejure.org/2019,39799)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 30.10.2019 - 14 U 93/19 (https://dejure.org/2019,39799)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 30. Oktober 2019 - 14 U 93/19 (https://dejure.org/2019,39799)
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Wird zitiert von ... (28)

  • OLG Oldenburg, 16.01.2020 - 14 U 166/19

    VW ist auch bei Kenntnis des Klägers im Abgasskandal zu Schadensersatz …

    Der Kläger ist daher gemäß § 249 Abs. 1 BGB so zu stellen, wie er ohne Abschluss des Kaufvertrages stünde (so auch Senat, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 14 U 93/19 -, beck-online; OLG Oldenburg, Urteil vom 02. Oktober 2019 - 5 U 47/19 -, juris und Urteil vom 21. Oktober 2019 - 13 U 73/19 - juris; OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019 - 5 U 1318/18 -, juris; OLG Hamm, Urteil vom 10. September 2019 - 13 U 149/18 -, juris; OLG Köln, Beschluss vom 03. Januar 2019 - 18 U 70/18 -, juris; OLG Köln, Beschluss vom 01. März 2019 - 16 U 146/18 -, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05. März 2019 - 13 U 142/18 -, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 25. September 2019 - 17 U 45/19 -, juris).

    Rn. 31 Der Anspruch ist nicht wegen etwaiger kaufrechtlicher Gewährleistungsansprüche des Klägers gegen die Verkäuferin des Fahrzeugs ausgeschlossen (vgl. Senat, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 14 U 93/19 -, beck-online).

    Rn. 34 Der Senat hat bereits mit Urteil vom 30.10.2019 (- 14 U 93/19 -, beck-online, Rn. 19) die Überzeugung geäußert, dass die zuständigen Mitarbeiter der Beklagten vorsätzlich gehandelt und die Motorsteuerungssoftware als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des § 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2007 erkannt und mit Absicht entgegen ihrer Verpflichtung gemäß Art. 3 Nr. 9 der Durchführungsverordnung 692/2008/EG der Kommission vom 18. Juli 2007 nicht gegenüber den Zulassungsbehörden offenbart haben, weil andernfalls die Zulassungsbehörden diese Funktionsweise beanstanden würden.

    Der Senat hat bereits mit Urteil vom 30. Oktober 2019 - 14 U 93/19 - beck-online, Rn. 27, ausgeführt, dass die Konzeption der Motorsteuerungssoftware mit der im Tatbestand beschriebenen Funktionsweise durch die Beklagte sowohl gegenüber den Aufsichtsbehörden als auch gegenüber den Verbrauchern der planmäßigen Verschleierung des Umstands diente, dass das Fahrzeug im Regelfahrbetrieb nicht die für die jeweilige Euro-Norm für Dieselfahrzeuge zulässigen Grenzwerte für den Ausstoß von NOx einhielt.

    Bereits die Belastung mit einer ungewollten Verbindlichkeit stellt einen ersatzfähigen Schaden im Sinne des § 826 BGB dar, weil § 826 BGB auch dem Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit des Geschädigten dient (vgl. BGH…, Urteil vom 19. November 2013 - VI ZR 336/12 -, juris, Rn. 28; Senat, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 14 U 93/19 -, beck-online, Rn. 29 m.w.N.).

    Rn. 51 Soweit die Beklagte im Zuge dieses Rechtsstreits die bekannten Einwände zu einem widersprüchlichen Verhalten durch Weiternutzung des Fahrzeugs und zum Entfall des Schadens durch das am 16. Februar 2017 vorgenommene Softwareupdate erhebt, wird auf die Ausführungen des Senatsurteils vom 30. Oktober 2019 (- 14 U 93/19 -, beck-online, Rn. 33 f.) verwiesen.

    Insoweit wird ausdrücklich Bezug genommen auf die Ausführungen des Senats vom 30. Oktober 2019 (- 14 U 93/19 -, beck-online, Rn. 35, 36).

    Zur Begründung wird Bezug genommen auf die Ausführungen des Senatsurteils vom 30. Oktober 2019 (- 14 U 93/19 -, beck-online, Rn. 42).

  • LG Ingolstadt, 10.11.2020 - 81 O 571/19

    Diesel-Abgasskandal - Anspruch des Käufers gegen den Hersteller gem. § 826 BGB …

    Die Prozessbevollmächtigten der Klagepartei, die gerichtsbekannt eine Vielzahl von Diesel-Käufern gegenüber der Beklagten vertreten, mussten wissen, dass die Beklagte außergerichtlich nicht leistungsbereit war, so dass eine über die Klagevorbereitung hinausgehende Tätigkeit wegen ersichtlicher Erfolglosigkeit überflüssig war (OLG Oldenburg, Urteil vom 30.10.2019 - 14 U 93/19).
  • OLG Oldenburg, 12.03.2020 - 14 U 105/19

    Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betr. Pkw

    Der Kläger ist daher gemäß § 249 Abs. 1 BGB so zu stellen, wie er ohne Abschluss des Kaufvertrages stünde (so auch Senat, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 14 U 93/19 -, beck-online; OLG Oldenburg, Urteil vom 02. Oktober 2019 - 5 U 47/19 -, juris und Urteil vom 21. Oktober 2019 - 13 U 73/19 - juris; OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019 - 5 U 1318/18 -, juris; OLG Hamm, Urteil vom 10. September 2019 - 13 U 149/18 -, juris; OLG Köln, Beschluss vom 03. Januar 2019 - 18 U 70/18 -, juris; OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 16.07.2018, Az. 27 U 10/18 - juris - und OLG Köln, Beschluss vom 01. März 2019 - 16 U 146/18 -, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05. März 2019 - 13 U 142/18 -, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 25. September 2019 - 17 U 45/19 -, juris).

    Rn. 27 Der Senat hat bereits mit Urteil vom 30.10.2019 (- 14 U 93/19 -, beck-online, Rn. 19) die Überzeugung geäußert, dass die zuständigen Mitarbeiter der Beklagten vorsätzlich gehandelt und die Motorsteuerungssoftware als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des § 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2007 erkannt und mit Absicht entgegen ihrer Verpflichtung gemäß Art. 3 Nr. 9 der Durchführungsverordnung 692/2008/EG der Kommission vom 18. Juli 2007 nicht gegenüber den Zulassungsbehörden offenbart haben, weil andernfalls die Zulassungsbehörden diese Funktionsweise beanstanden würden.

    Der Senat hat bereits mit Urteil vom 30. Oktober 2019 - 14 U 93/19 - beck-online, Rn. 27, ausgeführt, dass die Konzeption der Motorsteuerungssoftware mit der im Tatbestand beschriebenen Funktionsweise durch die Beklagte sowohl gegenüber den Aufsichtsbehörden als auch gegenüber den Verbrauchern der planmäßigen Verschleierung des Umstands diente, dass das Fahrzeug im Regelfahrbetrieb nicht die für die jeweilige Euro-Norm für Dieselfahrzeuge zulässigen Grenzwerte für den Ausstoß von NOx einhielt.

    Zur weiteren Begründung wird Bezug genommen auf die Ausführungen des Senats vom 30. Oktober 2019 (- 14 U 93/19 -, beck-online, Rn. 35, 36).

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