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Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 20.09.2005 - 14 W 537/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,5036
OLG Koblenz, 20.09.2005 - 14 W 537/05 (https://dejure.org/2005,5036)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 20.09.2005 - 14 W 537/05 (https://dejure.org/2005,5036)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 20. September 2005 - 14 W 537/05 (https://dejure.org/2005,5036)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anfallen einer Terminsgebühr für den Rechtsanwalt bei Abschluss eines Vergleichs; Terminsgebühr neben Einigungsgebühr und Verfahrensgebühr; Erforderlichkeit einer Besprechung zum Anfallen einer Terminsgebühr

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 358
  • MDR 2006, 538
  • FamRZ 2006, 355
  • VersR 2006, 385
  • AnwBl 2005, 793
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (4)

  • BGH, 30.03.2004 - VI ZB 81/03

    Anwaltsgebühren für die einem Vergleichsschluss im schriftlichen Verfahren …

    Auszug aus OLG Koblenz, 20.09.2005 - 14 W 537/05
    Soweit der BGH in der Entscheidung vom 30. März 2004 - VI ZB 81/03 - auch für das neue RVG eine andere Ansicht geäußert hat, ist das nicht mit Abs. 3 der Vorbemerkung 3 zu Nr. 3100 VV zum RVG zu vereinbaren.

    Die wohl ganz h.M. in der Literatur vertritt hingegen den Standpunkt, dass auch der schriftliche Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO die Terminsgebühr zur Entstehung bringt (…vgl. die Nachw. bei LG Bonn a.a.O.), wobei nur fraglich sein kann, ob auch eine Besprechung mit dem Gericht (…vgl. Goebel a.a.O.) oder Dritten (vgl. Enders in Anm. zu BGH JurBüro 2004, 481/482; vgl. auch Enders in Anm. zu OLG Nürnberg, JurBüro 2005, 249/250) ausreichend sein kann.

  • OLG Nürnberg, 15.12.2004 - 3 W 4006/04

    Zur Entstehung einer Terminsgebühr bei Abschluss eines Vergleiches gem. § 278 …

    Auszug aus OLG Koblenz, 20.09.2005 - 14 W 537/05
    Die Bezugnahme auf § 307 Abs. 2 und § 495 a ZPO lege es nahe, dass in der ersten Alternative das Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO und nicht § 278 Abs. 6 ZPO gemeint sei (vgl. die Entscheidung auf Gegenvorstellung vom 30. Juni 2005 NOJZ 2004, 4083; vgl. auch OLG Nürnberg AnwBl 2005, 222 mit Anm. Henke im Anschluss an den BGH bei einem Vorschlag des Beklagten, Unterbreitung des Vergleichsvorschlags durch das Gericht und Feststellung des Zustandekommens nach § 278 Abs. 6 S. 1 2. Alt. ZPO).

    Die wohl ganz h.M. in der Literatur vertritt hingegen den Standpunkt, dass auch der schriftliche Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO die Terminsgebühr zur Entstehung bringt (…vgl. die Nachw. bei LG Bonn a.a.O.), wobei nur fraglich sein kann, ob auch eine Besprechung mit dem Gericht (…vgl. Goebel a.a.O.) oder Dritten (vgl. Enders in Anm. zu BGH JurBüro 2004, 481/482; vgl. auch Enders in Anm. zu OLG Nürnberg, JurBüro 2005, 249/250) ausreichend sein kann.

  • OLG Koblenz, 03.05.2005 - 14 W 265/05

    Rechtsanwaltskosten: Anfall der Terminsgebühr bei telefonischer …

    Auszug aus OLG Koblenz, 20.09.2005 - 14 W 537/05
    Dies folgt schon aus Vorbem. 3 Abs. 3, der die Terminsgebühr entstehen lässt für "die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts" (vgl. auch Senat JurBüro 2005, 416/417 - Besprechung und Klagerücknahme).
  • VerfGH Berlin, 24.01.2003 - VerfGH 39/99

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch unverhältnismäßige …

    Auszug aus OLG Koblenz, 20.09.2005 - 14 W 537/05
    Ob dies dann auch gilt, wenn (nur) eine Besprechung mit dem Gericht vorausgeht und auf gerichtlichen Vorschlag ein Vergleich geschlossen wird (2. Alt.), bedarf hier keiner Entscheidung (bejahend Goebel, RVG-B 2005, 8 ff. in Anmerkung zu BGH NJW 2004, 593 sowie BGH NOJZ 2004, 4083).
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