Rechtsprechung
| VGH Bayern, 12.11.2008 - 14 ZB 08.1595 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit; keine grundsätzliche Bedeutung; der sog. Einbettzimmerzuschlag ist nicht beihilfefähig; für die Ausschlussfrist des § 17 Abs. 9 Satz 1 Alt. 2 BhV ist das Rechnungsdatum maßgebend, nicht der Zugang der Rechnung; keine ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (1)
- VGH Bayern, 26.02.2007 - 14 C 06.3407
Auszug aus VGH Bayern, 12.11.2008 - 14 ZB 08.1595
Wurde die Frist des § 17 Abs. 9 Satz 1 BhV versäumt, so besteht jedoch unter den Voraussetzungen des § 32 VwVfG die Möglichkeit, Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu gewähren (vgl. BayVGH vom 26.3.2008 Az.: 14 C 06.3407).
- VGH Bayern, 02.10.2018 - 14 ZB 17.1841
Wiedereinsetzung nach Versäumung der Ausschlussfrist
Auch ist für den Bereich des Bundesbeihilferechts anerkannt, dass trotz Vorliegens einer Ausschlussfrist gleichwohl unter den Voraussetzungen des § 32 VwVfG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich ist (BayVGH, B.v. 12.11.2008 - 14 ZB 08.1595 - juris Rn. 8;… B.v. 15.9.2010 - 14 ZB 10.1096 - juris Rn. 5, jeweils zu § 17 Abs. 9 BhV-Bund a.F.;… B.v. 20.1.2012 - 14 ZB 11.1379 - juris Rn. 7 zu § 54 Abs. 1 BBhV). - VGH Bayern, 20.01.2012 - 14 ZB 11.1379
Keine ernstlichen Zweifel.
Obwohl es sich bei § 54 Abs. 1 BBhV um eine Ausschlussfrist handelt, kann gleichwohl unter den Voraussetzungen des § 32 VwVfG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (BayVGH vom 15.9.2010 Az. 14 ZB 10.1096; BayVGH vom 12.11.2008 Az.: 14 ZB 08.1595). - VGH Bayern, 15.09.2010 - 14 ZB 10.1096
Keine ernstlichen Zweifel
Obwohl es sich bei § 17 Abs. 9 BhV um eine Ausschlussfrist handelt, kann gleichwohl unter den Voraussetzungen des § 32 VwVfG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (BayVGH vom 12.11.2008 Az.: 14 ZB 08.1595).
- VG Göttingen, 27.05.2010 - 3 A 158/09
Beihilfegewährung für einen niedersächsischen Landesbeamten anlässlich einer …
Danach erhielten die niedersächsischen Beamten Beihilfen nach den für die Beamten des Bundes geltenden Vorschriften, wobei die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für Beihilfen in Krankheits-, Pflege und Geburtsfällen - BhV - in der im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (vgl. BVerwG…, Urteil vom 24.03.1982 - 6 C 95.75 -, Buchholz 238.4 § 30 Nr. 6, S. 8 ff; Bay. VGH, Beschluss vom 12.11.2008 - 14 ZB 08.1595 -, juris; VG Göttingen, Urteil vom 29.01.1998 - 3 A 3293/96 -, S. 6; Urteil vom 15.03.2005 - 3 A 176/04 -, S. 4f) geltenden Fassung der 27. und 28. Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Beihilfevorschriften vom 17.12.2003 (GMBl 2004, 227) und vom 30.01.2004 (GMBl. 379) maßgebend sind. - VG Bayreuth, 23.08.2016 - B 5 K 16.20
Klage auf einen wegen der Versäumung der Ausschlussfrist erloschenen Anspruch auf …
Es kann zwar, auch wenn es sich bei der versäumten Jahresfrist des § 80 Abs. 4 BBG i. V. m. § 54 Abs. 1 BBhV um eine gesetzliche Ausschlussfrist handelt, unter den Voraussetzungen des § 32 VwVfG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (…BayVGH, B. v. 20.1.2012 - 14 ZB 11.1379 - juris Rn. 7; B. v. 15.9.2010 - 14 ZB 10.1096 - juris; B. v. 12.11.2008 - 14 ZB 08.1595 - juris). - VG Augsburg, 09.12.2010 - Au 2 K 10.563
Beihilfe für unfallbedingte Aufwendungen; Versäumung der Widerspruchs- bzw. …
Rn. 29 Allerdings kann die zuständige Behörde, obwohl es sich bei der Frist des § 48 Abs. 7 Satz 1 BayBhV um eine Ausschlussfrist handelt, unter den Voraussetzungen von Art. 32 BayVwVfG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren (vgl. zur gleichlautenden früheren Vorschrift des § 17 Abs. 9 Satz 1 BhV: BayVGH vom 12.11.2008 Az.: 14 ZB 08.1595 Rdnr. 6).
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