Rechtsprechung
| AG Coburg, 13.07.2017 - 15 C 466/17 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- mielco.de
Anspruch auf Ersatz der Verbringungskosten bei konkreter Abrechnung
- verkehrsunfallsiegen.de
Verkehrsunfall - Ersatz von Verbringungskosten - Werkstattrisiko des Schädigers
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (6)
- AG Köln, 27.12.2022 - 272 C 52/22
Verkehrsunfall - Prognose- und Werkstattrisiko des Schädigers
Rn. 17 Der Anspruch auf Abtretung der Ansprüche ergibt sich aus § 255 BGB analog (vgl. Kretschmer, Juris Monatszeitschrift 2017, 310; OLG München, Urteil vom 26.02.2016, 10 U 579/15; OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2006, 4 U 49/05; AG Kassel, Urteil vom 08.02.2018, 435 C 4137/17; AG Coburg, Urteil vom 13.07.2017, 15 C 466/17; Palandt/Grüneberg, § 249 BGB Rn 58). - AG Eilenburg, 04.12.2024 - 8 C 1176/23 Diese entsprechen dem, was in vergleichbaren Fällen durch die Werkstatt abgerechnet wurde (vgl. u.a. AG Bochum, 39 C 135/23, AG Bonn 111 C 16/21, AG Coburg 15 C 466/17).
- LG Ingolstadt, 09.11.2023 - 75 S 507/23
Verbringungskosten, Merkantiler Minderwert, Merkantile Wertminderung, …
Dies gilt selbst dann, wenn die Verbringungskosten überteuert abgerechnet worden wären (vergleiche Amtsgericht Coburg vom 10.04.2017, Aktenzeichen 15 C 4/17 sowie vom 13.07.2017, Aktenzeichen 15 C 466/17).
- AG Niebüll, 09.01.2021 - 10a C 188/20
Verkehrsunfall - Erstattungsfähigkeit von Verbringungskosten
Ein solches Risiko trägt jedenfalls nicht die Geschädigte als Auftraggeberin, sondern der Schädiger, mithin die eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung (AG Coburg, Urteil vom 13.07.2017, 15 C 466/17, zitiert nach juris). - AG Ludwigsburg, 09.11.2023 - 8 C 1219/23 Der Anspruch auf Abtretung der Ansprüche ergibt sich aus§ 255 BGB analog (vgl. Kretschmer, Juris Monatszeitschrift 2017, 310; OLG München, Urteil vom 26.02.2016, 10 U 579/15; OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2006, 4 U 49/05; AG Kassel, Urteil vom 08.02.2018,435 C 4137/17; AG Coburg, Urteil vom 13.07.2017, 15 C 466/17;… Grüneberg, BGB, 82. Aufl., § 249 BGB Rn 58).
- AG Niebüll, 09.01.2021 - 10a C 187/20
Verkehrsunfall - Erstattungsfähigkeit von Verbringungskosten
Ein solches Risiko trägt jedenfalls nicht die Geschädigte als Auftraggeberin, sondern der Schädiger, mithin die eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung (AG Coburg, Urteil vom 13.07.2017, 15 C 466/17, zitiert nach juris).
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