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Rechtsprechung
   VG Hamburg, 28.11.2006 - 15 E 674/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,12823
VG Hamburg, 28.11.2006 - 15 E 674/06 (https://dejure.org/2006,12823)
VG Hamburg, Entscheidung vom 28.11.2006 - 15 E 674/06 (https://dejure.org/2006,12823)
VG Hamburg, Entscheidung vom 28. November 2006 - 15 E 674/06 (https://dejure.org/2006,12823)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • hamburg.de PDF

    Streit um Höhe des zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung zu entrichtenden Beitrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verfassungskonformität der Rechtsvorschriften über die Beitragspflicht kongruent rückgedeckter Unterstützungskassen beim Pensions-Sicherungs-Verein; Gleichstellung insolvenzfester kongruent rückgedeckter Unterstützungskassen mit den Durchführungswegen der betrieblichen ...

 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 10.12.1981 - 3 C 1.81

    Beitragspflicht einer Industrie- und Handelskammer zur Insolvenzsicherung - …

    Auszug aus VG Hamburg, 28.11.2006 - 15 E 674/06
    Der Antragsgegner ist als beliehener Unternehmer zweifellos berechtigt, die Beiträge durch Verwaltungsakt geltend zu machen (BVerwG, Urteil vom 10.12.1981, BVerwGE 64, 248 ff. Juris Rn. 12, und Urteil vom 22.11.1994, BVerwGE 97, 117 ff., LS 1). Dass die Höhe der festgesetzten Beiträge nicht der gesetzlichen Vorgabe entspricht, wird nicht geltend gemacht.

    Dem Gesetzgeber ist von der Rechtsprechung auf dem Gebiet der betrieblichen Altersversorgung ein besonders weiter Gestaltungsspielraum zu gewähren: Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (BVerfG…, Urteil vom 6.3.2002, BVerfGE 105, 73 ff., Juris Rn. 157). Dafür kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (m.w.N. BVerfG…, Urteil vom 6.3.2002, BVerfGE 105, 73 ff., Juris Rn. 157, …und Urteil vom 6.7.2004, BVerfGE 111, 176 ff., Juris Rn. 29). Da die hier streitbefangenen Beiträge des Antragsgegners weder dem Schutz des Eigentums nach Art. 14 GG unterfallen (BVerwG…, Urteil vom 23.5.1995, BVerwGE 98, 280 ff., Juris Rn. 41) noch geeignet sind, die Berufsfreiheit der Antragstellerin zu beschränken (…BVerwG aaO), sind dem Gesetzgeber hier allein Grenzen durch das Willkürverbot gesetzt (…vgl. v. Münch-Gubelt, GG, 5. Aufl. 2000, Art. 3 Rn. 14). Zudem wird dem Gesetzgeber für Regelungen im sozial- und gesellschaftspolitischen Raum ohnehin ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt (BVerwG, Urteil vom 10.12.1981, BVerwGE 64, 248 ff., Juris Rn. 44)..

    Insbesondere bietet es sich nicht an, die Beiträge am Vorteil der Leistungen des Antragsgegners für den Beitragspflichtigen zu messen, da der vom Antragsgegner gewährte Insolvenzschutz nicht dem beitragspflichtigen Arbeitgeber, sondern ausschließlich der Arbeitnehmerschaft zukommt (vgl. dazu BVerwG…, Urteil vom 14.11.1985, BVerwG 72, 212 ff., Juris Rn. 37), also drittschützend ist, sodass eine echte Äquivalenz vom Vorteil und Abgabe nicht gegeben sein kann (vgl. BVerwG…, Urteil vom 15.1.1987, BVerwGE 75, 318 ff., Juris Rn. 43; anders noch BVerwG, Urteil vom 10.12.1981, BVerwGE 64, 248 ff., Juris Rn. 40 f.)..

    Ein der Verfassung genügender Differenzierungsgrund für eine ansonsten nicht gerechtfertigte gesetzgeberische Benachteiligung kann in der Typisierung und Generalisierung von Sachverhalten liegen, deren der Gesetzgeber anders nur schwer Herr werden kann (m.w.N. BVerfG…, Urteil vom 6.7.2004, BVerfGE 111, 176 ff., Juris Rn. 40). Die mit einer Typisierung verbundene Belastung ist aber nur hinzunehmen, wenn die mit ihr verbundenen Härten nicht besonders schwer wiegen und nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (…BVerfG aaO). Im Abgabenrecht ist der Begriff der Typengerechtigkeit entwickelt worden, der es dem Gesetzgeber gestattet, zu verallgemeinern und zu pauschalieren (vgl. m.w.N. BVerwG, Urteil vom 10.12.1981, BVerwGE 64, 248 ff., Juris Rn. 46). Danach genügt es, typische Regelfälle eines Sachbereichs zu erfassen und diese gleichartig zu behandeln.

    Auch ist es unbedingt zu vermeiden, dass eine in Einzelfällen doch insolvenzgefährdete Form der Altersversorgung nicht erkannt wird und die betroffenen Arbeitnehmer den gesetzlichen Schutz des Antragsgegners verlieren (vgl. dazu insbesondere BVerwG, Urteil vom 10.12.1981, BVerwGE 64, 248 ff., Juris Rn. 46)..

    Schließlich kann eine nicht risikoadäquate Beitragsbelastung der Antragstellerin auch deshalb zumutbar sein, weil zum einen eine vollständige Gleichbehandlung gleicher Sachverhalte im Bereich der Pensionssicherung ohnehin auszuschließen ist, schon weil das konkrete tatsächliche Insolvenzrisiko eines Betriebes wegen zu hohen Ermittlungsaufwandes schwerlich in den Beitrag eingerechnet werden kann (vgl. dazu BVerwG…, Urteil vom 14.11.1985, BVerwG 72, 212 ff., Juris Rn. 39; Urteil vom 10.12.1981, BVerwGE 64, 248 ff., Juris Rn. 46;… vgl. auch Paulsdorf, Kommentar zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung, 1996, § 10 Rn. 84) und zudem die aus Praktikabilitätsgründen am Steuerrecht orientierten Bemessungsgrundlagen sowie auch die Rückgriffsmöglichkeiten auf vorhandenes Vermögen außerhalb des Trägerunternehmens innerhalb der verschiedenen Durchführungswege differieren (…vgl. Höfer, BetrAVG, 8. Aufl. 2005, § 10 Rn. 4786 ff.) .

  • BVerwG, 14.11.1985 - 3 C 44.83

    Beitragspflicht zur Insolvenzsicherung und Konkursfähigkeit allgemeiner …

    Auszug aus VG Hamburg, 28.11.2006 - 15 E 674/06
    Denn unzweifelhaft handelt es sich bei den in den angefochtenen Bescheiden geforderten Beiträgen um öffentliche Abgaben (…siehe dazu Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 80 Rn. 57), wobei es dafür keiner Klärung bedarf, ob diese im Rechtssinne Beiträge oder aber Sonderabgaben darstellen (offen gelassen in BVerwG…, Urteil vom 4.10.1994, BVerwGE 97, 1 ff., Juris Rn. 29…, Urteil vom 15.1.1987, BVerwGE 75, 318 ff, Juris Rn. 43, und Urteil vom 14.11.1985, BVerwGE 72, 212 ff., Juris Rn. 36 f.)..

    Der Gesetzgeber hat insolvenzfeste kongruent rückgedeckte Unterstützungskassen beitragsmäßig anders behandelt als insbesondere die ebenfalls insolvenzfesten Direktversicherungen, anders auch als insolvenzfeste Pensionskassen oder aber die aus Rechtsgründen nicht insolvenzfähigen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber i.S. von § 17 Abs. 2 BetrAVG (vgl. zu letzteren BVerwG, Urteil vom 14.11.1985, BVerwG 72, 212 ff., insbesondere Juris Rn. 46 f.). Auch mit den beitragsermäßigten Pensionsfonds werden sie nicht gleichgestellt.

    Insbesondere bietet es sich nicht an, die Beiträge am Vorteil der Leistungen des Antragsgegners für den Beitragspflichtigen zu messen, da der vom Antragsgegner gewährte Insolvenzschutz nicht dem beitragspflichtigen Arbeitgeber, sondern ausschließlich der Arbeitnehmerschaft zukommt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14.11.1985, BVerwG 72, 212 ff., Juris Rn. 37), also drittschützend ist, sodass eine echte Äquivalenz vom Vorteil und Abgabe nicht gegeben sein kann (vgl. BVerwG…, Urteil vom 15.1.1987, BVerwGE 75, 318 ff., Juris Rn. 43; anders noch BVerwG…, Urteil vom 10.12.1981, BVerwGE 64, 248 ff., Juris Rn. 40 f.)..

    Eine solche Auslegung des Gleichheitsgrundsatzes war notwendig, weil sich gerade im Abgabenrecht eine unbedingte gleichartige Behandlung gar nicht erreichen lässt (m.w.N. BVerwG…, Urteil vom 19.10.1966, BVerwGE 25, 147 ff., Juris Rn. 9). Speziell bei Sonderabgaben, zu denen auch der hier streitbefangene "Beitrag" zur Insolvenzsicherung zu rechnen sein dürfte (zuerst gegen eine solche Einordnung BVerwG…, Urteil vom 10.12.1981, BVerwG 64, 2 148, Juris Rn. 42; dann aber offen gelassen in BVerwG…, Urteil vom 4.10.1994, BVerwGE 97, 1 ff., Juris Rn. 29…, Urteil vom 15.1.1987, BVerwGE 75, 318 ff, Juris Rn. 43, und Urteil vom 14.11.1985, BVerwGE 72, 212 ff., Juris Rn. 36 f.) , ist zudem das Merkmal der Gruppenhomogenität entwickelt worden, welches verlangt, dass mit der jeweiligen Abgabe jeweils eine homogene Gruppe mit spezifischer Sachnähe zu der zu finanzierenden Aufgabe belastet wird (vgl. z. B. BVerfG…, Beschluss vom 17.7.2003, BVerfGE 108, 186 ff., Juris Rn. 166, 137; BVerfG…, Urteil vom 6.11.1984, BVerfGE 67, 256 ff., Juris Rn. 60 ff.)..

    Schließlich kann eine nicht risikoadäquate Beitragsbelastung der Antragstellerin auch deshalb zumutbar sein, weil zum einen eine vollständige Gleichbehandlung gleicher Sachverhalte im Bereich der Pensionssicherung ohnehin auszuschließen ist, schon weil das konkrete tatsächliche Insolvenzrisiko eines Betriebes wegen zu hohen Ermittlungsaufwandes schwerlich in den Beitrag eingerechnet werden kann (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14.11.1985, BVerwG 72, 212 ff., Juris Rn. 39;… Urteil vom 10.12.1981, BVerwGE 64, 248 ff., Juris Rn. 46;… vgl. auch Paulsdorf, Kommentar zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung, 1996, § 10 Rn. 84) und zudem die aus Praktikabilitätsgründen am Steuerrecht orientierten Bemessungsgrundlagen sowie auch die Rückgriffsmöglichkeiten auf vorhandenes Vermögen außerhalb des Trägerunternehmens innerhalb der verschiedenen Durchführungswege differieren (…vgl. Höfer, BetrAVG, 8. Aufl. 2005, § 10 Rn. 4786 ff.) .

  • BVerwG, 15.01.1987 - 3 C 3.81

    Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten - Konkursfähigkeit - Beitragspflicht - …

    Auszug aus VG Hamburg, 28.11.2006 - 15 E 674/06
    Denn unzweifelhaft handelt es sich bei den in den angefochtenen Bescheiden geforderten Beiträgen um öffentliche Abgaben (…siehe dazu Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 80 Rn. 57), wobei es dafür keiner Klärung bedarf, ob diese im Rechtssinne Beiträge oder aber Sonderabgaben darstellen (offen gelassen in BVerwG…, Urteil vom 4.10.1994, BVerwGE 97, 1 ff., Juris Rn. 29, Urteil vom 15.1.1987, BVerwGE 75, 318 ff, Juris Rn. 43, …und Urteil vom 14.11.1985, BVerwGE 72, 212 ff., Juris Rn. 36 f.)..

    Insbesondere bietet es sich nicht an, die Beiträge am Vorteil der Leistungen des Antragsgegners für den Beitragspflichtigen zu messen, da der vom Antragsgegner gewährte Insolvenzschutz nicht dem beitragspflichtigen Arbeitgeber, sondern ausschließlich der Arbeitnehmerschaft zukommt (vgl. dazu BVerwG…, Urteil vom 14.11.1985, BVerwG 72, 212 ff., Juris Rn. 37), also drittschützend ist, sodass eine echte Äquivalenz vom Vorteil und Abgabe nicht gegeben sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.1.1987, BVerwGE 75, 318 ff., Juris Rn. 43; anders noch BVerwG…, Urteil vom 10.12.1981, BVerwGE 64, 248 ff., Juris Rn. 40 f.)..

    Eine solche Auslegung des Gleichheitsgrundsatzes war notwendig, weil sich gerade im Abgabenrecht eine unbedingte gleichartige Behandlung gar nicht erreichen lässt (m.w.N. BVerwG…, Urteil vom 19.10.1966, BVerwGE 25, 147 ff., Juris Rn. 9). Speziell bei Sonderabgaben, zu denen auch der hier streitbefangene "Beitrag" zur Insolvenzsicherung zu rechnen sein dürfte (zuerst gegen eine solche Einordnung BVerwG…, Urteil vom 10.12.1981, BVerwG 64, 2 148, Juris Rn. 42; dann aber offen gelassen in BVerwG…, Urteil vom 4.10.1994, BVerwGE 97, 1 ff., Juris Rn. 29, Urteil vom 15.1.1987, BVerwGE 75, 318 ff, Juris Rn. 43, …und Urteil vom 14.11.1985, BVerwGE 72, 212 ff., Juris Rn. 36 f.) , ist zudem das Merkmal der Gruppenhomogenität entwickelt worden, welches verlangt, dass mit der jeweiligen Abgabe jeweils eine homogene Gruppe mit spezifischer Sachnähe zu der zu finanzierenden Aufgabe belastet wird (vgl. z. B. BVerfG…, Beschluss vom 17.7.2003, BVerfGE 108, 186 ff., Juris Rn. 166, 137; BVerfG…, Urteil vom 6.11.1984, BVerfGE 67, 256 ff., Juris Rn. 60 ff.)..

  • BVerfG, 06.07.2004 - 1 BvR 2515/95

    Erziehungsgeld an Ausländer

    Auszug aus VG Hamburg, 28.11.2006 - 15 E 674/06
    Der Gesetzgeber muss seine Auswahl allerdings sachgerecht treffen (vgl. m.w.N. BVerfG…, Beschluss vom 17.7.2003, BVerfGE 108, 186 ff., Juris Rn. 164; vgl. speziell zur betrieblichen Altersversorgung BVerwG…, Urteil vom 23.5.1995, BVerwGE 98, 280 ff., Juris Rn. 35). Dies ist dann der Fall, wenn für die getroffene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestanden, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen konnten (vgl. m.w.N. BVerfG, Beschluss vom 6.7.2004, BVerfGE 111, 176 ff., Juris Rn. 29). Dabei ist nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen hat; relevant ist vielmehr, ob die äußersten Grenzen gewahrt sind (m.w.N. BVerwG…, Urteil vom 19.10.1966, BVerwGE 25, 147 ff., Juris Rn. 9.)..

    Dem Gesetzgeber ist von der Rechtsprechung auf dem Gebiet der betrieblichen Altersversorgung ein besonders weiter Gestaltungsspielraum zu gewähren: Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (BVerfG…, Urteil vom 6.3.2002, BVerfGE 105, 73 ff., Juris Rn. 157). Dafür kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (m.w.N. BVerfG…, Urteil vom 6.3.2002, BVerfGE 105, 73 ff., Juris Rn. 157, und Urteil vom 6.7.2004, BVerfGE 111, 176 ff., Juris Rn. 29). Da die hier streitbefangenen Beiträge des Antragsgegners weder dem Schutz des Eigentums nach Art. 14 GG unterfallen (BVerwG…, Urteil vom 23.5.1995, BVerwGE 98, 280 ff., Juris Rn. 41) noch geeignet sind, die Berufsfreiheit der Antragstellerin zu beschränken (…BVerwG aaO), sind dem Gesetzgeber hier allein Grenzen durch das Willkürverbot gesetzt (…vgl. v. Münch-Gubelt, GG, 5. Aufl. 2000, Art. 3 Rn. 14). Zudem wird dem Gesetzgeber für Regelungen im sozial- und gesellschaftspolitischen Raum ohnehin ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt (BVerwG…, Urteil vom 10.12.1981, BVerwGE 64, 248 ff., Juris Rn. 44)..

    Ein der Verfassung genügender Differenzierungsgrund für eine ansonsten nicht gerechtfertigte gesetzgeberische Benachteiligung kann in der Typisierung und Generalisierung von Sachverhalten liegen, deren der Gesetzgeber anders nur schwer Herr werden kann (m.w.N. BVerfG, Urteil vom 6.7.2004, BVerfGE 111, 176 ff., Juris Rn. 40). Die mit einer Typisierung verbundene Belastung ist aber nur hinzunehmen, wenn die mit ihr verbundenen Härten nicht besonders schwer wiegen und nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (…BVerfG aaO). Im Abgabenrecht ist der Begriff der Typengerechtigkeit entwickelt worden, der es dem Gesetzgeber gestattet, zu verallgemeinern und zu pauschalieren (vgl. m.w.N. BVerwG…, Urteil vom 10.12.1981, BVerwGE 64, 248 ff., Juris Rn. 46). Danach genügt es, typische Regelfälle eines Sachbereichs zu erfassen und diese gleichartig zu behandeln.

  • BVerwG, 23.05.1995 - 1 C 32.92

    Einstandspflicht - Träger der Insolvenzsicherung - Betriebliche Altersversorgung …

    Auszug aus VG Hamburg, 28.11.2006 - 15 E 674/06
    Der Gesetzgeber muss seine Auswahl allerdings sachgerecht treffen (vgl. m.w.N. BVerfG…, Beschluss vom 17.7.2003, BVerfGE 108, 186 ff., Juris Rn. 164; vgl. speziell zur betrieblichen Altersversorgung BVerwG, Urteil vom 23.5.1995, BVerwGE 98, 280 ff., Juris Rn. 35). Dies ist dann der Fall, wenn für die getroffene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestanden, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen konnten (vgl. m.w.N. BVerfG…, Beschluss vom 6.7.2004, BVerfGE 111, 176 ff., Juris Rn. 29). Dabei ist nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen hat; relevant ist vielmehr, ob die äußersten Grenzen gewahrt sind (m.w.N. BVerwG…, Urteil vom 19.10.1966, BVerwGE 25, 147 ff., Juris Rn. 9.)..

    Dem Gesetzgeber ist von der Rechtsprechung auf dem Gebiet der betrieblichen Altersversorgung ein besonders weiter Gestaltungsspielraum zu gewähren: Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (BVerfG…, Urteil vom 6.3.2002, BVerfGE 105, 73 ff., Juris Rn. 157). Dafür kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (m.w.N. BVerfG…, Urteil vom 6.3.2002, BVerfGE 105, 73 ff., Juris Rn. 157, …und Urteil vom 6.7.2004, BVerfGE 111, 176 ff., Juris Rn. 29). Da die hier streitbefangenen Beiträge des Antragsgegners weder dem Schutz des Eigentums nach Art. 14 GG unterfallen (BVerwG, Urteil vom 23.5.1995, BVerwGE 98, 280 ff., Juris Rn. 41) noch geeignet sind, die Berufsfreiheit der Antragstellerin zu beschränken (…BVerwG aaO), sind dem Gesetzgeber hier allein Grenzen durch das Willkürverbot gesetzt (…vgl. v. Münch-Gubelt, GG, 5. Aufl. 2000, Art. 3 Rn. 14). Zudem wird dem Gesetzgeber für Regelungen im sozial- und gesellschaftspolitischen Raum ohnehin ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt (BVerwG…, Urteil vom 10.12.1981, BVerwGE 64, 248 ff., Juris Rn. 44)..

    Zum anderen ist mit dem von der Antragstellerin erhobenen Beitrag keine wirkliche Härte verbunden (vgl . BVerwG, Urteil vom 23.5.1995, BVerwGE 98, 280 ff. Juris Rn. 42) , da sich dieser nur auf einen sehr kleinen Bruchteil der vom Unternehmen aufzubringenden Pensionslast beläuft.

  • BVerfG, 17.07.2003 - 2 BvL 1/99

    Informationspflichten bei Sonderabgaben

    Auszug aus VG Hamburg, 28.11.2006 - 15 E 674/06
    Der Gesetzgeber muss seine Auswahl allerdings sachgerecht treffen (vgl. m.w.N. BVerfG, Beschluss vom 17.7.2003, BVerfGE 108, 186 ff., Juris Rn. 164; vgl. speziell zur betrieblichen Altersversorgung BVerwG…, Urteil vom 23.5.1995, BVerwGE 98, 280 ff., Juris Rn. 35). Dies ist dann der Fall, wenn für die getroffene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestanden, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen konnten (vgl. m.w.N. BVerfG…, Beschluss vom 6.7.2004, BVerfGE 111, 176 ff., Juris Rn. 29). Dabei ist nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen hat; relevant ist vielmehr, ob die äußersten Grenzen gewahrt sind (m.w.N. BVerwG…, Urteil vom 19.10.1966, BVerwGE 25, 147 ff., Juris Rn. 9.)..

    Eine solche Auslegung des Gleichheitsgrundsatzes war notwendig, weil sich gerade im Abgabenrecht eine unbedingte gleichartige Behandlung gar nicht erreichen lässt (m.w.N. BVerwG…, Urteil vom 19.10.1966, BVerwGE 25, 147 ff., Juris Rn. 9). Speziell bei Sonderabgaben, zu denen auch der hier streitbefangene "Beitrag" zur Insolvenzsicherung zu rechnen sein dürfte (zuerst gegen eine solche Einordnung BVerwG…, Urteil vom 10.12.1981, BVerwG 64, 2 148, Juris Rn. 42; dann aber offen gelassen in BVerwG…, Urteil vom 4.10.1994, BVerwGE 97, 1 ff., Juris Rn. 29…, Urteil vom 15.1.1987, BVerwGE 75, 318 ff, Juris Rn. 43, …und Urteil vom 14.11.1985, BVerwGE 72, 212 ff., Juris Rn. 36 f.) , ist zudem das Merkmal der Gruppenhomogenität entwickelt worden, welches verlangt, dass mit der jeweiligen Abgabe jeweils eine homogene Gruppe mit spezifischer Sachnähe zu der zu finanzierenden Aufgabe belastet wird (vgl. z. B. BVerfG, Beschluss vom 17.7.2003, BVerfGE 108, 186 ff., Juris Rn. 166, 137; BVerfG…, Urteil vom 6.11.1984, BVerfGE 67, 256 ff., Juris Rn. 60 ff.)..

  • BVerwG, 04.10.1994 - 1 C 41.92

    Beitragsanspruch - Insolvenzsicherung - Erlaß eines Beitragsbescheids - …

    Auszug aus VG Hamburg, 28.11.2006 - 15 E 674/06
    Denn unzweifelhaft handelt es sich bei den in den angefochtenen Bescheiden geforderten Beiträgen um öffentliche Abgaben (…siehe dazu Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 80 Rn. 57), wobei es dafür keiner Klärung bedarf, ob diese im Rechtssinne Beiträge oder aber Sonderabgaben darstellen (offen gelassen in BVerwG, Urteil vom 4.10.1994, BVerwGE 97, 1 ff., Juris Rn. 29…, Urteil vom 15.1.1987, BVerwGE 75, 318 ff, Juris Rn. 43, …und Urteil vom 14.11.1985, BVerwGE 72, 212 ff., Juris Rn. 36 f.)..

    Eine solche Auslegung des Gleichheitsgrundsatzes war notwendig, weil sich gerade im Abgabenrecht eine unbedingte gleichartige Behandlung gar nicht erreichen lässt (m.w.N. BVerwG…, Urteil vom 19.10.1966, BVerwGE 25, 147 ff., Juris Rn. 9). Speziell bei Sonderabgaben, zu denen auch der hier streitbefangene "Beitrag" zur Insolvenzsicherung zu rechnen sein dürfte (zuerst gegen eine solche Einordnung BVerwG…, Urteil vom 10.12.1981, BVerwG 64, 2 148, Juris Rn. 42; dann aber offen gelassen in BVerwG, Urteil vom 4.10.1994, BVerwGE 97, 1 ff., Juris Rn. 29…, Urteil vom 15.1.1987, BVerwGE 75, 318 ff, Juris Rn. 43, …und Urteil vom 14.11.1985, BVerwGE 72, 212 ff., Juris Rn. 36 f.) , ist zudem das Merkmal der Gruppenhomogenität entwickelt worden, welches verlangt, dass mit der jeweiligen Abgabe jeweils eine homogene Gruppe mit spezifischer Sachnähe zu der zu finanzierenden Aufgabe belastet wird (vgl. z. B. BVerfG…, Beschluss vom 17.7.2003, BVerfGE 108, 186 ff., Juris Rn. 166, 137; BVerfG…, Urteil vom 6.11.1984, BVerfGE 67, 256 ff., Juris Rn. 60 ff.)..

  • BVerwG, 19.10.1966 - IV C 99.65

    Erschließungsbeiträge für Eckgrundstück

    Auszug aus VG Hamburg, 28.11.2006 - 15 E 674/06
    Der Gesetzgeber muss seine Auswahl allerdings sachgerecht treffen (vgl. m.w.N. BVerfG…, Beschluss vom 17.7.2003, BVerfGE 108, 186 ff., Juris Rn. 164; vgl. speziell zur betrieblichen Altersversorgung BVerwG…, Urteil vom 23.5.1995, BVerwGE 98, 280 ff., Juris Rn. 35). Dies ist dann der Fall, wenn für die getroffene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestanden, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen konnten (vgl. m.w.N. BVerfG…, Beschluss vom 6.7.2004, BVerfGE 111, 176 ff., Juris Rn. 29). Dabei ist nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen hat; relevant ist vielmehr, ob die äußersten Grenzen gewahrt sind (m.w.N. BVerwG, Urteil vom 19.10.1966, BVerwGE 25, 147 ff., Juris Rn. 9.)..

    Eine solche Auslegung des Gleichheitsgrundsatzes war notwendig, weil sich gerade im Abgabenrecht eine unbedingte gleichartige Behandlung gar nicht erreichen lässt (m.w.N. BVerwG, Urteil vom 19.10.1966, BVerwGE 25, 147 ff., Juris Rn. 9). Speziell bei Sonderabgaben, zu denen auch der hier streitbefangene "Beitrag" zur Insolvenzsicherung zu rechnen sein dürfte (zuerst gegen eine solche Einordnung BVerwG…, Urteil vom 10.12.1981, BVerwG 64, 2 148, Juris Rn. 42; dann aber offen gelassen in BVerwG…, Urteil vom 4.10.1994, BVerwGE 97, 1 ff., Juris Rn. 29…, Urteil vom 15.1.1987, BVerwGE 75, 318 ff, Juris Rn. 43, …und Urteil vom 14.11.1985, BVerwGE 72, 212 ff., Juris Rn. 36 f.) , ist zudem das Merkmal der Gruppenhomogenität entwickelt worden, welches verlangt, dass mit der jeweiligen Abgabe jeweils eine homogene Gruppe mit spezifischer Sachnähe zu der zu finanzierenden Aufgabe belastet wird (vgl. z. B. BVerfG…, Beschluss vom 17.7.2003, BVerfGE 108, 186 ff., Juris Rn. 166, 137; BVerfG…, Urteil vom 6.11.1984, BVerfGE 67, 256 ff., Juris Rn. 60 ff.)..

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus VG Hamburg, 28.11.2006 - 15 E 674/06
    Steht eine gesetzliche Regelung mit dem Grundgesetz nicht in Einklang, hat der Gesetzgeber aber mehrere Möglichkeiten, den Verfassungsverstoß zu beseitigen, trägt das Bundesverfassungsgericht dem regelmäßig in der Weise Rechnung, dass es die Regelung nur für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt und dem Gesetzgeber eine Frist zur verfassungskonformen Neuregelung setzt (vgl. m.w.N. neuestens BVerfG, Urteil vom 28.3.2006, NJW 2006, 1261 ff., Juris Rn. 147 ff.;… Beschluss vom 18.7.2006, 1BvL 1/04 u.a., Juris Rn. 78 ff.;… vgl. ausführlich hierzu auch v. Münch-Gubelt, GG, 5. Aufl. 2000, Art. 3 Rn. 47). Auch hier stünden dem Gesetzgeber mehrere Korrekturmöglichkeiten zur Verfügung: So werden in Fachkreisen verschiedene Wege diskutiert, die kongruent rückgedeckten Unterstützungskassen risikogerechter mit Beiträgen zu belasten, sei es durch eine Herausnahme der zuverlässig insolvenzfesten Unterstützungskassen aus der Beitragspflicht, sei es durch die Schaffung einer weiteren Risikoklasse für kongruent rückgedeckte Unterstützungskassen, welche einen herabgestuften Beitrag vorsieht (vgl. Gerke/Heubeck, BetrAV 2002, 433 ff., Abschnitt 6.; v. Langsdorff, BetrAV 2002, 742 [743 f.]; Hoppenrath, BetrAV 2003, 32 [35 f.]). Ein solches gesetzgeberisches Handeln, welches mutmaßlich auch die anderen Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung in eine Neuregelung mit einbeziehen würde, verlangt ausreichende Zeit.
  • BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvL 19/83

    Investitionshilfegesetz

    Auszug aus VG Hamburg, 28.11.2006 - 15 E 674/06
    Eine solche Auslegung des Gleichheitsgrundsatzes war notwendig, weil sich gerade im Abgabenrecht eine unbedingte gleichartige Behandlung gar nicht erreichen lässt (m.w.N. BVerwG…, Urteil vom 19.10.1966, BVerwGE 25, 147 ff., Juris Rn. 9). Speziell bei Sonderabgaben, zu denen auch der hier streitbefangene "Beitrag" zur Insolvenzsicherung zu rechnen sein dürfte (zuerst gegen eine solche Einordnung BVerwG…, Urteil vom 10.12.1981, BVerwG 64, 2 148, Juris Rn. 42; dann aber offen gelassen in BVerwG…, Urteil vom 4.10.1994, BVerwGE 97, 1 ff., Juris Rn. 29…, Urteil vom 15.1.1987, BVerwGE 75, 318 ff, Juris Rn. 43, …und Urteil vom 14.11.1985, BVerwGE 72, 212 ff., Juris Rn. 36 f.) , ist zudem das Merkmal der Gruppenhomogenität entwickelt worden, welches verlangt, dass mit der jeweiligen Abgabe jeweils eine homogene Gruppe mit spezifischer Sachnähe zu der zu finanzierenden Aufgabe belastet wird (vgl. z. B. BVerfG…, Beschluss vom 17.7.2003, BVerfGE 108, 186 ff., Juris Rn. 166, 137; BVerfG, Urteil vom 6.11.1984, BVerfGE 67, 256 ff., Juris Rn. 60 ff.)..
  • BVerfG, 05.10.1993 - 1 BvL 34/81

    Konkursausnahme

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

  • BVerwG, 22.11.1994 - 1 C 22.92

    Pensions-Sicherungs-Verein - Insolvenzsicherung - Mitteilungs- und …

  • BVerfG, 16.07.2012 - 1 BvR 2983/10

    Nichtannahmebeschluss: Insolvenzsicherungsabgabe gem § 10 Abs 1, Abs 3 BetrAVG …

    In jedem Fall müssten Vorkehrungen getroffen werden, um mit hinreichender Sicherheit ausschließen zu können, dass eine letztlich doch insolvenzgefährdete Form der Altersversorgung nicht erkannt werden könnte und die betroffenen Arbeitnehmer den gesetzlichen Schutz der Insolvenzsicherung des PSVaG verlören, ohne auf anderweitige Sicherungen zurückgreifen zu können (vgl. BVerwGE 64, 248; VG Hamburg, Beschluss vom 28. November 2006 - 15 E 674/06 -, BetrAV 2007, S. 184 ).
  • OVG Hamburg, 14.01.2010 - 4 Bf 22/08

    Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung

    Mit Beschluss vom 28. November 2006 hat das Verwaltungsgericht es abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (15 E 674/06).
  • VG Cottbus, 20.06.2013 - 6 L 338/12

    Wasseranschlussbeitrag

    Im Eilverfahren, dessen Sinn und Zweck auf eine schnelle Entscheidung abzielt, findet insoweit lediglich eine Interessenabwägung statt, bei der die Frage der verfassungsrechtlichen Bedenken nur ein Element dieser Abwägung ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1992 - 1 BvR 1028/91 -, NJW 1992, 2749; VG Hamburg, Beschluss vom 28. November 2006 - 15 E 674/06 -, zit. nach juris;… Morgenthaler in: Epping/Hillgruber, GG Komm., Art. 100 Rn. 18).
  • VG Cottbus, 08.05.2013 - 6 L 328/12

    Wasseranschlussbeitrag

    Im Eilverfahren, dessen Sinn und Zweck auf eine schnelle Entscheidung abzielt, findet insoweit lediglich eine Interessenabwägung statt, bei der die Frage der verfassungsrechtlichen Bedenken nur ein Element dieser Abwägung ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1992 - 1 BvR 1028/91 -, NJW 1992, 2749; VG Hamburg, Beschluss vom 28. November 2006 - 15 E 674/06 -, zit. nach juris;… Morgenthaler in: Epping/Hillgruber, GG Komm., Art. 100 Rn. 18).
  • VG Cottbus, 28.08.2013 - 6 L 52/13

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Im Eilverfahren, dessen Sinn und Zweck auf eine schnelle Entscheidung abzielt, findet insoweit lediglich eine Interessenabwägung statt, bei der die Frage der verfassungsrechtlichen Bedenken nur ein Element dieser Abwägung ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1992 - 1 BvR 1028/91 -, NJW 1992, 2749; VG Hamburg, Beschluss vom 28. November 2006 - 15 E 674/06 -, zit. nach juris;… Morgenthaler in: Epping/Hillgruber, GG Komm., Art. 100 Rn. 18).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.09.2010 - 12 B 556/10

    Rechtsbeschwerde gegen das Bilanzierungsverfahren für Beitragsnachfinanzierungen …

    Rn. 5 Vgl. etwa auch VG Hamburg, Beschluss vom 28. November 2006 - 15 E 674/06 , BetrAV 2007, 184, juris.
  • VG Frankfurt/Oder, 13.12.2012 - 6 K 966/10

    Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung

    In jedem Fall müssten Vorkehrungen getroffen werden, um mit hinreichender Sicherheit ausschließen zu können, dass eine letztlich doch insolvenzgefährdete Form der Altersversorgung nicht erkannt werden könnte und die betroffenen Arbeitnehmer den gesetzlichen Schutz der Insolvenzsicherung des PSVaG verlören, ohne auf anderweitige Sicherungen zurückgreifen zu können (vgl. BVerwGE 64, 248; VG Hamburg, Beschluss vom 28. November 2006 - 15 E 674/06 -, BetrAV 2007, S. 184 )." (…a.a.O. Rn. 45 bis 47, 50 bis 55).
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