Rechtsprechung
| OVG Schleswig-Holstein, 15.12.2015 - 15 P 1/14 |
Verfahrensgang
- OVG Schleswig-Holstein, 15.12.2015 - 15 P 1/14
- BVerwG, 27.04.2016 - 20 F 13.15
Wird zitiert von ... (2)
- VG Schleswig, 29.09.2017 - 12 A 79/13
Einsicht in Verträge der Hansestadt Lübeck
Rn. 78 Mit Beschluss vom 15.12.2015 (Az. 15 P 1/14) hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht festgestellt, dass die Aktenvorlageverweigerung der Beklagten entsprechend der "Sperrerklärung" des Innenministeriums vom 07.02.2014 und vom 21.08.2014 und über die "Sperrerklärung" hinaus betreffend weiterer konkret benannter Vertragsbestandteile rechtmäßig war.Sie stützt sich stattdessen auf die Bewertung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 27. April 2016 - 20 F 13/15 -, juris) sowie des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 15.12.2015 - 15 P 1/14 - soweit ersichtlich nicht veröffentlicht).
So weist bereits das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 15.12.2015, - 15 P 1/14 -, S. 11) darauf hin, dass der Verweis auf die befürchtete Umgehung einer anwaltlichen Schweigepflicht obsolet werde, wenn der Kläger den oder die Mandanten anstelle seiner selbst in das Verfahren eintreten ließe.
- OVG Schleswig-Holstein, 07.07.2022 - 15 P 1/17
Unzulässigkeit eines In-camera-Verfahrens gegen ministerielle Sperrerklärung; …
Rn. 4 Die Beklagte und die Beigeladene zu 2. haben beantragt, im Zwischenverfahren (Az.: 15 P 1/14) nach § 99 Abs. 2 VwGO festzustellen, dass die Aktenvorlageverweigerung im Umfang der Sperrerklärung des Innenministeriums und darüber hinaus auch die Vorlage weiterer im einzelnen bezeichneter Aktenbestandteile rechtmäßig sei.Rn. 6 Mit Beschluss vom 15. Dezember 2015 (Az.: 15 P 1/14) hat der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts festgestellt, dass die Verweigerung der Aktenvorlage gemäß den Schreiben des beigeladenen Innenministeriums und darüber hinaus für weitere Vertragsbestimmungen rechtmäßig sei, welche die Beklagte und die beigeladene … aufgelistet hatten, mit Ausnahme einer Bestimmung, welche die Beklagte dem Kläger bereits vor Klageerhebung ungeschwärzt zugänglich gemacht hatte.
Rn. 25 Zur Begründung trägt sie unter Bezugnahme auf Ziffer 2.2.2 bis 2.2.5 des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2015 (Az. 15 P 1/14) vor, sie könne sich ebenso wie die Beklagte auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berufen, die einer Offenlegung der "gesperrten" Vertragsregelungen entgegenstünden.
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Rechtsprechung
| LSG Niedersachsen-Bremen, 28.08.2014 - L 15 P 1/14 |
Verfahrensgang
- SG Hannover, 09.12.2013 - S 29 P 34/13
- LSG Niedersachsen-Bremen, 28.08.2014 - L 15 P 1/14
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (2)
- LSG Nordrhein-Westfalen, 10.05.2010 - L 19 AS 668/10
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 28.08.2014 - L 15 P 1/14
Ein solcher Fall ist auch dann gegeben, wenn Prozesskostenhilfe unter gleichzeitiger Anordnung von Raten bewilligt wird; der uneingeschränkt gestellte Antrag auf Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe wird nämlich durch die Anordnung von Ratenzahlungen allein aus Gründen der persönlichen und wirtschaftlichen Bewilligungsvoraussetzungen teilweise abgelehnt (vgl. zur vorherigen Fassung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG, der auf die "ausschließliche" Ablehnung von PKH wegen Fehlens der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abstellte: LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.02.2012, Az. L 5 AS 228/10 B; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.08.2010, Az. L 28 AS 589/10 B PKH; LSG NRW, Beschl. vom 10.05.2010, Az. L 19 AS 668/10 B - alle bei juris veröffentlicht, so auch Leitherer in Meyer-Ladewig / Keller / Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 172 Rdnr. 6h m.w.N.). - LSG Berlin-Brandenburg, 06.08.2010 - L 28 AS 589/10
Ausschluss der Beschwerde gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter …
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 28.08.2014 - L 15 P 1/14
Ein solcher Fall ist auch dann gegeben, wenn Prozesskostenhilfe unter gleichzeitiger Anordnung von Raten bewilligt wird; der uneingeschränkt gestellte Antrag auf Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe wird nämlich durch die Anordnung von Ratenzahlungen allein aus Gründen der persönlichen und wirtschaftlichen Bewilligungsvoraussetzungen teilweise abgelehnt (vgl. zur vorherigen Fassung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG, der auf die "ausschließliche" Ablehnung von PKH wegen Fehlens der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abstellte: LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.02.2012, Az. L 5 AS 228/10 B; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.08.2010, Az. L 28 AS 589/10 B PKH; LSG NRW…, Beschl. vom 10.05.2010, Az. L 19 AS 668/10 B - alle bei juris veröffentlicht, so auch Leitherer in Meyer-Ladewig / Keller / Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 172 Rdnr. 6h m.w.N.).
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