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Rechtsprechung
   OLG Köln, 12.12.2022 - 15 U 141/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,45541
OLG Köln, 12.12.2022 - 15 U 141/22 (https://dejure.org/2022,45541)
OLG Köln, Entscheidung vom 12.12.2022 - 15 U 141/22 (https://dejure.org/2022,45541)
OLG Köln, Entscheidung vom 12. Dezember 2022 - 15 U 141/22 (https://dejure.org/2022,45541)
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (1)

  • OLG Saarbrücken, 26.04.2012 - 5 W 52/12

    Kostenentscheidung: Streitwert und Kostenquotelung bei einer durch Vergleich …

    Auszug aus OLG Köln, 12.12.2022 - 15 U 141/22
    Rn. 3 Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 08.12.2022 auf S. 2 (Bl. 196 d. Senatshefts) noch eine abweichende Quotierung für die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens angeregt hat, hat er übersehen, dass der Streitwert für die erste Instanz allein wegen der gesetzlichen Sonderregelung in § 44 GKG tatsächlich nur auf 90.000 EUR festzusetzen, aber dennoch bei der Kostengrundentscheidung mit höheren sog. fiktiven Gesamtstreitwerten in Addition der Einzelstreitwerte zu rechnen war, dies in Ansehung des unterschiedlichen Obsiegens/Unterliegens auf Zahlungs- und Auskunftsstufe und damit letztlich zur Bildung einer materiell gerechteren Kostenquote (siehe etwa nur das Berechnungsbeispiel zur Stufenklage bei einer Pflichtteilsergänzung bei Krätzschel, in: Krätzschel/Falkner/Döbereiner, Nachlassrecht, 12. Auflage 2022, § 17b Rn. 15 oder auch den Fall bei OLG Saarbrücken v. 26.04.2012 - 5 W 52/12-27, BeckRS 2012, 12907 m.w.N.).
  • OLG Köln, 26.04.2023 - 15 U 24/23
    Rn. 37 b) Die Höhe der vom Landgericht zuerkannten sog. Lizenzanalogie unterliegt - wie in allen Fällen der richterlichen Schätzung gemäß § 287 ZPO - nicht der nur beschränkten Überprüfung i.S.d. § 529 Abs. 1 ZPO, sondern der vollen Überprüfung durch das Berufungsgericht (zuletzt Senat v. 08.11.2022 - 15 U 141/22 und 15 U 142/22, beide zur Veröffentlichung bestimmt).

    Wesentliche Faktoren der Bemessung sind die Bekanntheit und der Sympathie-/Imagewert des Abgebildeten, der Aufmerksamkeitswert, die Wirkung, der Verbreitungsgrad der Werbung und die Rolle, die dem Abgebildeten in der Werbung zugeschrieben wird, aber auch noch - je nach Einzelfall - noch andere Fragen/Faktoren wie etwa diejenige nach einer nur einmaligen Nutzung/Verwendung und jedenfalls auch nach der Art und Weise der konkreten kommerziellen Ausnutzung des Verletzten im konkreten Fall und der Werbewirkung der Veröffentlichung (…st. Rspr., vgl. etwa nur BGH v. 21.01.2021 - I ZR 207/19, GRUR-RS 2021, 548 Rn. 76; v. 21.01.2021 - I ZR 120/19, GRUR 2021, 636 Rn. 59 und BVerfG v. 05.03.2009 - 1 BvR 127/09, GRUR-RR 2009, 375 Rn. 15, 20 ff. - Fiktive Lizenzgebühr sowie Senat v. 08.11.2022 - 15 U 141/22 und 15 U 142/22, beide zur Veröffentlichung bestimmt).

    Rn. 41 (2) Im Kern rügt die Berufungsbegründung ansonsten zutreffend, dass für den Bekanntheitsgrad und den Werbewert des Klägers allein auf den Zeitpunkt der streitigen Veröffentlichung abzustellen ist (dazu auch Senat v. 08.11.2022 - 15 U 141/22 und 15 U 142/22, beide zur Veröffentlichung bestimmt).

    Dabei wird man zudem weitere Abschläge wegen der hier gegebenen bloßen Aufmerksamkeitswerbung als am wenigsten intensive Werbeform machen (vgl. zur Bemessung erneut Senat v. 08.11.2022 - 15 U 141/22 und 15 U 142/22, beide zur Veröffentlichung bestimmt), zudem wegen der fehlenden Exklusivitätsbindung mit nur einmaliger Nutzung (…siehe auch dazu Senat a.a.O. und OLG Koblenz v. 07.01.2009 - 4 U 724/08, n.v. als Vorinstanz zu BVerfG v. 05.03.2009 - 1 BvR 127/09, GRUR-RR 2009, 375 Rn. 15, 20 ff. - Fiktive Lizenzgebühr) und zusätzlich auch wegen des Double-Einsatzes allgemein (…25% Abschlag nach OLG München v. 17.01.2003 - 21 U 2664/01, juris Rn. 20; Nichtannahme durch BVerfG v. 22.08.2006 - 1 BvR 1168/04, BVerfGK 9, 83).

    Der Senat hat schon ausgeführt (Senat v. 08.11.2022 - 15 U 141/22 und 15 U 142/22, beide zur Veröffentlichung bestimmt), dass im Rahmen der Schätzung von fiktiven Lizenzen durchaus auch eine vorsichtige Abgrenzung von Vergleichsfällen ("Katalogbildung") erfolgen kann (vergleichbar der Behandlung von Schmerzensgeldzahlungen), wenn die Besonderheiten des Einzelfalles nicht aus den Augen verloren werden.

  • OLG Köln, 08.11.2022 - 15 U 142/22
    Das für die streitgegenständliche Veröffentlichung genutzte Bildnis zeigte den Kläger in seiner Serienrolle als S. des "K." u.a. zusammen mit dem als Z. des "K." abgebildeten Herrn P., welcher seine Ansprüche gegen die Beklagte wegen der Veröffentlichung in dem Parallelverfahren vor dem Senat zu Az. 15 U 141/22 verfolgt.
  • OLG Köln, 04.05.2023 - 15 U 3/23

    Vergütung für unbefugte Verwendung Name und Zitat Sternekoch in Versandkatalog …

    Der Senat hat dies für den Bereich der Schadensersatzhaftung im Bereich der vermögenswerten Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verneint (Senat, Beschl. v. 8.11.2022 - 15 U 141/22 und 15 U 142/22, zur Veröffentlichung bestimmt;… siehe auch OLG München, Urt. v. 17.1.2003 - 21 U 2664/01, juris;… siehe ferner BGH, Urt. v. 18.6.2020 - I ZR 93/19, GRUR 2020, 990 Rn. 26 und vertiefend Ettig, Bereicherungsausgleich und Lizenzanalogie bei Persönlichkeitsverletzungen, 2015, S.187 ff m.w.N.); hier gilt nichts anderes: Denn zum einen hat der Kläger selbst im vorliegenden Verfahren lediglich die aus seiner Sicht angemessene Vergütung in Form der einfachen (fiktiven) Lizenz geltend gemacht und dazu vorgetragen, den Klagebetrag - und nicht etwa einen geringeren Betrag, der dann im Hinblick auf einen Verletzter-/Strafzuschlag zu erhöhen gewesen wäre - bei einer fiktiven Lizenzierung hätte verlangen zu können.
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