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Rechtsprechung
   FG Düsseldorf, 03.07.2002 - 15 V 6331/01 A(K,V,F,BB,AO)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,19410
FG Düsseldorf, 03.07.2002 - 15 V 6331/01 A(K,V,F,BB,AO) (https://dejure.org/2002,19410)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.07.2002 - 15 V 6331/01 A(K,V,F,BB,AO) (https://dejure.org/2002,19410)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 03. Juli 2002 - 15 V 6331/01 A(K,V,F,BB,AO) (https://dejure.org/2002,19410)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zurechnung von Einkünften ausländischer Tochtergesellschaften einer ausländischen Kapitalgesellschaft durch die Vermietung und Veräußerung von inländischem Grundbesitz; Gründung von (Tochter-)Gesellschaften in verschiedenen Ländern zur Vermietung von Büroflächen größeren ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (18)

  • BFH, 27.08.1997 - I R 8/97

    Gestaltungsmißbrauch durch beschränkt Steuerpflichtige

    Auszug aus FG Düsseldorf, 03.07.2002 - 15 V 6331/01
    Rn. 42 Nach der in der Einspruchsentscheidung ausführlich dargelegten Auffassung des Antragsgegners ist "in konsequenter Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze" (insbesondere des BFH-Urteils vom 27.8.1997 I R 8/97, BStBl II 1998, 163) die gewählte Gestaltung als insgesamt rechtsmissbräuchlich i.S.d. § 42 AO einzustufen und die Antragstellerin selbst als erklärungspflichtiges Besteuerungssubjekt einer im Inland betriebenen gewerblichen Grundstückshandelstätigkeit anzusehen.

    Rn. 53 Der Grundsatz, dass bestimmte Rechtsgestaltungen im Sinne einer tatsächlichen Vermutung auch den Schluss auf eine bestehende Umgehungsmöglichkeit zulassen, gilt nach Ansicht des Antragsgegners in gleicher Weise für eine rechtsmissbräuchliche Ein- bzw. Zwischenschaltung von Basisgesellschaften im Ausland, wie sich nicht zuletzt aus dem BFH-Urteil vom 27.8.1997 I R 8/97, BStBl II 1998, 163 ergebe.

    Rn. 126 Auch im Fall des BFH-Urteils vom 27.8.1997 I R 8/97, BStBl II 1998, 163, auf das der Antragsgegner seine Entscheidung maßgebend stützt, ergab sich aus dem Verdikt der rechtsmissbräuchlichen Zwischenschaltung der Tochtergesellschaften zwingend die Zurechnung bei deren Alleingesellschafter.

  • BFH, 16.01.1992 - V R 1/91

    Missbräuchliche Vermietung von Praxis an Ehemann

    Auszug aus FG Düsseldorf, 03.07.2002 - 15 V 6331/01
    Rn. 102 Unangemessen ist eine rechtliche Gestaltung, wenn der Steuerpflichtige die vom Gesetzgeber vorausgesetzte typische Gestaltung zum Erreichen bestimmter wirtschaftlicher Ziele nicht gebraucht, sondern hierfür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzgebers das Ziel, Steuern zu sparen, nicht erreichbar sein soll (BFH-Urteile vom 16.1.1992 V R 1/91, BStBl II 1992, 541 und vom 13.10.1992 VIII R 3/89, BStBl II 1993, 477).

    Der Steuerpflichtige kann sich auf die von ihm gewählte zivilrechtliche Gestaltung insbesondere dann nicht berufen, wenn verständige Parteien in Anbetracht des wirtschaftlichen Sachverhalts und der wirtschaftlichen Zielsetzung nicht in dieser Weise verfahren wären (BFH-Urteil in BStBl II 1992, 541).

  • BFH, 09.07.1997 - VIII B 40/97
    Auszug aus FG Düsseldorf, 03.07.2002 - 15 V 6331/01
    Rn. 116 Rechtspolitische Bedenken berechtigen weder zu einer Korrektur durch eine entsprechende ergebnisorientierte Auslegung gesetzlicher Regelungen, sofern nicht ausnahmsweise -- wofür im Streitfall nichts spricht -- eine Lücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes nachweisbar ist, noch dürfen sie mit Hilfe der Annahme eines Rechtsmissbrauchs i.S. von § 42 AO durchgesetzt werden (vgl. BFH-Urteil vom 13.7.1989 V R 8/86, BStBl II 1990, 100 und BFH-Beschluss vom 9.7.1997 VIII B 40/97, BFH/NV 1998, 23 mit weiteren Nachweisen).

    Eine sog. Steuervermeidung bleibt grundsätzlich folgenlos (vgl. hierzu BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 23).

  • BFH, 30.08.1989 - I B 39/89

    Anforderungen an Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Körperschaftsteuerbescheides

    Auszug aus FG Düsseldorf, 03.07.2002 - 15 V 6331/01
    Rn. 111 Haben allerdings Kapitalgesellschaften -- wie im Streitfall -- im Inland weder Sitz (§ 11 AO) noch Geschäftsleitung (§ 10 AO), eine Betriebsstätte (§ 12 AO) oder einen ständigen Vertreter (§ 13 AO), so fallen sie nach höchstrichterlicher Rechtsprechung mit den von ihnen erzielten Einkünften i.S. des § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG nicht unter § 8 Abs. 2 KStG, weil sie nach den Vorschriften des (deutschen) Handelsgesetzbuches nicht zur Führung von Büchern verpflichtet sind (BFH-Beschluss vom 30.8.1989 I B 39/89, BFH/NV 1990, 161).

    Außerdem entspricht es nicht dem Rechtsgedanken des § 42 AO, die Vorschrift mit dem Ziel anzuwenden, die von der BFH-Rechtsprechung im Beschluss vom 30.8.1989 I B 39/89, BFH/NV 1990, 161 entwickelten Rechtsgrundsätze auszuhebeln (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 6.12.1995 I R 40/95, BStBl II 1997, 118).

  • BFH, 23.10.1996 - I R 55/95

    Zur Anwendung des § 42 AO bei einer auf Dauer angelegten entgeltlichen …

    Auszug aus FG Düsseldorf, 03.07.2002 - 15 V 6331/01
    Rn. 63 Es sei insbesondere nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der Steuerpflichtige - aus welchen Gründen auch immer - auf Dauer zwischen sich und eine Einkunftsquelle eine Kapitalgesellschaft schalte und alle sich daraus ergebenen Konsequenzen ziehe (Hinweis auf BFH-Urteil vom 23.10.1996 I R 55/95, BStBl II 1998, 90).

    Er darf seine rechtlichen Verhältnisse insbesondere so gestalten, dass sich eine möglichst geringe Steuerlast ergibt (vgl. grundlegend Beschluss des Großen Senats des BFH vom 29.11.1982 GrS 1/81, BStBl II 1983, 272 und BFH-Urteil vom 23.10.1996 I R 55/95, BStBl II 1998, 90).

  • BFH, 13.07.1989 - V R 8/86

    Zur Frage des Gestaltungsmißbrauchs (§ 42 AO) im Hinblick auf § 19 Abs. 3 UStG …

    Auszug aus FG Düsseldorf, 03.07.2002 - 15 V 6331/01
    Es gebe allgemein keine Vermutung für einen Rechtsmissbrauch (BFH-Urteil vom 13.7.1989 V R 8/86, BStBl II 1990, 100).

    Rn. 116 Rechtspolitische Bedenken berechtigen weder zu einer Korrektur durch eine entsprechende ergebnisorientierte Auslegung gesetzlicher Regelungen, sofern nicht ausnahmsweise -- wofür im Streitfall nichts spricht -- eine Lücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes nachweisbar ist, noch dürfen sie mit Hilfe der Annahme eines Rechtsmissbrauchs i.S. von § 42 AO durchgesetzt werden (vgl. BFH-Urteil vom 13.7.1989 V R 8/86, BStBl II 1990, 100 und BFH-Beschluss vom 9.7.1997 VIII B 40/97, BFH/NV 1998, 23 mit weiteren Nachweisen).

  • BFH, 10.12.2001 - GrS 1/98

    gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus FG Düsseldorf, 03.07.2002 - 15 V 6331/01
    Zwar hat der Große Senat des BFH in seiner jüngsten Entscheidung vom 10.12.2001 GrS 1/98, BStBl II 2002, 291, die Auffassung des vorlegenden Senats verworfen, dass unabhängig von der Zahl der veräußerten Objekte eine gewerbliche Tätigkeit anzunehmen sei, wenn diese Tätigkeit dem Bild eines Bauunternehmers oder Bauträgers entspricht.
  • BFH, 20.05.1997 - VIII B 108/96

    Verdeckte wesentliche Beteiligung - Bewertung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 03.07.2002 - 15 V 6331/01
    Rn. 107 Es ist zudem nicht Aufgabe des vorliegenden summarischen Verfahrens, die Grenze zwischen steuerrechtlich zulässigen und unzulässigen Gestaltungen i.S. des § 42 AO zu ziehen, wenn die Anwendbarkeit der Norm auf die im Streitfall gewählte Gestaltung bereits dem Grunde nach zweifelhaft ist (vgl. hierzu auch BFH-Beschluss vom 20.5.1997 VIII B 108/96, BFH/NV (BFH/R) 1997, 462).
  • BFH, 29.11.1982 - GrS 1/81

    Pensionsnehmer - Übertragung von Wertpapieren - Pensionsgeschäft - Steuerfreiheit …

    Auszug aus FG Düsseldorf, 03.07.2002 - 15 V 6331/01
    Er darf seine rechtlichen Verhältnisse insbesondere so gestalten, dass sich eine möglichst geringe Steuerlast ergibt (vgl. grundlegend Beschluss des Großen Senats des BFH vom 29.11.1982 GrS 1/81, BStBl II 1983, 272 und BFH-Urteil vom 23.10.1996 I R 55/95, BStBl II 1998, 90).
  • BFH, 13.10.1992 - VIII R 3/89

    Anwartschaft durch Bezugsrechtseinräumung an Nichtgesellschafter

    Auszug aus FG Düsseldorf, 03.07.2002 - 15 V 6331/01
    Rn. 102 Unangemessen ist eine rechtliche Gestaltung, wenn der Steuerpflichtige die vom Gesetzgeber vorausgesetzte typische Gestaltung zum Erreichen bestimmter wirtschaftlicher Ziele nicht gebraucht, sondern hierfür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzgebers das Ziel, Steuern zu sparen, nicht erreichbar sein soll (BFH-Urteile vom 16.1.1992 V R 1/91, BStBl II 1992, 541 und vom 13.10.1992 VIII R 3/89, BStBl II 1993, 477).
  • BFH, 06.12.1995 - I R 40/95

    Marktüberlassung zugunsten einer ausländischen Domizilgesellschaft und …

  • BFH, 29.06.1977 - VIII S 15/76

    Ernstlicher Zweifel - Ankauf von Wertpapieren - Private Vermögensverwaltung - …

  • BFH, 07.06.2000 - III B 35/97

    Gewerblicher Grundstückshandel: Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten

  • BFH, 03.02.1977 - V B 6/76

    Erschwerung der Vollziehung - Rechtfertigung der Anordnung von …

  • BFH, 26.03.1996 - IX R 51/92

    Die Darlehensgewährung eines minderjährigen Kindes an ein Elternteil zur …

  • BFH, 20.03.2002 - IX S 27/00

    AdV; Sicherheitsleistung

  • BFH, 25.03.1992 - II R 46/89

    Steuerpflichtiger Erwerbsvorgang durch Übertragung eines Gesellschaftsanteils (§ …

  • BFH, 17.01.1996 - V B 100/95

    Grund für die Verknüpfung der Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides …

  • FG Hamburg, 11.04.2014 - 4 V 154/13

    Kernbrennstoffsteuer, Verfahrensrecht: Aufhebung der Vollziehung wegen …

    Bei der Beurteilung einer Gefährdung der Steueransprüche kommt es gegebenenfalls auf die Relation der Steuerforderungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Steuerpflichtigen an (vgl. BFH, Beschluss vom 10.10.2002, VII S 28/01; FG Düsseldorf, Beschluss vom 03.07.2002, 15 V 6331/01).
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