Rechtsprechung
| VG Hamburg, 18.07.2000 - 15 VG 4300/99 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4)
- VG Würzburg, 14.07.2009 - W 4 K 08.860
Mobilfunk-Sendeanlage auf einem achtgeschossigen Wohngebäude; Antenne und …
Nach Buchstabe B Nr. 1 der weiteren Festsetzungen des Bebauungsplans gilt die BauNVO 1977 mit Ausnahme des § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 3. Als Hauptanlage ist die Mobilfunkanlage in einem reinen Wohngebiet nach § 3 BauNVO 1977 nicht zulässig, da es sich um eine gewerbliche Anlage handelt (vgl. Hess. VGH, B.v. 29.07.1999, DÖV 2000, 335, 336; B.v. 19.12.2000, BauR 2001, 944; VGH BW, B.v. 08.02.2002, BauR 2003, 79, 80; VG Hamburg, U.v. 18.07.2000, 15 VG 4300/99; VG Koblenz, U.v. 08.10.2002, 1 K 1471/02.KO). - VG Würzburg, 14.07.2009 - W 4 K 09.308
Mobilfunk-Sendeanlage auf einem achtgeschossigen Wohngebäude; Antenne und …
Nach Buchstabe B Nr. 1 der weiteren Festsetzungen des Bebauungsplans gilt die BauNVO 1977 mit Ausnahme des § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 3. Als Hauptanlage ist die Mobilfunkanlage in einem reinen Wohngebiet nach § 3 BauNVO 1977 nicht zulässig, da es sich um eine gewerbliche Anlage handelt (vgl. Hess. VGH, B.v. 29.07.1999, DÖV 2000, 335, 336; B.v. 19.12.2000, BauR 2001, 944; VGH BW, B.v. 08.02.2002, BauR 2003, 79, 80; VG Hamburg, U.v. 18.07.2000, 15 VG 4300/99; VG Koblenz, U.v. 08.10.2002, 1 K 1471/02.KO). - VG Würzburg, 14.07.2009 - W 4 K 08.2043
Mobilfunk-Sendeanlage auf einem achtgeschossigen Wohngebäude; isolierte Befreiung …
Als Hauptanlage ist die Mobilfunkanlage in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO 1968 nicht zulässig, da es sich um eine gewerbliche Anlage handelt (vgl. Hess. VGH, B.v. 29.07.1999, DÖV 2000, 335, 336; B.v. 19.12.2000, BauR 2001, 944; VGH BW, B.v. 08.02.2002, BauR 2003, 79, 80; VG Hamburg, U.v. 18.07.2000, 15 VG 4300/99; VG Koblenz, U.v. 08.10.2002, 1 K 1471/02.KO). - VG Würzburg, 14.07.2009 - W 4 K 08.2071
Mobilfunk-Sendeanlage auf einem achtgeschossigen Wohngebäude; isolierte Befreiung …
Als Hauptanlage ist die Mobilfunkanlage in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO 1968 nicht zulässig, da es sich um eine gewerbliche Anlage handelt (vgl. Hess. VGH, B.v. 29.07.1999, DÖV 2000, 335, 336; B.v. 19.12.2000, BauR 2001, 944; VGH BW, B.v. 08.02.2002, BauR 2003, 79, 80; VG Hamburg, U.v. 18.07.2000, 15 VG 4300/99; VG Koblenz, U.v. 08.10.2002, 1 K 1471/02.KO).
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