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Weitere Entscheidung unten: OLG Hamm, 07.04.2000

Rechtsprechung
   OLG Hamm, 09.05.2000 - 15 W 171/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,8053
OLG Hamm, 09.05.2000 - 15 W 171/99 (https://dejure.org/2000,8053)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09.05.2000 - 15 W 171/99 (https://dejure.org/2000,8053)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09. Mai 2000 - 15 W 171/99 (https://dejure.org/2000,8053)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    KostO § 154 Abs. 2; ; KostO § 145 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KostO § 154 Abs. 2 § 145 Abs. 3
    Anforderungen an die Bezeichnung des Gebührentatbestandes in einer notariellen Kostenberechnung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Bezeichnung des Gebührentatbestandes; Entwurf einer Urkunde; Beabsichtigte Beurkundung; Unterbliebene Beurkundung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 1600 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 26.08.1999 - 15 W 111/99

    Beurkundung eines Vertragspaketes durch den Notar

    Auszug aus OLG Hamm, 09.05.2000 - 15 W 171/99
    Bei Zugrundelegung dieses im Gesetzeswortlaut entgegen der Auffassung von Tiedke/Schmidt, DNotZ 1995, 737, 739 jedenfalls ansatzweise zum Ausdruck kommenden Anliegens (vgl. Senat, NJW-RR 2000, 366) kommt dem Gebot, die Kostenvorschriften und den Gebührentatbestand zu zitieren, nicht eine bloß isolierte formale Bedeutung zu.

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist insoweit die Kennzeichnung des Notariatsgeschäfts durch die Angabe des konkreten gebührenpflichtigen Aktes, der den Gebührentatbestand auslöst, erforderlich, so dass beispielsweise Formulierungen wie "Beurkundung eines Kaufvertrages" oder "Beurkundung einer Auflassung" ausreichend sein können (vgl. Senat, NJW-RR 2000, 366).

  • OLG Hamm, 09.11.1992 - 15 W 66/92
    Auszug aus OLG Hamm, 09.05.2000 - 15 W 171/99
    Im Ausgangspunkt richtig ist, dass im Verfahren der Notariatskostenbeschwerde eine sachliche Entscheidung über den Kostenanspruch nur ergehen kann, wenn die Kostenberechnung den formellen Anforderungen des § 154 KostO entspricht (…Robs/Wedewer, KostO, 3. Aufl., Stand Dezember 1999, § 154 Rdnr. 18; Senat, JurBüro 1993, 308 = JMBl NW 1993, 21).
  • KG, 27.08.2015 - 9 W 33/13

    Rückerstattung von Notarkosten: Erforderlichkeit der Aufhebung der zugrunde …

    Es wären auch die Vorschriften der § 32 KostO (BGH, Beschluss vom 3. April 2008 - V ZB 115/07 - juris Tz. 16) und § 36 Abs. 2 KostO (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom - 15 W 171/99 - juris Tz. 21) zu benennen gewesen.
  • KG, 27.08.2015 - 9 W 34/13

    Wann erfolgt eine Beurkundung noch aufgrund des Entwurfs?

    Es wären auch die Vorschriften der § 32 KostO (BGH, Beschluss vom 3. April 2008 - V ZB 115/07 - juris Tz. 16) und § 36 Abs. 2 KostO (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom - 15 W 171/99 - juris Tz. 21) zu benennen gewesen.
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 07.04.2000 - 15 W 171/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,25994
OLG Hamm, 07.04.2000 - 15 W 171/99 (https://dejure.org/2000,25994)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07.04.2000 - 15 W 171/99 (https://dejure.org/2000,25994)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07. April 2000 - 15 W 171/99 (https://dejure.org/2000,25994)
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Volltextveröffentlichung

  • Deutsches Notarinstitut

    KostO §§ 154 Abs. 2, 145 Abs. 3
    Bezeichnung des Gebührentatbestandes für den Entwurf einer Urkunde bei beabsichtigter, aber unterbliebener Beurkundung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (8)

  • BayObLG, 08.03.1979 - BReg. 3 Z 109/76
    Auszug aus OLG Hamm, 07.04.2000 - 15 W 171/99
    Verfügung stellt (Fortführung zu BayObLGZ 1979, 69 ff. und Abgrenzung zu BayObLGZ 1993, 173 ff.).

    Jedenfalls soll das aus vorhandenen Anhaltspunkten gewonnene Ergebnis der Bewertung dem Verkehrswert möglichst nahe kommen ( BayObLGZ 1979, 69, 74).

    c) Nach den Gepflogenheiten des Grundstücksmarktes wird der Verkehrswert von Mietwohngrundstücken meist im Ertragswertverfahren ermittelt, weil bei ihnen der nachhaltig erzielbare Ertrag im Vordergrund der Erwägungen von Interessenten steht ( BayObLGZ 1979, 69, 77;… Simon/Kleiber Schätzung und Ermittlung von Grundstückswerten 7. Aufl., Rn. 1.133 ff.;… Zimmermann/Heller Der Verkehrswert von Grundstücken A. 5 Rn. 55; vgl. auch Nr. 1.5.5.3 der Wertermittlungsrichtlinien 1991, BAnz. Nr. 182 a vom 27.9. 1991).

    In seinem Beschl. ( BayObLGZ 1979, 69 ) hat er schließlich die Ermittlung des Verkehrswerts von Mietwohngrundstücken im Ertragswertverfahren ausdrücklich anerkannt, wenn sich der Kostenschuldner darauf beruft, wenn er eine Ertragswertberechnung vorlegt und etwa erforderliche Unterlagen zur Verfügung stellt (…ebenso Korintenberg/Bengel § 19, Rn. 19;… Rohs/Wedewer, KostG, 3. Aufl., § 19, Rn. 46).

    Dies bedeutet insbesondere, daß Gegenstände, bei denen sich das Interesse des Geschäftsverkehrs an ihrem Erwerb üblicherweise nach ihrem Ertragswert richtet, nach wie vor unter Heranziehung des Ertragswerts bewertet werden dürfen, wenn die in dem Beschl. ( BayObLGZ 1979, 69 ) genannten Voraussetzungen vorliegen.

  • OLG Hamm, 26.08.1999 - 15 W 111/99

    Beurkundung eines Vertragspaketes durch den Notar

    Auszug aus OLG Hamm, 07.04.2000 - 15 W 171/99
    Bei Zugrundelegung dieses im Gesetzeswortlaut entgegen der Auffassung von Tiedke/Schmidt, DNotZ 1995, 737, 739 jedenfalls ansatzweise zum Ausdruck kommenden Anliegens (vgl. Senat NJW-RR 2000, 366) kommt dem Gebot, die Kostenvorschriften und den Gebührentatbestand zu zitieren, nicht eine bloß isolierte formale Bedeutung zu.

    Nach der Rspr. des Senats ist insoweit die Kennzeichnung des Notariatsgeschäfts durch die Angabe des konkreten gebührenpflichtigen Aktes, der den Gebührentatbestand auslöst, erforderlich, so daß beispielsweise Formulierungen wie "Beurkundung eines Kaufvertrages" oder "Beurkundung einer Auflassung" ausreichend sein können (vgl. Senat NJW-RR 2000, 366 ).

  • BayObLG, 13.09.1972 - BReg. 3 Z 40/71
    Auszug aus OLG Hamm, 07.04.2000 - 15 W 171/99
    Diese - vereinfachte - Sachwertmethode ist in Rspr. und Schrifttum anerkannt ( BayObLGZ 1972, 297, 300 ff. = DNotZ 1973, 230 und BayObLGZ 1976, 89 = DNotZ 1977, 434;… Korintenberg/Bengel KostG, 14. Aufl., § 19, Rn. 52).

    Er hatte zunächst lediglich die Auffassung vertreten, daß der Ertragswert bei der Grundstücksbewertung nach § 19 KostG nicht in der Weise maßgebend ist, daß über ihn nicht hinausgegangen werden dürfte, wenn genügend Anhaltspunkte für einen höheren, näher beim Verkehrswert liegenden Wert vorhanden sind (BayObLGZ 1972, 297, 299; 1975, 244, 248 = DNotZ 1976, 57 ).

  • BayObLG, 22.04.1993 - 3Z BR 4/93

    Schätzung des Grundstückswerts nach § 19 Abs. 2 KostO

    Auszug aus OLG Hamm, 07.04.2000 - 15 W 171/99
    Verfügung stellt (Fortführung zu BayObLGZ 1979, 69 ff. und Abgrenzung zu BayObLGZ 1993, 173 ff.).

    Auch die Entscheidung ( BayObLGZ 1993, 173 ff.) erklärt die Ertragswertmethode nicht generell für unzulässig.

  • BayObLG, 28.06.2000 - 3Z BR 148/00

    Gebäudewert von Mietwohngrundstücken

    Auszug aus OLG Hamm, 07.04.2000 - 15 W 171/99
    14. Kostenrecht .- Ermittlung des Werts von Mietwohngrundstücken im Ertragswertverfahren (BayObLG, Beschluß vom 28.6. 2000 - 3 Z BR 148/00 - mitgeteilt von Richter am BayObLG Johann Demharter, München) KostG § 19 Der Gebäudewert von Mietwohngrundstücken kann im Ertragswertverfahren ermittelt werden, wenn sich der Kostenschuldner darauf beruft, eine Ertragswertberechnung vorlegt und etwa erforderliche Unterlagen zur.
  • BayObLG, 09.04.1976 - BReg. 3 Z 54/74
    Auszug aus OLG Hamm, 07.04.2000 - 15 W 171/99
    Diese - vereinfachte - Sachwertmethode ist in Rspr. und Schrifttum anerkannt ( BayObLGZ 1972, 297, 300 ff. = DNotZ 1973, 230 und BayObLGZ 1976, 89 = DNotZ 1977, 434;… Korintenberg/Bengel KostG, 14. Aufl., § 19, Rn. 52).
  • BayObLG, 02.07.1975 - BReg. 3 Z 24/75
    Auszug aus OLG Hamm, 07.04.2000 - 15 W 171/99
    Er hatte zunächst lediglich die Auffassung vertreten, daß der Ertragswert bei der Grundstücksbewertung nach § 19 KostG nicht in der Weise maßgebend ist, daß über ihn nicht hinausgegangen werden dürfte, wenn genügend Anhaltspunkte für einen höheren, näher beim Verkehrswert liegenden Wert vorhanden sind (BayObLGZ 1972, 297, 299; 1975, 244, 248 = DNotZ 1976, 57 ).
  • OLG Hamm, 09.11.1992 - 15 W 66/92
    Auszug aus OLG Hamm, 07.04.2000 - 15 W 171/99
    Im Ausgangspunkt richtig ist, daß im Verfahren der Notariatskostenbeschwerde eine sachliche Entscheidung über den Kostenanspruch nur ergehen kann, wenn die Kostenberechnung den formellen Anforderungen des § 154 KostG entspricht (…Rohs/Wedewer, KostG, 3. Aufl., Stand Dezember 1999, § 154, Rn. 18; Senat, JurBüro 1993, 308 = JMBI NW 1993, 21).
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