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   VerfGH Bayern, 07.07.2009 - 15-VII-08   

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VerfGH Bayern, 07.07.2009 - 15-VII-08 (https://dejure.org/2009,31903)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 07.07.2009 - 15-VII-08 (https://dejure.org/2009,31903)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 07. Juli 2009 - 15-VII-08 (https://dejure.org/2009,31903)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Schulwegkosten bei staatlich genehmigten Ersatzschulen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schülerbeförderungskosten - Waldorfschüler

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DÖV 2010, 41
 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (13)

  • VerfGH Bayern, 09.10.2007 - 14-VII-06

    Schulgeldersatz bei Privatschulen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 07.07.2009 - 15-VII-08
    Der Verfassungsgerichtshof erstreckt in diesem Fall seine Prüfung auf alle in Betracht kommenden Normen der Bayerischen Verfassung, auch soweit diese keine Grundrechte verbürgen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 9.10.2007 = VerfGH 60, 167/170).

    Allerdings darf eine Gruppe von Normadressaten im Verhältnis zu einer anderen Gruppe von Normadressaten nicht anders behandelt werden, wenn zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (ständige Rechtsprechung; VerfGH vom 27.7.1984 = VerfGH 37, 126/132 f.; VerfGH vom 15.4.1987 = VerfGH 40, 45/50 f.; VerfGH vom 25.1.1990 = VerfGH 43, 1/8; VerfGH vom 20.4.1990 = VerfGH 43, 81/84; VerfGH 60, 167/171).

    Gemäß Art. 133 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BV ist dieser leistungsstaatliche Auftrag - unbeschadet der Privatschulfreiheit (Art. 134 BV) - primär durch die Bereitstellung staatlicher und kommunaler Schulen zu erfüllen (VerfGH 60, 167/171; Meder, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 4. Aufl. 1992, RdNr. 2 zu Art. 133; Möstl in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2009, RdNr. 1 zu Art. 133).

    Der Verfassungsgeber hat sich damit für ein dem Grundsatz nach öffentliches Schulwesen entschieden, das flächendeckend in zumutbarer Entfernung (VerfGH 60, 167/178) ausreichende und hinreichend qualitätvolle Bildungseinrichtungen bereitzuhalten hat.

    Denn dort, wo es um die Gewährung von Leistungen geht, darf der Gesetzgeber in besonderem Maß generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den Gleichheitssatz zu verstoßen (VerfGH vom 4.11.1982 = VerfGH 35, 126/135; VerfGH vom 18.4.2002 = VerfGH 55, 57/61; VerfGH 60, 167/173).

    Insbesondere hat der Staat die privaten Ersatzschulen auch finanziell zu fördern und als Institution in ihrem Bestand zu schützen (VerfGH vom 3.3.1983 = VerfGH 36, 25/34 ff.; zuletzt VerfGH 60, 167/173 f.; BVerfGE 75, 40/61 ff.; 90, 107/115).

    Der Staat schuldet deshalb einen Ausgleich für die von der Verfassung errichteten Hürden (VerfGH 60, 167/174; BVerfGE 75, 40/61 ff.).

    Dazu gehört beispielsweise die Erhebung von Schulgeld im verfassungsrechtlich zulässigen Rahmen (VerfGH 60, 167/174; BVerfGE 90, 107/117 f.).

    Die Privatschulfreiheit wäre erst tangiert, wenn die aufgezeigten Fördermaßnahmen in ihrer Gesamtschau nicht ausreichen würden, das Privatschulwesen als Institution in seinem Bestand zu schützen (VerfGH 60, 167/174; BVerfGE 112, 74/84).

    Zur Begründung wird zunächst auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 9. Oktober 2007 (VerfGH 60, 167/176) Bezug genommen.

  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvL 8/84

    Privatschulfinanzierung I

    Auszug aus VerfGH Bayern, 07.07.2009 - 15-VII-08
    Wie die Förderleistung gewährt wird, liegt in der Gestaltungsfreiheit des Normgebers (BVerfG vom 8.4.1987 = BVerfGE 75, 40/71).

    Denn zu seinem Gestaltungsspielraum gehört im Interesse des Gemeinwohls auch die Befugnis, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel für andere Gemeinschaftsbelange einzusetzen (BVerfGE 75, 40/68; BVerfG vom 9.3.1994 = BVerfGE 90, 107/116 f.).

    Unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist eine solche Einbeziehung im Hinblick auf die weitgehende Gestaltungsfreiheit des Normgebers nicht geboten (BVerfGE 75, 40/66 f.; 90, 107/116).

    Insbesondere hat der Staat die privaten Ersatzschulen auch finanziell zu fördern und als Institution in ihrem Bestand zu schützen (VerfGH vom 3.3.1983 = VerfGH 36, 25/34 ff.; zuletzt VerfGH 60, 167/173 f.; BVerfGE 75, 40/61 ff.; 90, 107/115).

    Der Staat schuldet deshalb einen Ausgleich für die von der Verfassung errichteten Hürden (VerfGH 60, 167/174; BVerfGE 75, 40/61 ff.).

    Bei der Art und Weise der Förderung besteht ein weiter Gestaltungsspielraum, wobei die Förderpflicht unter dem Vorbehalt dessen steht, was vernünftigerweise von der Gesellschaft erwartet werden kann (VerfGH vom 7.11.1984 = VerfGH 37, 148/156 f.; 60, 167/174; BVerfGE 75, 40/66 ff.; 90, 107/116; BVerfG vom 23.11.2004 = BVerfGE 112, 74/84).

  • BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 682/88

    Waldorfschule/Bayern

    Auszug aus VerfGH Bayern, 07.07.2009 - 15-VII-08
    Denn zu seinem Gestaltungsspielraum gehört im Interesse des Gemeinwohls auch die Befugnis, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel für andere Gemeinschaftsbelange einzusetzen (BVerfGE 75, 40/68; BVerfG vom 9.3.1994 = BVerfGE 90, 107/116 f.).

    Unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist eine solche Einbeziehung im Hinblick auf die weitgehende Gestaltungsfreiheit des Normgebers nicht geboten (BVerfGE 75, 40/66 f.; 90, 107/116).

    Insbesondere hat der Staat die privaten Ersatzschulen auch finanziell zu fördern und als Institution in ihrem Bestand zu schützen (VerfGH vom 3.3.1983 = VerfGH 36, 25/34 ff.; zuletzt VerfGH 60, 167/173 f.; BVerfGE 75, 40/61 ff.; 90, 107/115).

    Dazu gehört beispielsweise die Erhebung von Schulgeld im verfassungsrechtlich zulässigen Rahmen (VerfGH 60, 167/174; BVerfGE 90, 107/117 f.).

    Bei der Art und Weise der Förderung besteht ein weiter Gestaltungsspielraum, wobei die Förderpflicht unter dem Vorbehalt dessen steht, was vernünftigerweise von der Gesellschaft erwartet werden kann (VerfGH vom 7.11.1984 = VerfGH 37, 148/156 f.; 60, 167/174; BVerfGE 75, 40/66 ff.; 90, 107/116; BVerfG vom 23.11.2004 = BVerfGE 112, 74/84).

  • VerfGH Bayern, 20.04.1990 - 28-VI-89
    Auszug aus VerfGH Bayern, 07.07.2009 - 15-VII-08
    Allerdings darf eine Gruppe von Normadressaten im Verhältnis zu einer anderen Gruppe von Normadressaten nicht anders behandelt werden, wenn zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (ständige Rechtsprechung; VerfGH vom 27.7.1984 = VerfGH 37, 126/132 f.; VerfGH vom 15.4.1987 = VerfGH 40, 45/50 f.; VerfGH vom 25.1.1990 = VerfGH 43, 1/8; VerfGH vom 20.4.1990 = VerfGH 43, 81/84; VerfGH 60, 167/171).

    Über die Tatbestände in § 2 Abs. 3 und 4 SchBefV hinaus ist auch ein etwaiger Ersatz fiktiver Kosten der Beförderung zur nächstgelegenen Schule verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. VerfGH 43, 81/85 f.).

    Besonders im ländlichen Raum ist das Schülertransportsystem auf die öffentlichen Schulen mit Schulsprengeln und Einzugsbereichen, die sich weitgehend mit dem Gebiet des jeweiligen Aufgabenträgers (Art. 1 Abs. 1 SchKfrG, § 1 Satz 2 SchBefV) decken, zugeschnitten (vgl. VerfGH 43, 81/86).

  • BVerfG, 23.11.2004 - 1 BvL 6/99

    Privatschulfinanzierung II

    Auszug aus VerfGH Bayern, 07.07.2009 - 15-VII-08
    Bei der Art und Weise der Förderung besteht ein weiter Gestaltungsspielraum, wobei die Förderpflicht unter dem Vorbehalt dessen steht, was vernünftigerweise von der Gesellschaft erwartet werden kann (VerfGH vom 7.11.1984 = VerfGH 37, 148/156 f.; 60, 167/174; BVerfGE 75, 40/66 ff.; 90, 107/116; BVerfG vom 23.11.2004 = BVerfGE 112, 74/84).

    Die Privatschulfreiheit wäre erst tangiert, wenn die aufgezeigten Fördermaßnahmen in ihrer Gesamtschau nicht ausreichen würden, das Privatschulwesen als Institution in seinem Bestand zu schützen (VerfGH 60, 167/174; BVerfGE 112, 74/84).

  • VerfGH Bayern, 27.07.1984 - 17-VII-83

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

    Auszug aus VerfGH Bayern, 07.07.2009 - 15-VII-08
    Allerdings darf eine Gruppe von Normadressaten im Verhältnis zu einer anderen Gruppe von Normadressaten nicht anders behandelt werden, wenn zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (ständige Rechtsprechung; VerfGH vom 27.7.1984 = VerfGH 37, 126/132 f.; VerfGH vom 15.4.1987 = VerfGH 40, 45/50 f.; VerfGH vom 25.1.1990 = VerfGH 43, 1/8; VerfGH vom 20.4.1990 = VerfGH 43, 81/84; VerfGH 60, 167/171).

    Denn diese Verfassungsbestimmung sichert, ebenso wenig wie Art. 129 BV für den Bereich der Volksschule, kein allgemeines Recht der Schüler bzw. ihrer Eltern auf Kostenfreiheit des Schulwegs (VerfGH 37, 126/131; 43, 81/85; Meder, RdNr. 4 zu Art. 129; vgl. auch BVerwG vom 4.2.1982 = DVBl 1982, 729 zu Art. 7 Abs. 4 GG).

  • VerfGH Bayern, 18.04.2002 - 11-VII-00
    Auszug aus VerfGH Bayern, 07.07.2009 - 15-VII-08
    Denn dort, wo es um die Gewährung von Leistungen geht, darf der Gesetzgeber in besonderem Maß generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den Gleichheitssatz zu verstoßen (VerfGH vom 4.11.1982 = VerfGH 35, 126/135; VerfGH vom 18.4.2002 = VerfGH 55, 57/61; VerfGH 60, 167/173).
  • BVerwG, 04.02.1982 - 7 B 143.81

    Erstattung von durch den Besuch eines privaten Gymnasiums entstehenden

    Auszug aus VerfGH Bayern, 07.07.2009 - 15-VII-08
    Denn diese Verfassungsbestimmung sichert, ebenso wenig wie Art. 129 BV für den Bereich der Volksschule, kein allgemeines Recht der Schüler bzw. ihrer Eltern auf Kostenfreiheit des Schulwegs (VerfGH 37, 126/131; 43, 81/85; Meder, RdNr. 4 zu Art. 129; vgl. auch BVerwG vom 4.2.1982 = DVBl 1982, 729 zu Art. 7 Abs. 4 GG).
  • VerfGH Bayern, 28.10.2004 - 8-VII-03
    Auszug aus VerfGH Bayern, 07.07.2009 - 15-VII-08
    Im Rahmen der leistungsstaatlichen Förderung wird in bestimmtem Umfang ferner ein kostenfreier Transport zur Schule gewährt, ohne dass sich aus der Verfassung eine entsprechende Verpflichtung ableiten ließe (VerfGH vom 28.10.2004 = VerfGH 57, 156/160 f.).
  • VerfGH Bayern, 17.05.2006 - 2-VII-05

    Einführung des achtjährigen Gymnasiums

    Auszug aus VerfGH Bayern, 07.07.2009 - 15-VII-08
    130 Abs. 1 BV weist dem Staat einen Bildungs- und Erziehungsauftrag zu, der dem Erziehungsrecht der Eltern im Bereich der Schule gleich geordnet gegenübertritt (VerfGH vom 17.5.2006 = VerfGH 59, 63/69).
  • VerfGH Bayern, 27.02.1985 - 9-VII-82
  • VerfGH Bayern, 21.10.1986 - 3-VII-85
  • VerfGH Bayern, 25.01.1990 - 2-VII-88

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.12.2014 - 2 A 10506/14

    Keine Vollkostenübernahme für Schülerbeförderung zu Freier Waldorfschule:

    Während sich staatlich anerkannte Ersatzschulen in die gesetzliche Konzeption des öffentlichen Schulwesens einfügen und die öffentlichen Schulen in ihrer Ausbildung komplementär ergänzen, ist dies bei (nur) genehmigten Ersatzschulen nicht der Fall, da sie nicht in vergleichbarer Weise in die Erfüllung des staatlichen Bildungsauftrags eingebunden sind (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 7. Juli 2009 - Vf. 15-VII-08 -, BayVBl. 2010, 76 [77 f.]).

    Dem Gesetzgeber ist aber auch im Rahmen der gewährenden Verwaltung nicht gestattet, bei der Abgrenzung der Leistungsberechtigten sachwidrig zu differenzieren (VerfGH RP, Urteil vom 29. November 2011 - VGH B 11/10 -, 39, 7 [14]; BayVerfGH, Entscheidung vom 7. Juli 2009 - Vf. 15-VII-08 -, BayVBl. 2010, 76 f.).

    Nimmt der Staat den Eltern daher mit der Übernahme bestimmter Schülerbeförderungskosten einen kleinen Teil des Lebensführungsaufwands und der Unterhaltspflicht ab, so darf er schon angesichts der begrenzten Leistungsfähigkeit der öffentlichen Hand Differenzierungen vornehmen, solange und soweit hierfür hinreichende sachliche Gründe gegeben sind (VerfGH RP, Urteil vom 29. November 2011 - VGH B 11/10 -, 39, 7 [17]; OVG RP, Urteil vom 15. Mai 1990 - 7 A 139/89 -, AS 23, 49 [50 f.]; Beschluss vom 23. Juli 2013 - 2 A 10634/13.OVG -, AS 41, 441 [442]; BayVerfGH, Entscheidung vom 7. Juli 2009 - Vf. 15-VII-08 -, BayVBl. 2010, 76 f.; BayVGH, Urteil vom 19. Februar 2013 - 7 B 12.2441 -, BayVBl. 2013, 439 [441]; vgl. ferner BVerwG, Beschlüsse vom 22. Oktober 1990 - 7 B 128/90 -, NVwZ 1991, 197 f. und vom 15. Januar 2009 - 6 B 78/08 -, juris [Rn. 6]).

    Der Staat ist insbesondere nicht verpflichtet, durch staatliche Förderleistungen im Bereich des Privatschulwesens die finanziellen Belastungen der betroffenen Eltern der Schüler, die mit der eigenen Entscheidung für den Besuch einer Ersatzschule verbunden und damit nicht vom Staat verursacht sind, auszugleichen (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 7. Juli 2009 - Vf. 15-VII-08 -, BayVBl. 2010, 76 [77]).

    Die Einbeziehung der Freien Waldorfschulen als (nur) genehmigte Ersatzschulen in die Schülerbeförderung ist daher letztlich eine schul- und sozialpolitische, nicht jedoch eine verfassungsrechtlich Frage (BayVerfGH, Entscheidung vom 7. Juli 2009 - Vf. 15-VII-08 -, BayVBl. 2010, 76 [77 f.]).

    Auch aus dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG und Art. 74 Abs. 1 LV), lässt sich daher - auch im Lichte des allgemeinen Gleichheitssatzes - kein Anspruch auf Freistellung von allen durch den Schulbesuch verursachten Kosten und damit auch nicht auf die von der Klägerin begehrte umfängliche Fahrtkostenerstattung herleiten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 1990 - 7 B 128/90 -, NVwZ 1991, 197 f.; BayVerfGH, Entscheidung vom 7. Juli 2009 - Vf. 15-VII-08 -, BayVBl. 2010, 76 [79]).

    Einen Anspruch auf Freistellung von den Beförderungskosten für den Fall, dass die Erziehungsberechtigten eine bestimmte Schule bzw. einen bestimmten Schultyp aus pädagogischen Gründen für vorzugswürdig erachten, vermittelt das Freiheitsgrundrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 25 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 LV nicht (OVG RP, Urteil vom 2. Februar - 2 A 11888/04.OVG -, AS 32, 112 [117]; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 1972 - 1 BvR 230/70 u.a. -, BVerfGE 34, 165 [183 ff.]; BayVerfGH, Entscheidung vom 7. Juli 2009 - Vf. 15-VII-08 -, BayVBl. 2010, 76 [77 und 79]).

  • VG Koblenz, 13.06.2018 - 4 K 123/18

    Fahrtkostenerstattung für Grundschüler an einer Freien Waldorfschule

    Während sich staatlich anerkannte Ersatzschulen in die gesetzliche Konzeption des öffentlichen Schulwesens einfügen und die öffentlichen Schulen in ihrer Ausbildung komplementär ergänzen, ist dies bei (nur) genehmigten Ersatzschulen nicht der Fall, da sie nicht in vergleichbarer Weise in die Erfüllung des staatlichen Bildungsauftrags eingebunden sind (vgl. BayVer- fGH, Entscheidung vom 7. Juli 2009 - Vf. 15-VII-08 -, BayVBl. 2010, 76 [77 f.]).

    Dem Gesetzgeber ist aber auch im Rahmen der gewährenden Verwaltung nicht gestattet, bei der Abgrenzung der Leistungsberechtigten sachwidrig zu differenzieren (VerfGH RP, Urteil vom 29. November 2011 - VGH B 11/10 -, 39, 7 [14]; BayVer- fGH, Entscheidung vom 7. Juli 2009 - Vf. 15-VII-08 -, BayVBl. 2010, 76 f.).

    Nimmt der Staat den Eltern daher mit der Übernahme bestimmter Schülerbeförderungskosten einen kleinen Teil des Lebensführungsaufwands und der Unterhaltspflicht ab, so darf er schon angesichts der begrenzten Leistungsfähigkeit der öffentlichen Hand Differenzierungen vornehmen, solange und soweit hierfür hinreichende sachliche Gründe gegeben sind (VerfGH RP, Urteil vom 29. November 2011 - VGH B 11/10 -, 39, 7 [17]; OVG RP, Urteil vom 15. Mai 1990 - 7 A 139/89 -, AS 23, 49 [50 f.]; Beschluss vom 23. Juli 2013 - 2 A 10634/13.OVG -, AS 41, 441 [442]; BayVer- fGH, Entscheidung vom 7. Juli 2009 - Vf. 15-VII-08 -, BayVBl. 2010, 76 f.; BayVGH, Urteil vom 19. Februar 2013 - 7 B 12.2441 -, BayVBl. 2013, 439 [441]; vgl. ferner BVerwG, Beschlüsse vom 22. Oktober 1990 - 7 B 128/90 -, NVwZ 1991, 197 f. und vom 15. Januar 2009 - 6 B 78/08 -, juris [Rn. 6]).

    Der Staat ist insbesondere nicht verpflichtet, durch staatliche Förderleistungen im Bereich des Privatschulwesens die finanziellen Belastungen der betroffenen Eltern der Schüler, die mit der eigenen Entscheidung für den Besuch einer Ersatzschule verbunden und damit nicht vom Staat verursacht sind, auszugleichen (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 7. Juli 2009 - Vf. 15-VII-08 -, BayVBl. 2010, 76 [77]).

    Die Einbeziehung der Freien Waldorfschulen als (nur) genehmigte Ersatzschulen in die Schülerbeförderung ist daher letztlich eine schul- und sozialpolitische, nicht jedoch eine verfassungsrechtliche Frage (BayVerfGH, Entscheidung vom 7. Juli 2009 - Vf. 15-VII-08 -, BayVBl. 2010, 76 [77 f.]).

    Auch aus dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG und Art. 74 Abs. 1 LV), lässt sich daher - auch im Lichte des allgemeinen Gleichheitssatzes - kein Anspruch auf Freistellung von allen durch den Schulbesuch verursachten Kosten und damit auch nicht auf die von der Klägerin begehrte umfängliche Fahrtkostenerstattung herleiten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 1990 - 7 B 128/90 -, NVwZ 1991, 197 f.; BayVerfGH, Entscheidung vom 7. Juli 2009 - Vf. 15-VII-08 -, BayVBl. 2010, 76 [79]).

    Einen Anspruch auf Freistellung von den Beförderungskosten für den Fall, dass die Erziehungsberechtigten eine bestimmte Schule bzw. einen bestimmten Schultyp aus pädagogischen Gründen für vorzugswürdig erachten, vermittelt das Freiheitsgrundrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 25 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 LV nicht (OVG RP, Urteil vom 2. Februar - 2 A 11888/04.OVG -, AS 32, 112 [117]; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 1972 - 1 BvR 230/70 u.a. -, BVerfGE 34, 165 [183 ff.]; BayVerfGH, Entscheidung vom 7. Juli 2009 - Vf. 15-VII-08 -, BayVBl. 2010, 76 [77 und 79]).".

  • VG Schleswig, 08.12.2010 - 9 A 244/09

    Schülerbeförderung: Übernahme der Kosten für den Besuch einer weiterführenden

    Bei der Ausgestaltung des Gesetzes und der am Gesetz ausgerichteten Verwaltungspraxis besteht deshalb ein weiter Gestaltungsspielraum, der erst dann überschritten wird, wenn die Vorgehensweise sich nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise verträgt und mangels sachlicher und einleuchtender Gründe als willkürlich beurteilt werden muss (VG Schleswig a.a.O.; vgl. auch BayVerfGH, Urt. v. 07.07.2009 -Vf.15-VII-08 - BayVBl 2010, 76, in juris Rn. 38).

    Zum anderen ist die generelle Differenzierung zwischen öffentlichen Schulen und solchen in freier Trägerschaft i.S.d. § 2 Abs. 2 und 3 SchulG sachgerecht, da die Finanzierung der Schülerbeförderung im Falle des Besuchs von in freier Trägerschaft geführten Ersatzschulen (§ 2 Abs. 4 S. 1 SchulG) im Rahmen der Zuschussgewährung an den jeweiligen Schulträger erfolgt (so schon OVG Schleswig, Beschl. v. 25.11.2002 - 3 L 67/02 - in juris; vgl. auch BayVerfGH, Urt. v. 07.07.2009 -Vf.15-VII-08 - BayVBl 2010, 76, in juris Rn. 44).

    Vielmehr steht dem Staat auch insoweit ein weiter Gestaltungsspielraum zu und es ist nicht zu beanstanden, wenn er den kommunalen Schulträgern nur für den Bereich der öffentlichen Schulen die Erstattung der Beförderungskosten auferlegt und diese im Übrigen in den an den Träger der Ersatzschule gerichteten Zuschuss einberechnet (BayVerfGH, Urt. v. 07.07.2009 -Vf.15-VII-08 - BayVBl 2010, 76, in juris Rn. 54 ff.; OVG Lüneburg, Urt. v. 24.05.2007 - 2 LC 9/07 - NdsVBl 2007, 336, in juris Rn. 36-38 m.w.N.; Niehues/ Rux, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. 1, 4. Aufl., Rn. 1095 m.w.N.).

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