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Rechtsprechung
   OLG Celle, 23.06.2011 - 16 U 130/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,39728
OLG Celle, 23.06.2011 - 16 U 130/10 (https://dejure.org/2011,39728)
OLG Celle, Entscheidung vom 23.06.2011 - 16 U 130/10 (https://dejure.org/2011,39728)
OLG Celle, Entscheidung vom 23. Juni 2011 - 16 U 130/10 (https://dejure.org/2011,39728)
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (38)

  • BGH, 04.11.2010 - III ZR 32/10

    Amtshaftung wegen überlanger Verfahrensdauer eines Zivilprozesses

    Auszug aus OLG Celle, 23.06.2011 - 16 U 130/10
    Denn für diese Richter und Staatsanwälte haftet die Beklagte nicht, weil sie nur für Amtspflichtverletzungen der bei ihr im Anstellungsverhältnis stehenden Bediensteten (Richter und Staatsanwälte) einzutreten hat (ebenso auch OLG Hamm…, Urteil vom 8. Januar 2010, 11 U 27/06 in einem insoweit parallel gelagerten Fall, zitiert nach juris Rn. 40; dazu auch die Revisionsentscheidung des BGH, Urteil vom 4. November 2010, III ZR 32/10, juris Rn. 10).

    Der Anspruch auf Justizgewährung beinhaltet das Recht auf eine Entscheidung innerhalb angemessener Frist; gleiches folgt auch aus Art. 6 Abs. 1 EMRK (BGH, III ZR 32/10).

    Rn. 50 Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der BGH in der zitierten Entscheidung auch für die Terminierung nicht auf das Spruchrichterprivileg, sondern auf das Ermessen des verantwortlichen Richters abgestellt (BGH III ZR 32/10, juris Rn. 14, 27) und letztlich auf die im Amtshaftungsprozess zu überprüfende Vertretbarkeit der Terminierung hingewiesen.

  • BGH, 16.03.2004 - VI ZR 138/03

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung bzw. Haftungsverteilung für die …

    Auszug aus OLG Celle, 23.06.2011 - 16 U 130/10
    Rn. 80 "Nach der Rechtsprechung des Senats dürfen dabei zwar im Allgemeinen für die schwierige Darlegung der hypothetischen Entwicklung des Geschäftsbetriebs eines Selbständigen keine zu strengen Maßstäbe angelegt werden (vgl. Senat, Urteil vom 16. März 2004 - VI ZR 138/03 - VersR 2004, 874, 875 m. w. N.).

    Auch die erleichterte Schadensberechnung nach § 252 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 287 Abs. 1 ZPO lässt eine völlig abstrakte Berechnung eines Erwerbsschadens nicht zu (vgl. Senat, Urteil vom 16. März 2004 - VI ZR 138/03 - a. a. O. m. w. N.).".

  • BGH, 23.10.2003 - III ZR 9/03

    Zu Ansprüchen wegen amtspflichtwidriger Maßnahmen von Staatsanwaltschaft und …

    Auszug aus OLG Celle, 23.06.2011 - 16 U 130/10
    Der BGH hat im Übrigen ausdrücklich anerkannt (BGH NJW 03, 3693, juris Rn. 49), dass der aus einer unerlaubten Handlung nach § 839 BGB Ersatzpflichtige die durch die schädigende Handlung verursachten Aufwendungen zu ersetzen hat, wozu auch das sich aus einer anwaltlichen Honorarvereinbarung ergebende Honorar gehöre.

    Im Übrigen setzt er sich damit auch nicht in Widerspruch zu der Rechtsprechung des BGH (NJW 03, 3693), denn diese Entscheidung betraf einen Fall der Kostenentscheidung nach den Vorschriften der freiwilligen Gerichtsbarkeit, bei denen die Beschwerdegerichte nach Auffassung des BGH über die Kosten nur nach den allgemeinen Regeln entschieden hätten, ohne die Frage einer materiellen Ersatzpflicht mit einzubeziehen (…a. a. O. juris Rn. 52, 53).

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