Rechtsprechung
| OLG Frankfurt, 17.08.2006 - 16 U 175/05 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 1 Abs 4 TreuhG, § 11 Abs 2 TreuhG, Art 25 EinigVtrG
Volkseigenes Vermögen: Rechts- bzw. Vermögensnachfolger eines Verlags - Judicialis
TreuhG § 11 Abs. 2; ; TreuhG § 1 Abs. 4; ; BeurkG § 9; ; BeurkG § 13 a; ; BGB § 125; ; BGB § 125 S. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Rechts- und Vermögensverhältnisse an einer 1945 gegründeten Verlags- GmbH
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 18.11.2005 - 27 O 238/04
- OLG Frankfurt, 17.08.2006 - 16 U 175/05
- BGH, 10.12.2007 - II ZR 213/06
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (4)
- KG, 21.08.2001 - 1 W 8620/99
Handelsregister: Amtslöschung von nach DDR-Recht eingetragenen Vermerken
Auszug aus OLG Frankfurt, 17.08.2006 - 16 U 175/05
Soweit das Landgericht in Übereinstimmung mit der dazu bislang ergangenen Rechtsprechung, insbesondere des Kammergerichts Berlin (Urteil vom 5. Mai 1998 - 14 U 856/96; Beschluss vom 27. Mai 1997 - 1 W 1897/96; Beschluss vom 21. August 2001 - 1 W 8620/99), im Übrigen die Auffassung vertritt, die GmbH (alt) sei dabei im Wege der formwechselnden Umwandlung in einen organisationseigenen Betrieb im Eigentum des Y umgewandelt worden und erloschen, wird dies von den Parteien übereinstimmend nicht angegriffen.In Ermangelung von Spezialvorschriften für OEB fand die Kombinatsverordnung auf die OEB entsprechende Anwendung (Kammergericht, Beschluss vom 21. August 2001 - 1 W 8620/99).
Sie wurden zwischen verschiedenen Wirtschaftseinheiten gebildet, die juristisch selbständig blieben, und waren auch bei unterschiedlichen Formen sozialistischen Eigentums möglich (Kammergericht, Beschluss vom 21. August 2001 - 1 W 8620/99).
Die Bildung gemeinschaftlicher Fonds war jedoch nach § 76 Abs. 2 des Vertragsgesetzes von 1982 unzulässig; die Fondsinhaberschaft war einer der beteiligten Wirtschaftseinheiten zu übertragen (vgl. zu alledem Kammergericht, Beschluss vom 21. August 2001 - 1 W 8620/99).
In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob der OEB X-Verlag mit Beitritt der DDR zur Bundesrepublik die Rechtsfähigkeit verloren hat und somit erloschen ist (so zunächst Beschluss des Kammergerichts vom 27. Mai 1997, 1 W 1879/96; vgl. auch LG Frankfurt 2-06 O 337/04) oder ob die Tatsache, dass das Recht der Bundesrepublik die Rechtsform des OEB nicht kennt und eine Übergangsregelung im Einigungsvertrag nicht vorgesehen ist, lediglich dazu führt, dass ein gesetzlicher Auflösungsgrund vorliegt (so Beschluss des Kammergerichts vom 21. August 2001, 1 W 8620/99).
- BGH, 20.03.1986 - IX ZR 88/85
Sicherungsübereignung als Gesamtvermögensübernahme
Auszug aus OLG Frankfurt, 17.08.2006 - 16 U 175/05
Eine solche "All - Formel" ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, NJW 1986, 1985), der der Senat folgt, hinreichend, um die zu übertragenden Vermögenswerte zu konkretisieren. - BGH, 17.02.1997 - II ZR 25/96
Gesellschaftsanteil einer Konsumgenossenschaft an einer mit einem …
Auszug aus OLG Frankfurt, 17.08.2006 - 16 U 175/05
(1) Der Bundesgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung, der der Senat folgt, deutlich gemacht, dass das sozialistische Eigentum nach der Verfassung der früheren DDR besonders geschützt war (BGH ZIP 1997, 656 für das Eigentum einer "Konsumgenossenschaft"). - KG, 05.05.1998 - 14 U 856/96
Privatisierung eines Verlages; Anspruch auf Übertragung von Geschäftsanteilen; …
Auszug aus OLG Frankfurt, 17.08.2006 - 16 U 175/05
Soweit das Landgericht in Übereinstimmung mit der dazu bislang ergangenen Rechtsprechung, insbesondere des Kammergerichts Berlin (Urteil vom 5. Mai 1998 - 14 U 856/96; Beschluss vom 27. Mai 1997 - 1 W 1897/96; Beschluss vom 21. August 2001 - 1 W 8620/99), im Übrigen die Auffassung vertritt, die GmbH (alt) sei dabei im Wege der formwechselnden Umwandlung in einen organisationseigenen Betrieb im Eigentum des Y umgewandelt worden und erloschen, wird dies von den Parteien übereinstimmend nicht angegriffen.
- KG, 13.05.2020 - 22 W 73/14
Handelsregister: Löschung eines Umwandlungsvermerks zu einer in der ehemaligen …
Dies stünde aufgrund eines Zivilprozesses, der vor dem Landgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 18. November 2005, 2-27 O 238/04) und dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 17. August 2006, 16 U 175/05, juris; die Revision ist vom BGH, Beschluss vom 3. März 2008, II ZR 203/06, nach § 552a ZPO zurückgewiesen worden) fest, den der Beteiligte zu 2) gegen die Beteiligte zu 1) geführt hat und in dem festgestellt worden ist, dass die Beteiligte zu 1) nicht die Rechtsnachfolgerin der A... V... GmbH alt ist, sondern der Beteiligte zu 2).Daran könnten angesichts der Ausführungen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in dem Urteil vom 17. August 2005, 16 U 175/05, juris, auf das sich der 12. Zivilsenat bezogen hat, Zweifel bestehen.
Rn. 24 d) Eine Bindung in Bezug auf die Frage der Zulässigkeit des Umwandlungsvermerks ergibt sich auch nicht aus den Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt, Urteil vom 18. November 2005, Az.: 2-27 O 238/04, mit Berufung zum OLG Frankfurt, Az. 16 U 175/05, und Revision zum BGH, II ZR 213/06, oder anderen zivilrechtlichen Verfahren.
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