Rechtsprechung
| FG Niedersachsen, 03.07.2015 - 16 V 95/15 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 13b Abs. 2 Nr. 4 S. 1 UStG; § 27 Abs. 19 UStG
Bestehen ernsthafter Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 27 Abs. 19 UStG; Änderung der bisherigen Umsatzsteuervoranmeldungen durch den Erlass des Umsatzsteuerjahresbescheids - IWW
- Betriebs-Berater
Ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 27 Abs. 19 UStG
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
AO § 124 Abs. 2; AO § 172 Abs. 1 S. 1; AO § 176 Abs. 2; UStG § 13b Abs. 2 Nr. 4; UStG § 13b Abs. 5 S. 2; UStG § 27 Abs. 19 S. 1; UStG § 27 Abs. 19 S. 2
Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 2 AO für Bauleistende - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
UStG 2005 § 27 Abs. 19; AO § 176 Abs. 2; FGO § 69
Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 27 Abs. 19 UStG - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 27 Abs. 19 UStG
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- niedersachsen.de (Pressemitteilung)
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Vertrauensschutz für Bauleistende nur bei "Aufhebung oder Änderung"
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Bestehen ernsthafter Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 27 Abs. 19 UStG; Änderung der bisherigen Umsatzsteuervoranmeldungen durch den Erlass des Umsatzsteuerjahresbescheids
Papierfundstellen
- BB 2015, 2326
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (7)
- BFH, 22.08.2013 - V R 37/10
Steuerschuldnerschaft bei sog. "Bauleistungen" - Unionsrechtlich gebotene …
Auszug aus FG Niedersachsen, 03.07.2015 - 16 V 95/15
Rn. 1 Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin nach dem Erlass des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. August 2013 V R 37/10, BStBl. II 2014, 128 für das Streitjahr 2013 Umsatzsteuer für die Erbringung von Bauleistungen an die W GmbH (GmbH) im Streitjahr 2013 schuldet, obwohl Antragstellerin und GmbH bei Abrechnung dieser Leistungen übereinstimmend davon ausgegangen waren, dass die GmbH als Leistungsempfängerin die Umsatzsteuer nach § 13 b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 und Abs. 5 Umsatzsteuergesetz (UStG) i. V. m. Abschn. 13 b. 3. Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 8 des Umsatzsteueranwendungserlasses 2013 (UStAE) schulde.Rn. 3 Mit Schreiben vom 24. September 2014 beantragte die GmbH bei dem für sie zuständigen Finanzamt unter Berufung auf das Urteil des BFH vom 22. August 2013 V R 37/10, nicht mehr Steuerschuldner für diese Umsätze zu sein, die Umsatzsteuerfestsetzungen u. a. für 2013 zu ändern und die entrichteten Umsatzsteuerbeträge zu erstatten.
Unstreitig unterfällt der UStAE als Verwaltungsvorschrift des Bundesfinanzministeriums dem sachlichen Anwendungsbereich, durch das Urteil des BFH vom 22. August 2013 V R 37/10 wurden für den Streitfall entscheidende Regelungen als mit dem geltenden Recht unvereinbar bezeichnet.
- FG Berlin-Brandenburg, 03.06.2015 - 5 V 5026/15
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) - Umsatzsteuer 2009
Auszug aus FG Niedersachsen, 03.07.2015 - 16 V 95/15
Es bestehen ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 27 Abs. 19 UStG (Anschluss an FG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 3. Juni 2015 5 V 5026/15, Juris).Zur Begründung verweist sie insbesondere auf den Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. Juni 2015 5 V 5026/15. Diese verfassungsrechtlichen Bedenken müssten auch für das Streitjahr durchschlagen. Zwar habe die Antragstellerin bis zur Änderung und Anpassung der Verwaltungsvorschrift des Abschn. 13 b. 3. UStAE an die Rechtsprechung des BFH durch das BMF-Schreiben vom 13. Januar 2014 IV D 3 - S 7279/11/100002 beim Antragsgegner nur Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht; die Umsatzsteuererklärung für 2013 sei erst am 16. September 2014 bei diesem eingegangen. Die Berufung auf den in § 176 Abs. 2 AO geregelten Vertrauensschutz sei aber nach einer in der Literatur vertretenen Ansicht (Lippross, DStR 2014, 879) möglich.
Rn. 15 Der Senat teilt zwar im Grundsatz die ernsthaften Zweifel des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 3. Juni 2015 5 V 5026/15 an der Verfassungsmäßigkeit des § 27 Abs. 19 Satz 2 UStG n. F. Aber selbst wenn man zugunsten der Antragstellerin die Anwendung des § 176 Abs. 2 AO in Betracht zieht, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Umsatzsteuerbescheids.
- BFH, 26.10.2011 - I S 7/11
Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte
Auszug aus FG Niedersachsen, 03.07.2015 - 16 V 95/15
Rn. 19 Eine unbillige und nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte liegt vor, wenn der Antragstellerin durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheides wirtschaftliche Nachteile drohen, die durch eine etwaige spätere Rückzahlung der eingezogenen Beträge nicht ausgeglichen werden oder nur schwer gutzumachen sind, oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der Antragstellerin führen würde (BFH-Beschluss vom 26. Oktober 2011 I S 7/11, BFH/NV 2012, 583).
- BFH, 09.03.2012 - VII B 185/11
Kein vorläufiger Rechtsschutz bei Vorrang öffentlicher Interessen am …
Auszug aus FG Niedersachsen, 03.07.2015 - 16 V 95/15
Es ist insoweit erforderlich, dass die Antragstellerin ihre wirtschaftliche Lage im Einzelnen vorträgt oder glaubhaft macht (BFH-Beschluss vom 9. März 2012 VII B 185/11, BFH/NV 2012, 999). - BFH, 19.03.2014 - V B 14/14
Organschaft in der Insolvenz
Auszug aus FG Niedersachsen, 03.07.2015 - 16 V 95/15
Rn. 14 Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestehen, wenn bei summarischer Prüfung neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Beschlüsse vom 19. März 2014 V B 14/14, BFH/NV 2014, 999 …und vom 19. März 2014 III S 22/13, BFH/NV 2014, 856 jeweils mit weiteren Nachweisen). - BFH, 19.03.2014 - III S 22/13
Kindergeld - Aussetzung der Vollziehung - Wegfall der Arbeitsuchendmeldung i. S. …
Auszug aus FG Niedersachsen, 03.07.2015 - 16 V 95/15
Rn. 14 Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestehen, wenn bei summarischer Prüfung neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung;… vgl. BFH-Beschlüsse vom 19. März 2014 V B 14/14, BFH/NV 2014, 999 und vom 19. März 2014 III S 22/13, BFH/NV 2014, 856 jeweils mit weiteren Nachweisen). - BFH, 23.04.2010 - V B 89/09
Vertrauensschutz nach § 176 AO
Auszug aus FG Niedersachsen, 03.07.2015 - 16 V 95/15
Im Übrigen sind auch keine Umstände erkennbar, die es rechtfertigen könnten, das Vertrauen in einen Voranmeldungsbescheid oder eine Voranmeldung zu schützen (BFH, Beschluss vom 23. April 2010 V B 89/09, BFH/NV 2010, 1782).
- LG Düsseldorf, 05.02.2016 - 33 O 86/15
Trotz Änderung der BFH-Rechtsprechung: Vertrag ist Vertrag!
Rn. 51 Auf die Schutzwürdigkeit des Interesses der Beklagten ist dabei ohne Einfluss, dass § 176 Abs. 2 AO dem Steuerpflichtigen nach der jüngsten Rechtsprechung einiger Finanzgerichte ohnehin keinen Schutz gegen die Änderung von Umsatzsteuervoranmeldungen durch den Umsatzsteuerjahresbescheid bietet (FG Niedersachsen, Beschluss vom 03. Juli 2015 - 16 V 95/15; FG Hessen, Beschluss vom 13. Oktober 2015 - 1 V 1483/15; ebenso - in einkommenssteuerrechtlichem Kontext - FG Münster vom 18. Juni 2015 - 12 K 689/12 F).Rn. 64 Das Gericht hat auch nicht prüfen, ob der Ausschluss der Anwendung von § 176 AO durch § 27 Abs. 19 Satz 2 UStG verfassungswidrig ist, wie die Beklagte meint und auch das FG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 03. Juni 2015 - 5 V 5026/15), das FG Münster (Beschluss vom 12. August 2015 - 15 V 2153/15 U) sowie das FG Niedersachsen (Beschluss vom 03. Juli 2015 - 16 V 95/15; Beschlüsse vom 20. Juli 2015 - 16 V 132/15, 16 V 135/15) erwogen haben.
- BFH, 17.12.2015 - XI B 84/15
AdV von nach § 27 Abs. 19 UStG geänderten Umsatzsteuerbescheiden
Rn. 27 aa) Nach Auffassung des FG Münster (Beschlüsse vom 12. August 2015 15 V 2153/15 U, EFG 2015, 1863, Rz 23; in EFG 2015, 2129, Rz 30), des FG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 3. Juni 2015 5 V 5026/15, EFG 2015, 1490, Rz 11) und des Niedersächsischen FG (Beschlüsse vom 3. Juli 2015 16 V 95/15, Mehrwertsteuerrecht 2015, 655, Rz 15; vom 20. Juli 2015 16 V 132/15, nicht veröffentlicht --n.v.--, juris, Rz 18; 16 V 135/15, n.v., juris, Rz 18) ist ernstlich zweifelhaft, ob die rückwirkende Änderung der Steuerfestsetzung beim leistenden Unternehmer unter Suspendierung des aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleiteten Vertrauensschutzes gegen das Verbot der Rückwirkung von Gesetzen verstößt. - FG Niedersachsen, 29.10.2015 - 5 K 80/15
Begründung einer Änderungsmöglichkeit der Steuerfestsetzung beim Leistenden gem. …
Rn. 45 Bejaht wird dies - zumindest in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - vom FG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 03.06.2015 - 5 V 5026/15, UR 2015, 592), FG Münster (Beschluss vom 12.08.2015 - 15 V 2153/15 U, UR 2015, 758) und vom Nds. FG (Beschluss vom 03.07.2015 - 16 V 95/15, MwStR 2015, 655) sowie von vielen Stimmen aus dem Schrifttum, vgl. z. B. Hammerl/Fietz, NWB 2014, 2688; Schneider/Mann, NWB 2014, 3911; Fleckenstein-Weiland, BB 2014, 2391; Langer DStR 2014, 1897; Neeser UVR 2014, 333; Prätzler, MwStR 2014, 680; Tehler, UR 2015, 729; Grune in Küffner/Stöcker/Zugmaier, UStG, § 27 Abs. 19 Anm. 35f).
- LG Köln, 30.10.2015 - 7 O 103/15
Verjährung des Zahlungsanspruchs der auf die Rechnungen entfallenen Umsatzsteuer …
Die Kammer verkennt dabei nicht, dass tatsächlich mehrere Finanzgerichte verfassungsrechtliche Bedenken gegenüber der Regelung des § 27 Abs. 19 UStG geäußert haben (FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.06.2015, 5 V 5026/15; FG Münster, Beschluss vom 12.08.2015, 15 V 2153/15 U; FG Niedersachen, Beschluss vom 03.07.2015, 16 V 95/15). - FG Münster, 21.09.2015 - 5 V 2152/15
Zeitliche Reichweite des § 27 Abs. 19 UStG
Rn. 41 Die möglicherweise für Vorauszahlungsbescheide des Jahres 2013 ergangenen Erklärungen oder Bescheide können ebenfalls keinen Vertrauensschutz gemäß § 176 Abs. 2 AO begründen, denn die Vorauszahlungsbescheide werden durch einen Jahresbescheid nicht "aufgehoben oder geändert" (siehe dazu niedersächsisches FG, Beschluss vom 3.7.2015, 16 V 95/15, juris). - FG Niedersachsen, 20.07.2015 - 16 V 132/15
Bestehen ernsthafter Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 27 Abs. 19 UStG im …
Zur weiteren Begründung dieser ernsthaften Zweifel verweist das Gericht an dieser Stelle auf die Ausführungen in dem Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. Juni 2015 5 V 5026/15, Juris Rdnr. 11 ff. und die Ausführungen in seinen Beschlüssen vom 3. Juli 2015 16 V 95/15 und vom 13. Juli 2015 16 V 128/15, beide n. v. - FG Niedersachsen, 20.07.2015 - 16 V 135/15
Bestehen ernsthafter Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 27 Abs. 19 UStG im …
Zur weiteren Begründung dieser ernsthaften Zweifel verweist das Gericht an dieser Stelle auf die Ausführungen in dem Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. Juni 2015 5 V 5026/15, Juris Rdnr. 11 ff. und die Ausführungen in seinen Beschlüssen vom 3. Juli 2015 16 V 95/15 und vom 13. Juli 2015 16 V 128/15, beide n. v.
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".