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   ArbG Köln, 06.06.2023 - 17 Ga 27/23   

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https://dejure.org/2023,13119
ArbG Köln, 06.06.2023 - 17 Ga 27/23 (https://dejure.org/2023,13119)
ArbG Köln, Entscheidung vom 06.06.2023 - 17 Ga 27/23 (https://dejure.org/2023,13119)
ArbG Köln, Entscheidung vom 06. Juni 2023 - 17 Ga 27/23 (https://dejure.org/2023,13119)
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Kurzfassungen/Presse (2)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Keine einstweilige Verfügung auf Streikuntersagung beim REWE-Logistikstandort Köln-Langel

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Keine einstweilige Verfügung auf Streikuntersagung beim REWE-Logistikstandort Köln-Langel

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2023, 428
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 10.12.2002 - 1 AZR 96/02

    Streik um Firmentarifvertrag

    Auszug aus ArbG Köln, 06.06.2023 - 17 Ga 27/23
    Ein auf eine gesetzwidrige tarifliche Regelung gerichteter Arbeitskampf ist nicht erlaubt (BAG 10. Dezember 2002 - 1 AZR 96/02 - BAG 4. Mai 1955 - 1 AZR 493/54).

    Auch die Übertragung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zur Unzulässigkeit einer Streikforderung nach einer einzelvertraglichen Regelung beispielsweise durch die Aufnahme tariflichen Kündigungsschutzes in Einzelarbeitsverträge bzw. der Begründung von arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklauseln (vgl. BAG, Urteil vom 10.12.2002 - 1 AZR 96/02, u.a. Rn. 47; juris; ErfK/ Franzen TVG § 1 Rn. 91) auf den vorliegenden Fall ist entgegen der Auffassung der Klägerin keinesfalls zwingend.

  • ArbG Bonn, 14.06.2022 - 3 Ga 14/22

    Streikmaßnahmen am Universitätsklinikum Bonn zulässig

    Auszug aus ArbG Köln, 06.06.2023 - 17 Ga 27/23
    Jedenfalls sind nach Auffassung der Kammer schwierige, höchstrichterlich nicht entschiedene Rechtsfragen einer Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren regelmäßig nicht zugänglich, sondern müssen gegebenenfalls in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden (vgl. hierzu zuletzt: ArbG Bonn, Urteil vom 14.06.2022 - 3 Ga 14/22, Rn. 40; bestätigt durch LAG Köln, Urteil vom 01.07.2022 - 10 SaGa 8/22; vgl. auch: Hessisches LAG 16. November 2019 - 16 SaGa 1304/19 - juris; 7. November 2014 - 9 SaGa 1496/14 - juris).

    Es handelt sich bei dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb um einen "offenen Tatbestand", dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Interessen- und Güterabwägung mit der im Einzelfall konkret kollidierenden Interessenssphäre ergeben (vgl. nur ArbG Bonn, Urteil vom 14.06.2022 - 3 Ga 14/22, Rn. 40).

  • BAG, 26.07.2016 - 1 AZR 160/14

    Streik - Schadensersatz

    Auszug aus ArbG Köln, 06.06.2023 - 17 Ga 27/23
    Jedenfalls dann, wenn es sich - wie vorliegend - bei der rechtswidrigen Forderung um eine Hauptforderung handelt, würde dies zur Rechtswidrigkeit des gesamten Streiks führen (BAG, Urteil vom 26.07.2016 - 1 AZR 160/14, Rn. 51; juris).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 15.06.2016 - 23 SaGa 968/16

    Terminsankündigung: Untersagung von Streikmaßnahmen?

    Auszug aus ArbG Köln, 06.06.2023 - 17 Ga 27/23
    Die Anforderungen an Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund sind insgesamt mit besonderer Umsicht zu handhaben, um eine Gefährdung der Koalitionsbetätigungsgarantie aus Artikel 9 Abs. 3 GG soweit wie möglich auszuschließen (vgl. hierzu LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.06.2016 - 23 SaGa 968/16, Rn. 30).
  • BVerfG, 07.04.2020 - 1 BvR 2674/15

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Untersagung von

    Auszug aus ArbG Köln, 06.06.2023 - 17 Ga 27/23
    Die Kammer schließt sich insoweit angesichts der bloß verminderten Richtigkeitsgarantie des Eilverfahrens und des hier bloß vorzunehmenden summarischen Prüfungsumfangs der Rechtsauffassung an, dass die Untersagung einer Streikmaßnahme eine offensichtliche Rechtswidrigkeit verlangt (LAG Baden-Württemberg 3. August 2016 - 4 SaGa 2/16, Rn. 63; juris; vgl. hierzu auch: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 07.04.2020 - 1 BvR 2674/15, Rn. 15 f.).
  • LAG Köln, 01.07.2022 - 10 SaGa 8/22

    Streikmaßnahmen am Uniklinikum Bonn zulässig

    Auszug aus ArbG Köln, 06.06.2023 - 17 Ga 27/23
    Jedenfalls sind nach Auffassung der Kammer schwierige, höchstrichterlich nicht entschiedene Rechtsfragen einer Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren regelmäßig nicht zugänglich, sondern müssen gegebenenfalls in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden (vgl. hierzu zuletzt: ArbG Bonn, Urteil vom 14.06.2022 - 3 Ga 14/22, Rn. 40; bestätigt durch LAG Köln, Urteil vom 01.07.2022 - 10 SaGa 8/22; vgl. auch: Hessisches LAG 16. November 2019 - 16 SaGa 1304/19 - juris; 7. November 2014 - 9 SaGa 1496/14 - juris).
  • BAG, 04.05.1955 - 1 AZR 493/54

    Arbeitskampf: Grenzen des Arbeitskampfes

    Auszug aus ArbG Köln, 06.06.2023 - 17 Ga 27/23
    Ein auf eine gesetzwidrige tarifliche Regelung gerichteter Arbeitskampf ist nicht erlaubt (BAG 10. Dezember 2002 - 1 AZR 96/02 - BAG 4. Mai 1955 - 1 AZR 493/54).
  • LAG Baden-Württemberg, 03.08.2016 - 4 SaGa 2/16

    Streik - Suspendierung der Friedenspflicht bei Störung der Geschäftsgrundlage -

    Auszug aus ArbG Köln, 06.06.2023 - 17 Ga 27/23
    Die Kammer schließt sich insoweit angesichts der bloß verminderten Richtigkeitsgarantie des Eilverfahrens und des hier bloß vorzunehmenden summarischen Prüfungsumfangs der Rechtsauffassung an, dass die Untersagung einer Streikmaßnahme eine offensichtliche Rechtswidrigkeit verlangt (LAG Baden-Württemberg 3. August 2016 - 4 SaGa 2/16, Rn. 63; juris; vgl. hierzu auch: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 07.04.2020 - 1 BvR 2674/15, Rn. 15 f.).
  • LAG Hessen, 06.11.2019 - 16 SaGa 1304/19

    1. Die Durchführung einer Urabstimmung ist eine rein verbandsinterne

    Auszug aus ArbG Köln, 06.06.2023 - 17 Ga 27/23
    Jedenfalls sind nach Auffassung der Kammer schwierige, höchstrichterlich nicht entschiedene Rechtsfragen einer Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren regelmäßig nicht zugänglich, sondern müssen gegebenenfalls in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden (vgl. hierzu zuletzt: ArbG Bonn, Urteil vom 14.06.2022 - 3 Ga 14/22, Rn. 40; bestätigt durch LAG Köln, Urteil vom 01.07.2022 - 10 SaGa 8/22; vgl. auch: Hessisches LAG 16. November 2019 - 16 SaGa 1304/19 - juris; 7. November 2014 - 9 SaGa 1496/14 - juris).
  • ArbG Mainz, 14.07.2007 - 3 Ga 19/07
    Auszug aus ArbG Köln, 06.06.2023 - 17 Ga 27/23
    Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Unterlassung eines bereits beendeten Streiks gerichtlich nicht begehrt werden kann (vgl. hierzu ArbG Mainz, Urteil vom 14.07.2007 - 3 Ga 19/07).
  • LAG Nürnberg, 20.07.2023 - 3 SaGa 6/23

    Streik - einstweilige Verfügung - Unterlassung - Streikziel - gemeinsamer Antrag

    Auf die gleichlautenden Entscheidungen der Arbeitsgerichte Köln (Urteil vom 06.06.2023, Az. 17 Ga 27/23) und Stuttgart (Beschluss vom 09.06.2023, Az. 15 Ga 41/23) wird ergänzend hingewiesen.
  • LAG Nürnberg, 20.07.2023 - 3 SaGa 9/23

    Einstweiliges Verfügungsverfahren - Untersagung der Aufforderung zur

    Auf die gleichlautenden Entscheidungen der Arbeitsgerichte Köln (Urteil vom 06.06.2023, Az. 17 Ga 27/23) und Stuttgart (Beschluss vom 09.06.2023, Az. 15 Ga 41/23) wird ergänzend hingewiesen.
  • LAG Nürnberg, 20.07.2023 - 3 SaGa 7/23

    Einstweilige Verfügung gegen Streik während laufender Gehaltstarifverhandlungen -

    Auf die gleichlautenden Entscheidungen der Arbeitsgerichte Köln (Urteil vom 06.06.2023, Az. 17 Ga 27/23) und Stuttgart (Beschluss vom 09.06.2023, Az. 15 Ga 41/23) wird ergänzend hingewiesen.
  • LAG Nürnberg, 20.07.2023 - 3 SaGa 8/23

    Unbegründete einstweilige Verfügung hinsichtlich der Untersagung eines Streiks

    Auf die gleichlautenden Entscheidungen der Arbeitsgerichte Köln (Urteil vom 06.06.2023, Az. 17 Ga 27/23) und Stuttgart (Beschluss vom 09.06.2023, Az. 15 Ga 41/23) wird ergänzend hingewiesen.
  • ArbG Nürnberg, 13.07.2023 - 3 Ga 24/23

    Einstweiliges Verfügungsverfahren - Untersagung der Aufforderung zur

    a) Das erkennende Gericht geht zunächst davon aus, dass der Erlass einer Unterlassungsverfügung gegen einen Arbeitskampf nicht nur bei dessen "offensichtlicher" Rechtswidrigkeit in Betracht kommt (dafür ua.: ArbG Köln 06.06.2023 - 17 Ga 27/23; LAG Baden-Württemberg 03.08.2016 - 4 SaGa 2/16; LAG Sachsen 02.11.2007 - 7 SaGa 19/07; dagegen ua.: LAG Nürnberg 30.09.2010 - 5 Ta 135/10; LAG München 28.08.2007 - 5 Sa 735/07; Frieling/Jacobs/Krois, Arbeitskampfrecht, 1. Aufl. 2021, § 11 Rn. 34 ff.; offengelassen von BVerfG 07.04.2020 - 1 BvR 2674/15; weitere Nachweise zum Meinungsstand Höpfner/Schneck, RdA 2022, 206, 215 f.).
  • ArbG Nürnberg, 13.07.2023 - 3 Ga 23/23

    Einstweilige Verfügung gegen Streik während laufender Gehaltstarifverhandlungen -

    a) Das erkennende Gericht geht zunächst davon aus, dass der Erlass einer Unterlassungsverfügung gegen einen Arbeitskampf nicht nur bei dessen "offensichtlicher" Rechtswidrigkeit in Betracht kommt (dafür ua.: ArbG Köln 06.06.2023 - 17 Ga 27/23; LAG Baden-Württemberg 03.08.2016 - 4 SaGa 2/16; LAG Sachsen 02.11.2007 - 7 SaGa 19/07; dagegen ua.: LAG Nürnberg 30.09.2010 - 5 Ta 135/10; LAG München 28.08.2007 - 5 Sa 735/07; Frieling/Jacobs/Krois, Arbeitskampfrecht, 1. Aufl. 2021, § 11 Rn. 34 ff.; offengelassen von BVerfG 07.04.2020 - 1 BvR 2674/15; weitere Nachweise zum Meinungsstand Höpfner/Schneck, RdA 2022, 206, 215 f.).
  • ArbG Bayreuth, 17.07.2023 - 1 Ga 2/23

    Untersagung einer Aufforderung zur Arbeitsniederlegung im Rahmen einer

    Während das Arbeitsgericht Nürnberg das Streikziel für rechtswidrig erachtete und den Streik mit dieser Forderung untersagte (vgl. ArbG Nürnberg v. 13.07.2023 3 Ga 3/23), wiesen die Arbeitsgerichte Köln, Stuttgart und Würzburg die Anträge zurück, weil sie das Streikziel als nicht offensichtlich rechtswidrig erachteten (vgl. ArbG Köln v. 06.06.2023 17 Ga 27/23, ArbG Stuttgart v. 09.06.2023, 15 Ga 41/23, ArbG Würzburg v. 12.07.2023 9 Ga 5/23; a.A.).
  • ArbG Würzburg, 13.07.2023 - 9 Ga 5/23

    Einstweiliges Verfügungsverfahren - Keine Untersagung der Aufforderung zur

    Vielmehr erfordert der Abbruch eine offensichtliche Rechtswidrigkeit (ebenso: ArbG Köln vom 6.6.2023, 17 Ga 27/23; ArbG Stuttgart vom 9.6.2023, 15 Ga 41/23 - jeweils m.w.N.; LAG Baden-Württemberg vom 3.8.2018, 16 SaGa 8/22 Rn. 41; Däubler/Kloppenburg Arbeitskampfrecht § 24 Rn. 43).
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