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   KG, 16.04.2013 - 17 UF 8/13   

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KG, 16.04.2013 - 17 UF 8/13 (https://dejure.org/2013,14391)
KG, Entscheidung vom 16.04.2013 - 17 UF 8/13 (https://dejure.org/2013,14391)
KG, Entscheidung vom 16. April 2013 - 17 UF 8/13 (https://dejure.org/2013,14391)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 58 Abs 1 FamFG, § 61 Abs 1 FamFG, § 63 Abs 1 FamFG, § 64 FamFG, § 117 FamFG
    Kindesunterhalt: Zurechnung eines fiktiven Einkommens; Höhe des fiktiven Einkommens eines Erdölingenieurs; Anforderungen an Erwerbsbemühungen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang der Erwerbsobliegenheit des gesteigert Unterhaltspflichtigen; Anforderungen an die Pflicht zur Tätigkeit im internationalen Erdölexplorationsgeschäft in gefährlichen Regionen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang der Erwerbsobliegenheit des gesteigert Unterhaltspflichtigen; Pflicht zur Tätigkeit im internationalen Erdölexplorationsgeschäft in gefährlichen Regionen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 07.12.1988 - IVb ZR 23/88

    Verteilung des Gesamtunterhalts auf verschiedene Unterhaltsbestandteile in Fällen

    Auszug aus KG, 16.04.2013 - 17 UF 8/13
    Ein Verstoß gegen die Antragsbindung liegt daher nur vor, wenn der in der Entscheidungsformel ausgewiesene Betrag den Verfahrensantrag überschreitet (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 1988 - IVb ZR 23/88 -, FamRZ 1989, 483 [bei juris Rz. 28] sowie Zöller/Vollkommer, ZPO [29. Aufl. 2012], § 308 Rn. 2, 4).
  • BGH, 30.01.2013 - XII ZR 158/10

    Gesteigerte Unterhaltspflicht für minderjährige Kinder: Unterhaltsrechtliche

    Auszug aus KG, 16.04.2013 - 17 UF 8/13
    Für den hier gegebenen Fall der Arbeitslosigkeit folgt daraus, dass der Unterhaltspflichtige sich unter Anspannung aller Kräfte und unter Ausnutzung aller vorhandenen Möglichkeiten um die Erlangung eines hinreichend entlohnten Arbeitsplatzes zu bemühen hat; soweit er eine mögliche und ihm zumutbare Erwerbstätigkeit, die er bei gutem Willen ausüben könnte, unterlässt, muss er es sich gefallen lassen, dass ihm die Einkünfte, die aufgrund dieser Tätigkeit erreichbar gewesen wären, fiktiv zugerechnet werden (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2013 - XII ZR 158/10 - NJW 2013, 1005 [bei juris Rz. 18]; Büte/Poppen/Menne-Botur, Unterhaltsrecht [2. Aufl. 2009], § 1603 Rn. 83ff.).
  • BVerfG, 18.06.2012 - 1 BvR 1530/11

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die Zurechnung fiktiver Einkünfte des

    Auszug aus KG, 16.04.2013 - 17 UF 8/13
    Auch nach den Maßstäben der aktuellen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Zurechnung fiktiver Einkünfte (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. Juni 2012 - 1 BvR 1530/11 -, FamRZ 2012, 1283 [bei juris Orientierungssätze 2a, 2b sowie Rz. 12, 16]) bestehen bei dieser Sachlage keine Bedenken, dass das Familiengericht dem Antragsgegner ein entsprechendes Einkommen fiktiv zugerechnet hat: Aufgrund der beruflichen Qualifikation des Antragsgegners kann ihm ein Einkommen in dieser Größenordnung angesonnen werden; das Angebot der Fa. B... GmbH belegt, dass er derart dotierte Stellen bei den gebotenen, von ihm zu erwartenden Bemühungen auch erreichen kann.
  • OLG Brandenburg, 17.03.2005 - 9 UF 148/04

    Anforderungen an die Darlegung der Leistungsunfähigkeit durch den

    Auszug aus KG, 16.04.2013 - 17 UF 8/13
    Den diesbezüglichen Darlegungsanforderungen ist der Antragsgegner jedoch nicht gerecht geworden, zumal sein Hinweis auf den Bezug von Arbeitslosengeld II hierfür in keinem Fall ausreicht (vgl. nur OLG Brandenburg, Urteil vom 17. März 2005 - 9 UF 148/04 -, NJW-RR 2005, 949 [bei juris LS 1]).
  • KG, 27.01.2016 - 13 UF 234/14

    Kindesunterhalt: Unterhaltsanspruch eines volljährigen privilegierten Kindes

    Soweit er eine mögliche und ihm zumutbare Erwerbstätigkeit, die er bei gutem Willen ausüben könnte, unterlässt, muss er es sich gefallen lassen, dass ihm die Einkünfte, die aufgrund einer solchen Tätigkeit für ihn erreichbar wären, fiktiv zugerechnet werden (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2013 - XII ZR 158/10, NJW 2013, 1005 [bei juris Rz. 18]; KG, Beschluss vom 16. April 2013 - 17 UF 8/13, FamRZ 2014, 45 [LSe] = JAmt 2013, 483 [bei juris Rz. 8] sowie Büte/Poppen/Menne-Botur, Unterhaltsrecht [3. Aufl. 2015], § 1603 Rn. 26).

    Daher können von ihm - als erster Anhalt - etwa zwanzig bis dreißig gezielte Bewerbungen im Monat erwartet werden (vgl. KG, Beschluss vom 16. April 2013 - 17 UF 8/13, FamRZ 2014, 45 [LSe] = JAmt 2013, 483 [bei juris Rz. 13] sowie Büte/Poppen/Menne-Botur, Unterhaltsrecht [3. Aufl. 2015], § 1603 Rn. 9f.).

  • KG, 14.04.2015 - 13 WF 59/15

    Kindesunterhaltssache: Zurechnung eines fiktiven Einkommens bei behaupteter

    Ein erstes, allerdings sehr gewichtiges Indiz ist dabei das Einkommen, das der Unterhaltspflichtige bislang erzielt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2014 - XII ZB 185/12 -, FamRZ 2014, 637 [bei juris Rz. 13]; KG, Beschluss vom 16. April 2013 - 17 UF 8/13 -, JAmt 2013, 483 = FamRZ 2014, 45 [LSe] (bei juris Rz. 9f.).

    b) Der Hinweis des Antragstellers, dass er nach der Insolvenzantragstellung staatliche Transferleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beantragt und im Zeitraum vom 1. September 2012 bis zum 28. Februar 2013 auch erhalten hat, führt zu keiner anderen Bewertung: Der Antragsteller ist daran zu erinnern, dass allein der Hinweis auf den Bezug von Arbeitslosengeld II oder die Meldung beim Arbeitsamt als arbeitsuchend nicht geeignet ist, eine fehlende Leistungsfähigkeit zu belegen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2014 - XII ZB 185/12 -, FamRZ 2014, 637 [bei juris Rz. 17]; KG, Beschluss vom 16. April 2013 - 17 UF 8/13 -, FamRZ 2014, 45 [LSe] = JAmt 2013, 483 [bei juris Rz. 8]; OLG Brandenburg, Beschluss vom 8. Februar 2008 - 13 UF 6/07 -, NJW 2008, 3366 [bei juris Rz. 5]).

  • KG, 01.06.2015 - 13 UF 40/15

    Unterhalt des minderjährigen Kindes: Ausschluss und/oder Einschränkung der

    Ein erstes, allerdings sehr gewichtiges Indiz ist dabei das Einkommen, das der Unterhaltspflichtige bislang erzielen konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2014 - XII ZB 185/12, FamRZ 2014, 637 [bei juris Rz. 13]; KG, Beschluss vom 16. April 2013 - 17 UF 8/13, JAmt 2013, 483 = FamRZ 2014, 45 [LSe] [bei juris Rz. 9f.] sowie Eschenbruch/Schürmann/Menne-Schmidt, Kohne, Der Unterhaltsprozess [6. Aufl. 2013], Kap. 2 Rn. 486).
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KG, Entscheidung vom 29.04.2013 - 17 UF 8/13 (https://dejure.org/2013,47399)
KG, Entscheidung vom 29. April 2013 - 17 UF 8/13 (https://dejure.org/2013,47399)
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Wird zitiert von ... (2)

  • KG, 30.01.2017 - 13 UF 125/16

    Unterhaltsrechtlicher Sonderbedarf eines minderjährigen Kindes: Übernahme der

    ( ii ) Aber selbst dann, wenn der Antragsgegner sich nicht fiktiv so behandeln lassen muss, als verfüge er noch unverändert über die Einkünfte aus der bisherigen Tätigkeit, muss er sich gefallen lassen, dass ihm diejenigen Einkünfte fiktiv zugerechnet werden, die er aufgrund seiner konkreten persönlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung seiner Erwerbsbiographie realistischerweise am derzeitigen Arbeitsmarkt erzielen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2013 - XII ZR 158/10, FamRZ 2013, 616 [bei juris Rz. 18]; KG, Beschluss vom 29. April 2013 - 17 UF 8/13, FamRZ 2014, 45 [LSe] = JAmt 2013, 483 [bei juris Rz. 8]):.
  • KG, 31.03.2023 - 16 WF 19/23

    Darlegungslast des Unterhaltsschuldners in Bezug auf den rechtzeitigen Eingang

    Das wiederum könnte dazu führen, dass dem Unterhaltspflichtigen ein Einkommen, welches er bei entsprechender Anstrengung und gemäß seinen Fähigkeiten unschwer hätte erzielen können, fiktiv zugerechnet wird (vgl. beispielsweise KG, Beschluss vom 11. April 2011 - 17 UF 45/11, FamRZ 2011, 1798 oder KG, Beschluss vom 29. April 2013 - 17 UF 8/13, JAmt 2013, 483 [Rz. 13]) mit der Folge, dass schlussendlich doch eine Verpflichtung zur Zahlung möglicherweise ähnlich derjenigen aus dem Unterhaltsfestsetzungsbeschluss erfolgen könnte.
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