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| OLG Frankfurt, 27.05.2009 - 17 U 43/09 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Hessen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 09.12.2008 - 18 O 119/08
- OLG Frankfurt, 27.05.2009 - 17 U 43/09
- BGH, 23.02.2010 - XI ZR 188/09
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (4)
- BGH, 04.05.1988 - VIII ZR 196/87
Ermächtigung des Ladenangestellten zu Ankäufen
Auszug aus OLG Frankfurt, 27.05.2009 - 17 U 43/09
Dabei liegt eine derartige Regelungslücke nicht bereits dann vor, wenn es für eine bestimmte Fallgestaltung keine gesetzliche Regelung gibt, sondern nur bei einer planwidrigen Unvollständigkeit (…vgl. BGHZ 65, S. 300; NJW 1981, 1726; 88, 2109). - BGH, 28.11.1975 - V ZR 127/74
Begriff der Urkunde
Auszug aus OLG Frankfurt, 27.05.2009 - 17 U 43/09
Dabei liegt eine derartige Regelungslücke nicht bereits dann vor, wenn es für eine bestimmte Fallgestaltung keine gesetzliche Regelung gibt, sondern nur bei einer planwidrigen Unvollständigkeit (vgl. BGHZ 65, S. 300; NJW 1981, 1726; 88, 2109). - OLG Brandenburg, 14.05.2007 - 3 W 19/07
Grenzen einer vorübergehenden Kontoüberziehung; Rechtsscheinsvollmacht bei …
Auszug aus OLG Frankfurt, 27.05.2009 - 17 U 43/09
Der Kläger hat sich auf die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19.01.2007, Az.: 2/2 O 267/06, des Landgerichts Nürnberg/Fürth vom 16.11.2006, 9856/06, des OLG Bamberg vom 22.02.2007, 3 W 19/07, und des Landgerichts Schweinfurt vom 30.01.2007, Az.: 22 O 3/07, bezogen. - BGH, 05.02.1981 - III ZR 66/80
Amtspflicht - Richter - Verwalter - Vergütungsanspruch - Ausfallanspruch - …
Auszug aus OLG Frankfurt, 27.05.2009 - 17 U 43/09
Dabei liegt eine derartige Regelungslücke nicht bereits dann vor, wenn es für eine bestimmte Fallgestaltung keine gesetzliche Regelung gibt, sondern nur bei einer planwidrigen Unvollständigkeit (…vgl. BGHZ 65, S. 300; NJW 1981, 1726; 88, 2109).
- OLG Koblenz, 03.07.2009 - 2 U 856/08
Zum Umfang der Rechte eines Verbraucherschutzverbandes gegenüber einer Bank
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 29.06.2009 (GA 201) der Zurückweisung der Berufung in Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO widersprochen und das Ruhen des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des BGH über die vom Kläger angeführten Verfahren beantragt, welche beim OLG Frankfurt anhängig waren (OLG Frankfurt a.M. 17 U 43/09 = BGH XI ZR 188/09; 17 U 44/09 = BGH XI ZR 187/09; 17 U 247/09 = BGH XI ZR 186/09).
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