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   VerfGH Bayern, 27.06.2012 - 17-VII-09   

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VerfGH Bayern, 27.06.2012 - 17-VII-09 (https://dejure.org/2012,17988)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 27.06.2012 - 17-VII-09 (https://dejure.org/2012,17988)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 27. Juni 2012 - 17-VII-09 (https://dejure.org/2012,17988)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Unbegründete Popularklage gegen Änderungsbebauungspläne

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwendbarkeit der Regelung des Art. 50 GO über die Einschränkung des Vertretungsrechts der Gemeinderatsmitglieder auf die Vertretung des Antragstellers in einem gemeindliches Satzungsrecht betreffenden Popularklageverfahren; Prüfung von offensichtlichen und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (38)

  • VerfGH Bayern, 17.03.2011 - 17-VII-10

    Teils unzulässige, im Übrigen unbegründete Popularklage gegen Bebauungsplan -

    Auszug aus VerfGH Bayern, 27.06.2012 - 17-VII-09
    Ein Bebauungsplan, der von einer Gemeinde als Satzung beschlossen ist, kann sowohl insgesamt als auch hinsichtlich einzelner Festsetzungen Gegenstand einer Popularklage nach Art. 98 Satz 4 BV, Art. 55 Abs. 1 Satz 1 VfGHG sein (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 27.7.1995 = VerfGH 48, 99/102; VerfGH vom 27.4.2001 = VerfGH 54, 36/39; VerfGH vom 17.3.2011 = BayVBl 2011, 433).

    Das Klagerecht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten (Umstandsmoment), die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (vgl. VerfGH vom 22.7.2008 = VerfGH 61, 172/179; VerfGH BayVBl 2011, 433; VerfGH vom 4.5.2012).

    Ist die Popularklage - wie hier - in zulässiger Weise erhoben, überprüft der Verfassungsgerichtshof die angefochtenen Vorschriften anhand aller in Betracht kommenden Normen der Bayerischen Verfassung, auch wenn diese keine Grundrechte garantieren oder insoweit keine Rügen vorgetragen sind (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH BayVBl 2011, 433).

    Ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip kann außerdem erst dann angenommen werden, wenn der Widerspruch des bayerischen Landesrechts zum Bundesrecht nicht nur offensichtlich zutage tritt, sondern auch inhaltlich nach seinem Gewicht als schwerwiegender, krasser Eingriff in die Rechtsordnung zu werten ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 18.4.2002 = VerfGH 55, 57/64; VerfGH vom 15.11.2006 = VerfGH 59, 219/224; VerfGH BayVBl 2011, 433).

    Art. 3 Abs. 2 BV sowie Art. 141 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 BV sind keine bloßen Programmsätze, sondern enthalten bindendes objektives Verfassungsrecht, an dem die Handlungen und Unterlassungen von Staat, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts zu messen sind (vgl. VerfGH 61, 172/181 f.; VerfGH vom 13.7.2009 = VerfGH 62, 156/163 f.; VerfGH BayVBl 2011, 433/434 jeweils m. w. N.).

    Hat sich der Normgeber bei einer Kollision verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung anderer Belange entschieden, so liegt ein Verstoß gegen Art. 118 Abs. 1 BV nur dann vor, wenn sich ein sachgerechter Grund für die getroffene Regelung bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise schlechterdings nicht feststellen lässt (vgl. VerfGH vom 31.5.2006 = VerfGH 59, 109/114 f.; VerfGH 61, 172/180 f.; VerfGH BayVBl 2011, 433/435).

    Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann ein Bebauungsplan gegen das Willkürverbot des Art. 118 Abs. 1 BV verstoßen, wenn eine Gemeinde offensichtlich dem Grundsatz der Erforderlichkeit der Bauleitplanung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB zuwiderhandelt oder bei der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB die sich aus Art. 141 Abs. 1 Satz 4 oder Abs. 2 BV ergebenden Verpflichtungen in krasser Weise verkennt (vgl. VerfGH 61, 172; VerfGH vom 16.2.2009 = VerfGH 62, 23/26 f.; VerfGH BayVBl 2011, 433).

  • VerfGH Bayern, 22.07.2008 - 11-VII-07

    Verfassungswidrigkeit eines Bebauungsplans

    Auszug aus VerfGH Bayern, 27.06.2012 - 17-VII-09
    Das Klagerecht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten (Umstandsmoment), die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (vgl. VerfGH vom 22.7.2008 = VerfGH 61, 172/179; VerfGH BayVBl 2011, 433; VerfGH vom 4.5.2012).

    Art. 3 Abs. 2 BV sowie Art. 141 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 BV sind keine bloßen Programmsätze, sondern enthalten bindendes objektives Verfassungsrecht, an dem die Handlungen und Unterlassungen von Staat, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts zu messen sind (vgl. VerfGH 61, 172/181 f.; VerfGH vom 13.7.2009 = VerfGH 62, 156/163 f.; VerfGH BayVBl 2011, 433/434 jeweils m. w. N.).

    Hat sich der Normgeber bei einer Kollision verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung anderer Belange entschieden, so liegt ein Verstoß gegen Art. 118 Abs. 1 BV nur dann vor, wenn sich ein sachgerechter Grund für die getroffene Regelung bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise schlechterdings nicht feststellen lässt (vgl. VerfGH vom 31.5.2006 = VerfGH 59, 109/114 f.; VerfGH 61, 172/180 f.; VerfGH BayVBl 2011, 433/435).

    Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann ein Bebauungsplan gegen das Willkürverbot des Art. 118 Abs. 1 BV verstoßen, wenn eine Gemeinde offensichtlich dem Grundsatz der Erforderlichkeit der Bauleitplanung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB zuwiderhandelt oder bei der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB die sich aus Art. 141 Abs. 1 Satz 4 oder Abs. 2 BV ergebenden Verpflichtungen in krasser Weise verkennt (vgl. VerfGH 61, 172; VerfGH vom 16.2.2009 = VerfGH 62, 23/26 f.; VerfGH BayVBl 2011, 433).

  • BVerwG, 04.08.2009 - 4 CN 4.08

    Grundzüge der Planung; vereinfachtes Verfahren; Planänderung; Wechsel des

    Auszug aus VerfGH Bayern, 27.06.2012 - 17-VII-09
    Es muss angenommen werden können, die Abweichung liege noch im Bereich dessen, was der Planer gewollt hat oder gewollt hätte, wenn er die weitere Entwicklung einschließlich des Grundes für die Abweichung gekannt hätte (vgl. BVerwG vom 29.1.2009 = BVerwGE 133, 98/109 f.; BVerwG vom 4.8.2009 = BVerwGE 134, 264/266 f.).

    Eine zu Unrecht erfolgte Anwendung des vereinfachten Verfahrens hat nur dann die Unwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge, wenn die Anwendung zu weiteren Verfahrensfehlern führen würde, die ihrerseits nach § 214 Abs. 1 BauGB beachtlich sind (vgl. BVerwGE 134, 264/270).

    Soweit die Antragsteller rügen, die Gemeinde habe entgegen § 3 Abs. 1 BauGB keine vorgezogene Bürgerbeteiligung durchgeführt, ist dies für die Wirksamkeit des Bebauungsplans unerheblich, weil die Bestimmung in § 214 Abs. 1 BauGB nicht aufgeführt ist (vgl. BVerwG vom 23.10.2002 = NVwZ-RR 2003, 172/173; BVerwGE 134, 264/270).

  • VerfGH Bayern, 28.10.2014 - 7-VII-14

    Verfassungsrechtliche Überprüfung eines Bebauungsplans

    Auch ein Bebauungsplan, der von einer Gemeinde gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen ist, kann sowohl insgesamt als auch hinsichtlich einzelner Festsetzungen Gegenstand einer Popularklage nach Art. 98 Satz 4 BV, Art. 55 Abs. 1 Satz 1 VfGHG sein (vgl. VerfGH vom 27.6.2012 BayVBl 2013, 45; vom 23.8.2012 BayVBl 2013, 17; vom 3.12.2013 BayVBl 2014, 237).

    Ist die Popularklage - wie hier - in zulässiger Weise erhoben, überprüft der Verfassungsgerichtshof die angefochtene Regelung anhand aller in Betracht kommenden Normen der Bayerischen Verfassung, auch wenn diese - wie das Rechtsstaatsprinzip des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV - keine Grundrechte verbürgen (vgl. VerfGH BayVBl 2013, 45/46; 2014, 237).

    Ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip kann außerdem erst dann angenommen werden, wenn der Widerspruch der erlassenen Norm zum Bundesrecht nicht nur offensichtlich zutage tritt, sondern auch inhaltlich nach seinem Gewicht als schwerwiegender, krasser Eingriff in die Rechtsordnung zu werten ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 13.7.2009 BayVBl 2010, 43 f.; VerfGH BayVBl 2013, 45/46; 2014, 237 f.).

    Vielmehr bleibt es Aufgabe einer Gemeinde, sich im Rahmen sachgerechter Abwägung selbst darüber schlüssig zu werden, welchen Belangen sie letztlich das stärkere Gewicht beimessen will (VerfGH BayVBl 2013, 45/47 m. w. N.).

  • VGH Bayern, 26.02.2013 - 8 B 11.1708

    Sperrung eines nicht gewidmeten Fußwegs durch Grundstückseigentümer, tatsächlich

    Dies ist anzunehmen, wenn ein Antragsteller unter Verhältnissen untätig bleibt, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des geltend gemachten Rechts unternommen zu werden pflegt (vgl. BayVerfGH, E.v. 27.6.2012 - Vf. 17-VII-09 - BayVBl 2013, 45 m.w.N.; BVerwG, B.v. 11.6.2010 - 6 B 86/09 - juris Rn. 11; BGH, U.v. 19.6.2012 - II ZR 241/10 - RdL 2012, 296).
  • VerfGH Bayern, 03.12.2013 - 8-VII-13

    Popularklage gegen Bebauungsplan

    Ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip kann außerdem erst dann angenommen werden, wenn der Widerspruch des bayerischen Landesrechts zum Bundesrecht nicht nur offensichtlich zutage tritt, sondern auch inhaltlich nach seinem Gewicht als schwerwiegender, krasser Eingriff in die Rechtsordnung zu werten ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 18.4.2002 = VerfGH 55, 57/64; VerfGH vom 15.11.2006 = VerfGH 59, 219/224; VerfGH vom 17.3.2011 = VerfGH 64, 20/25; VerfGH vom 27.06.2012 = BayVBl 2013, 45/46).

    Art. 3 Abs. 2 BV sowie Art. 141 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 BV sind keine bloßen Programmsätze, sondern enthalten bindendes objektives Verfassungsrecht, an dem die Handlungen und Unterlassungen von Staat, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts zu messen sind (vgl. VerfGH 61, 172/181 f.; VerfGH vom 13.7.2009 = VerfGH 62, 156/163 f.; VerfGH 64, 20/27; VerfGH BayVBl 2013, 45/47 jeweils m. w. N.).

  • VerfGH Bayern, 19.02.2018 - 5-VII-17

    Erfolglose Popularklage gegen verordnungsrechtliche Vorausssetzungen für die

    Das Klagerecht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten (Umstandsmoment), die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (vgl. VerfGH vom 22.7.2008 VerfGHE 61, 172/179; vom 27.6.2012 BayVBl 2013, 45).

    Dies ist anzunehmen, wenn ein Antragsteller unter Verhältnissen untätig bleibt, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des geltend gemachten Rechts unternommen zu werden pflegt (vgl. VerfGH vom 27.6.2012 BayVBl 2013, 45).

  • VGH Bayern, 09.10.2014 - 8 B 12.1546

    Im Rahmen des Rechtsinstituts der Verwirkung kommt dem Umstandsmoment nach dem

    Letzteres ist nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung anzunehmen, wenn ein Antragsteller unter Verhältnissen untätig bleibt, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des geltend gemachten Rechts unternommen zu werden pflegt (vgl. BVerfG [Kammer], B.v. 4.3.2008 - 2 BvR 2111/07 - BVerfGK 13, 382 Rn. 25 m.w.N.; BayVerfGH, E.v. 27.6.2012 - Vf. 17-VII-09 - BayVBl 2013, 45 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, U.v. 26.2.2013 - 8 B 11.1708 - juris Rn. 29; B.v. 2.9.2011 - 7 ZB 11.1033 - BayVBl 2012, 181).
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