Rechtsprechung
| EuGH, 11.07.1989 - 170/88 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Judicialis
EWG-Vertrag Art. 9; ; EWG-Vertrag Art. 13; ; Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik Art. 35
- EU-Kommission
Ford España / Spanish State
EWG-Vertrag, Artikel 9 und 13; Beitrittsakte 1985, Artikel 35; Richtlinie 79/695 des Rates
1 . Freier Warenverkehr - Zölle - Abgaben gleicher Wirkung - Erhebung einer nach dem Wert berechneten Abgabe für die Zollabfertigung der Waren in Privaträumen - Unzulässigkeit - EU-Kommission
Ford España / Spanish State
- Wolters Kluwer
Erhebung einer Abgabe durch Berechnung im Verhältnis zum angemeldeten Wert der eingeführten Waren bei Zollabfertigung dieser Waren auf einem nicht öffentlichen Gelände oder Ort; Verantwortung des staatlichen Gerichts für eine wirksame Anwendung des Gemeinschaftsrechts ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
1. Freier Warenverkehr - Zölle - Abgaben gleicher Wirkung - Erhebung einer nach dem Wert berechneten Abgabe für die Zollabfertigung der Waren in Privaträumen - Unzulässigkeit - [EWG-Vertrag, Artikel 9 und 13 - Beitrittsakte 1985, Artikel 35 - Richtlinie 79/695 des Rates]
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Abgaben gleicher Wirkung - Für die Zollabfertigung von Waren in den Geschäftsräumen des Importeurs erhobener Betrag.
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 26.05.1989 - 170/88
- EuGH, 11.07.1989 - 170/88
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (3)
- EuGH, 09.03.1978 - 106/77
Amministrazione delle finanze dello Stato / Simmenthal
Auszug aus EuGH, 11.07.1989 - 170/88
Das staatliche Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts anzuwenden hat, ist gehalten, für die volle Wirksamkeit dieser Normen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt, ohne daß es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung beantragen oder abwarten müsste ( vgl. das Urteil vom 9. März 1978 in der Rechtssache 106/77, Simmenthal, Slg. 1978, 629 ). - EuGH, 27.09.1988 - 18/87
Kommission / Deutschland
Auszug aus EuGH, 11.07.1989 - 170/88
Eine solche Abgabe stellt nämlich als eine den Waren wegen des Überschreitens der Grenze einseitig auferlegte finanzielle Belastung nach ständiger Rechtsprechung ( vgl. die Urteile vom 12. Januar 1983 in der Rechtssache 39/82, Donner, Slg. 1983, 19, und vom 27. September 1988 in der Rechtssache 18/87, Kommission/Deutschland, Slg. 1988, 5427 ) eine Abgabe zollgleicher Wirkung dar. - EuGH, 12.01.1983 - 39/82
Donner
Auszug aus EuGH, 11.07.1989 - 170/88
Eine solche Abgabe stellt nämlich als eine den Waren wegen des Überschreitens der Grenze einseitig auferlegte finanzielle Belastung nach ständiger Rechtsprechung ( vgl. die Urteile vom 12. Januar 1983 in der Rechtssache 39/82, Donner, Slg. 1983, 19, und vom 27. September 1988 in der Rechtssache 18/87, Kommission/Deutschland, Slg. 1988, 5427 ) eine Abgabe zollgleicher Wirkung dar.
- BFH, 11.06.1997 - XI R 33/94
Gemeinde - Verpachtung von Räumen - Nichtunternehmerische Tätigkeit - …
Sollte das der Fall sein, dürfte das nationale Gericht aufgrund des Anwendungsvorrangs der gemeinschaftsrechtlichen Regelung in Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG die dieser entgegenstehende Bestimmung des § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG 1980 nicht anwenden (vgl. EuGH-Urteile vom 9. März 1978 Rs. 106/77, EuGHE 1978, 629; vom 11. Juli 1989 Rs. 170/88, EuGHE 1989, 2305; s. auch Reiß, Steuer und Wirtschaft 1994, 323, 325 ff., allerdings beschränkt auf den - hier vorliegenden - Fall einer entsprechenden Feststellung des entgegenstehenden Gemeinschaftsrechts durch den EuGH). - BFH, 21.03.1995 - XI R 33/94
Vorsteuerabzug - Optionsrecht - Steuerbefreite Tätigkeit
Dies schließt es ein, erforderlichenfalls jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewandt zu lassen (vgl. EuGH -Urteile vom 9. März 1978 Rs. 106/77, EuGHE 1978, 629; vom 11. Juli 1989 Rs. 170/88, EuGHE 1989, 2305; s. auch Reiß, StuW 1994, 323, 325 ff., allerdings eingeschränkt auf den --hier vorliegenden-- Fall einer entsprechenden Feststellung des entgegenstehenden Gemeinschaftsrechts durch den EuGH ). - FG Niedersachsen, 10.02.2000 - 5 K 515/99
Vereinbarkeit der derzeitigen Vorsteuerabzugsbegrenzung mit dem …
Denn das nationale staatliche Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts anzuwenden hat, ist gehalten, für die volle Wirksamkeit dieser Normen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung beantragen oder abwarten müsste (vgl. EuGH vom 11.07.1989 Rs 170/88, EuGHE 1989, 2307 (2308)- Ford Espana SA;… EuGH vom 09.03.1978, a.a.O.).
- Generalanwalt beim EuGH, 30.04.1998 - C-18/95
F.C. Terhoeve gegen Inspecteur van de Belastingdienst Particulieren/Ondernemingen …
(35) - Zitiert in Fußnote 33, Randnr. 24. Diese Rechtsprechung wurde kürzlich bestätigt in den Urteilen vom 11. Juli 1989 in der Rechtssache 170/88 (Ford España, Slg. 1989, 2305), vom 4. Juni 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-13/91 und C-113/91 (Debus, Slg. 1992, I-3617, Randnr. 32), vom 9. Juni 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-228/90 bis C-234/90, C-339/90 und C-353/90 (Simba u. a., Slg. 1992, I-3713, Randnr. 27) und in der Rechtssache Morellato (zitiert in Fußnote 32, Randnr. 18). - Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2002 - C-416/00
Morellato
29: - Vgl. neben dem Urteil Simmenthal (Randnr. 24) Urteile vom 11. Juli 1989 in der Rechtssache 170/88 (Ford España, Slg. 1989, 2305, insbesondere 2308), vom 4. Juni 1992 in den Rechtssachen C-13/91 und C-113/91 (Debus, Slg. 1992, I-3617, Randnr. 32), vom 9. Juni 1992 in den Rechtssachen C-228/90 bis C-234/90, C-339/90 und C-353/90 (Simba u. a., Slg. 1992, I-3713, Randnr. 27), Morellato (Randnr. 20), vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-224/97 (Ciola, Slg. 1999, I-2517, Randnrn. - FG Niedersachsen, 10.02.2000 - 5 K 570/99
Vereinbarkeit der derzeitigen Vorsteuerabzugsbegrenzung mit dem …
Denn das nationale staatliche Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts anzuwenden hat, ist gehalten, für die volle Wirksamkeit dieser Normen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung beantragen oder abwarten müsste (vgl. EuGH vom 11.07.1989 Rs 170/88, EuGHE 1989, 2307 (2308)- Ford Espana SA;… EuGH vom 09.03.1978, a.a.O.). - Generalanwalt beim EuGH, 12.12.1996 - C-358/95
Tommaso Morellato gegen Unità sanitaria locale (USL) n. 11 di Pordenone.
(22) - A. a. O., Randnr. 24. Vgl. auch die Urteile vom 11. Juli 1989 in der Rechtssache 170/88 (Ford España, Slg. 1989, 2305, 2308), Debus (…a. a. O., Randnr. 32) und vom 9. Juni 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-228/90 bis C-234/90, C-339/90 und C-353/90 (Simba u. a., Slg. 1992, I-3713, Randnr. 27). - Generalanwalt beim EuGH, 06.03.1990 - C-111/89
Staat der Nederlanden gegen P. Bakker Hillegom BV. - Abgaben gleicher Wirkung - …
So hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 11. Juli 1989 in der Rechtssache 170/88 (Ford España SA, Slg. 1989, 2305) entschieden, daß eine Abgabe für die Zollabfertigung eingeführter Waren, die im Verhältnis zum Wert der Waren berechnet wird, weder als den Kosten, die den Zollbehörden entstehen, noch als dem Dienst, der dem Importeur geleistet wird, entsprechend angesehen werden kann.
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| Generalanwalt beim EuGH, 26.05.1989 - 170/88 |
Volltextveröffentlichung
- EU-Kommission
Ford España SA gegen Estado español.
Abgaben gleicher Wirkung - Für die Zollabfertigung von Waren in den Geschäftsräumen des Importeurs erhobener Betrag
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 26.05.1989 - 170/88
- EuGH, 11.07.1989 - 170/88
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (3)
- EuGH, 09.03.1978 - 106/77
Amministrazione delle finanze dello Stato / Simmenthal
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.05.1989 - 170/88
2. Das staatliche Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts anzuwenden hat, ist gehalten, für die volle Wirksamkeit dieser Normen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet läßt, ohne daß es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung beantragen oder abwarten müßte (vgl. das Urteil vom 9. März 1978 in der Rechtssache 106/77, Simmenthai, Slg. 1978, 629). - EuGH, 27.09.1988 - 18/87
Kommission / Deutschland
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.05.1989 - 170/88
Eine solche Abgabe stellt nämlich als eine den Waren wegen des Überschreitens der Grenze einseitig auferlegte finanzielle Belastung nach ständiger Rechtsprechung (vgl. die Urteile vom 12. Januar 1983 in der Rechtssache 39/82, Donner, Slg. 1983, 19, und vom 27. September 1988 in der Rechtssache 18/87, Kommission/Deutschland, Slg. 1988, 5427) eine Abgabe zollgleicher Wirkung dar. - EuGH, 12.01.1983 - 39/82
Donner
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.05.1989 - 170/88
Eine solche Abgabe stellt nämlich als eine den Waren wegen des Überschreitens der Grenze einseitig auferlegte finanzielle Belastung nach ständiger Rechtsprechung (vgl. die Urteile vom 12. Januar 1983 in der Rechtssache 39/82, Donner, Slg. 1983, 19, und vom 27. September 1988 in der Rechtssache 18/87, Kommission/Deutschland, Slg. 1988, 5427) eine Abgabe zollgleicher Wirkung dar.
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