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Rechtsprechung
   LG Berlin, 21.03.2013 - 18 T 45/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,17537
LG Berlin, 21.03.2013 - 18 T 45/13 (https://dejure.org/2013,17537)
LG Berlin, Entscheidung vom 21.03.2013 - 18 T 45/13 (https://dejure.org/2013,17537)
LG Berlin, Entscheidung vom 21. März 2013 - 18 T 45/13 (https://dejure.org/2013,17537)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 551; ZPO §§ 935 ff.
    Kaution; Kautionsverwertung nach Beendigung des Mietverhältnisses; einstweilige Verfügung; Verfügungsgrund

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestehen eines Verfügungsgrundes bzgl. Durchsetzung der Rechte an der Mietkaution

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine einstweilige Verfügung für Kautionsrückzahlung!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine einstweilige Verfügung für Kautionsrückzahlung! (IMR 2014, 41)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (3)

  • KG, 08.05.2008 - 8 W 33/08

    Gewerberaummiete: Untersagung der Inanspruchnahme der Mietbürgschaft durch den …

    Auszug aus LG Berlin, 21.03.2013 - 18 T 45/13
    Das Gericht schließt sich insoweit den Entscheidungen des Kammergerichts (Beschluss v. 08.05.2008, Az. 8 W 33/08) sowie des Landgerichts Berlin (Beschluss v. 15.01.2007, Az. 62 T 5/07, wo es zutreffend heißt, dass die Notwendigkeit einen Rechtsstreit zu führen, keinen Verfügungsgrund darstellt) an.
  • LG Darmstadt, 11.09.2007 - 25 S 135/07

    Wohnraummiete: Mietkaution als Sicherheit bei strittigen Ansprüchen

    Auszug aus LG Berlin, 21.03.2013 - 18 T 45/13
    Den vom Antragsteller zitierten anders lautenden Entscheidungen (z. B. Landgericht Darmstadt, Beschluss v. 11.09.2007, 25 S 135/07) folgt es dagegen nicht.
  • LG Berlin, 15.01.2007 - 62 T 5/07

    Wohnraummiete: Einstweilige Verfügung des Mieters gegen die Auszahlung eines …

    Auszug aus LG Berlin, 21.03.2013 - 18 T 45/13
    Das Gericht schließt sich insoweit den Entscheidungen des Kammergerichts (Beschluss v. 08.05.2008, Az. 8 W 33/08) sowie des Landgerichts Berlin (Beschluss v. 15.01.2007, Az. 62 T 5/07, wo es zutreffend heißt, dass die Notwendigkeit einen Rechtsstreit zu führen, keinen Verfügungsgrund darstellt) an.
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