Rechtsprechung
| OLG München, 02.08.2018 - 18 W 1173/18 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 308 Abs. 1
Anforderungen an die Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags - rechtsportal.de
Beschwerde der Antragstellerin; Beschwerdeverfahren; Einstweilige Verfügung; Ermessen; Gegenstandswert; Meinungsfreiheit; Sofortige Beschwerde; Untersagung; Wohnsitz; Nichtabhilfebeschluss
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BGH, 02.03.2010 - VI ZR 23/09
Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Klage gegen Internetveröffentlichung der …
Auszug aus OLG München, 02.08.2018 - 18 W 1173/18
Denn dort käme es zur Kollision der widerstreitenden Interessen der Parteien, der Antragstellerin auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) und der Antragsgegnerin auf Wahrung ihrer "Community-Standards" (vgl. zur Bedeutung dieses Gesichtspunkts für die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte im Falle einer Klage wegen einer Persönlichkeitsverletzung durch eine im Internet abrufbare Veröffentlichung BGH, Urteil vom 02.03.2010 - VI ZR 23/09, Rn. 20 ff., BGHZ 184, 313). - BGH, 28.11.2002 - III ZR 102/02
Fehlende internationale Zuständigkeit als Revisionsgrund; Internationaler …
Auszug aus OLG München, 02.08.2018 - 18 W 1173/18
Rn. 4 1. Zwar ist die vom Landgericht stillschweigend unterstellte - auch im Beschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfende (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28.11.2002 - III ZR 102/02, NJW 2003, 426) - internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte zu bejahen.
- LG Frankfurt/Main, 10.09.2018 - 3 O 310/18
Zur Zulässigkeit von Facebook-Sperren bei Hassrede
Ferner hat die Kammer einbezogen, dass der Antragsteller vorliegend nicht nur gegen die Löschung eines "Posts" vorgeht (vgl. insoweit LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 20.08.2018 - 2-03 O 306/18: Streitwert in der Hauptsache 1.000,- EUR), sondern auch gegen die ihm gegenüber verhängte Sperre von immerhin 30 Tagen, die ihm in diesem Zeitraum jedwede Äußerung auf Facebook und nach seinem Vortrag auch die Verwendung von Facebook zum Einloggen in andere Dienste unmöglich macht (vgl. auch OLG München, Beschl. v. 02.08.2018 - 18 W 1173/18). - OLG Frankfurt, 07.09.2018 - 16 W 38/18
Streitwert für Unterlassung der Löschung von Kommentar in sozialem Netzwerk
Der Senat teilt auch nicht die Auffassung des OLG München im Beschluss vom 2. August 2018 (18 W 1173/18), wonach das Interesse an der Unterlassung der von der dortigen Antragstellerin befürchteten Sperrung auf A wegen des streitgegenständlichen Textbeitrages mit 10.000,- EUR und der Antrag, eine (erneute) Löschung zu untersagen, mit 5.000,- EUR zu bemessen sei, weil www.(...).com klar marktbeherrschend sei und derjenige, der sich in Deutschland politisch oder anderweitig äußern und andere Menschen erreichen wolle, zwingend auf A angewiesen sei.
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