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   OLG Köln, 14.05.2004 - 19 U 114/03   

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https://dejure.org/2004,6123
OLG Köln, 14.05.2004 - 19 U 114/03 (https://dejure.org/2004,6123)
OLG Köln, Entscheidung vom 14.05.2004 - 19 U 114/03 (https://dejure.org/2004,6123)
OLG Köln, Entscheidung vom 14. Mai 2004 - 19 U 114/03 (https://dejure.org/2004,6123)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    TKG § 29; ; TKG § 30; ; TKG § 35; ; AGBG §§ 8 ff.; ; BGB §§ 307 ff. n.F.

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein Rückforderungsanspruch eines Anbieters von Telekommunikationsdienstleistungen auf Rückzahlung des an die DT-AG gezahlten Kündigungsentgelts für eine Anschlussleitung (TAL)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 18.04.2002 - III ZR 199/01

    Formularmäßige Vereinbarung einer Deaktivierungsgebühr in AGB eines

    Auszug aus OLG Köln, 14.05.2004 - 19 U 114/03
    Die Klägerin hat in Anlehnung an die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 18.04.2002 (NJW 2002, 2386 ff.) über die Deaktivierungsgebühr bei Mobilfunkverträgen die Auffassung vertreten, die Bestimmungen des zwischen den Parteien geschlossen TAL-Vertrages über die Verpflichtung zur Zahlung eines Kündigungsentgeltes sei gemäß § 9 AGBG/ §§ 305 ff. BGB n.F. unwirksam.

    Zwar sind grundsätzlich Klauseln, die den Art- und den Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht und die dafür zu zahlende Vergütung unmittelbar bestimmen, kontrollfrei (BGH NJW 2002, 2386, 2386; BGH NJW 2000, 577).

    Reine Preisvereinbarungen für Haupt- und Nebenleistungen stellen daher im allgemeinen weder eine Abweichung noch eine Ergänzung von Rechtsvorschriften dar und unterliegen grundsätzlich nicht der Inhaltskontrolle nach den §§ 9-11 AGBG (BGH NJW 2002, 2386; Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., § 8 Rdnr. 14).

    Der Begriff der Leistung steht nämlich nicht zur Disposition des Verwenders von allgemeinen Geschäftsbedingungen, so dass insoweit auch eine Preisabsprache nach §§ 9-11 AGB zu überprüfen ist (BGH NJW 2002, 2386).

    Entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung ist nämlich der zwischen den Parteien geschlossene TAL-Vertrag nicht mit dem der Entscheidung des BGH zur Deaktivierungsgebühr zugrunde liegenden Sachverhalt vergleichbar (vgl. hierzu BGH NJW 2002, 2386).

    Die Einstellung der Allgemeinkosten, also auch der reinen Kündigungskosten, in den geforderten Preis ist aber auch nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Deaktivierungsgebühr dem Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen grundsätzlich unbenommen (BGH NJW 2002, 2386, 2388).

  • BGH, 10.10.1991 - III ZR 100/90

    Gerichtliche Billigkeitskontrolle tariflicher Abwasserentgelte eines

    Auszug aus OLG Köln, 14.05.2004 - 19 U 114/03
    Dies setzt jedoch voraus, dass zwar öffentlich rechtliche Vorgaben gemacht werden bzw. auch Entgelte genehmigt werden, den Verwendern der allgemeinen Geschäftsbedingungen jedoch ein eigener Ermessenspielraum in Bezug auf die zu erhebenden Entgelte verbleibt : So hat der Bundesgerichtshof in Fällen, in denen allgemeinen Geschäftsbedingungen privatrechtlich organisierter Unternehmen entsprechende behördliche Entscheidungen oder Genehmigungen zugrunde gelegen haben, eine Überprüfbarkeit angenommen und ausgeführt, dass der den allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde liegende Verwaltungsakt zwar zu beachten sei, das genehmigte Entgelt jedoch grundsätzlich zivilrechtlich überprüfbar sei (BGH NJW-RR 1997, 1019, für Flughafengebühren; BGH NJW-RR 1992, 183, für Stromlieferungsverträge; BGH NJW 1992, 171, für Abwasserentgelte).

    In allen diesen Fällen konnten jedoch die Verwender der allgemeinen Geschäftsbedingungen trotz der Entgeltgenehmigung das Entgelt grundsätzlich frei gestalten, insbesondere konnte das Entgelt trotz entsprechender Genehmigung auch unter den genehmigten Entgelten liegen (BGH NJW 1992, 171; BGH NJW 1992, 183).

  • BGH, 19.12.1978 - VI ZR 43/77

    Nachprüfung von Krankenhauspflegesätzen

    Auszug aus OLG Köln, 14.05.2004 - 19 U 114/03
    Auch für den Fall der Erhebung eines Krankenhauspflegesatzes hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Überprüfung eines vom Sozialminister durch Verordnung festgesetzten Pflegesatzes nach § 315 Abs. 3 BGB nicht zulässig ist (§ BGH NJW 1979, 597, 597).

    Obwohl der auf der Verordnung basierende Pflegevertrag privatrechtlicher Natur sei, sei die Pflegesatzgestaltung durch das ordentliche Gericht grundsätzlich nicht nachprüfbar, da ein verbindlicher Festpreis bestimmt worden sei und das Krankenhaus insoweit bei der Anwendung des Pflegesatzes keinen Spielraum gehabt habe (BGH NJW 1979, 597, 597).

  • BGH, 16.11.1999 - KZR 12/97

    Entscheidung des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs zum Übernahmepreis für ein

    Auszug aus OLG Köln, 14.05.2004 - 19 U 114/03
    Zwar sind grundsätzlich Klauseln, die den Art- und den Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht und die dafür zu zahlende Vergütung unmittelbar bestimmen, kontrollfrei (BGH NJW 2002, 2386, 2386; BGH NJW 2000, 577).
  • BGH, 27.09.1991 - V ZR 55/90

    Feststellung schwerer Verfehlung des Beschenkten durch Revisionsgericht

    Auszug aus OLG Köln, 14.05.2004 - 19 U 114/03
    In allen diesen Fällen konnten jedoch die Verwender der allgemeinen Geschäftsbedingungen trotz der Entgeltgenehmigung das Entgelt grundsätzlich frei gestalten, insbesondere konnte das Entgelt trotz entsprechender Genehmigung auch unter den genehmigten Entgelten liegen (BGH NJW 1992, 171; BGH NJW 1992, 183).
  • BGH, 02.10.1991 - VIII ZR 240/90

    Billigkeit der Preisbestimmung eines Stromlieferanten; Offenlegung der

    Auszug aus OLG Köln, 14.05.2004 - 19 U 114/03
    Dies setzt jedoch voraus, dass zwar öffentlich rechtliche Vorgaben gemacht werden bzw. auch Entgelte genehmigt werden, den Verwendern der allgemeinen Geschäftsbedingungen jedoch ein eigener Ermessenspielraum in Bezug auf die zu erhebenden Entgelte verbleibt : So hat der Bundesgerichtshof in Fällen, in denen allgemeinen Geschäftsbedingungen privatrechtlich organisierter Unternehmen entsprechende behördliche Entscheidungen oder Genehmigungen zugrunde gelegen haben, eine Überprüfbarkeit angenommen und ausgeführt, dass der den allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde liegende Verwaltungsakt zwar zu beachten sei, das genehmigte Entgelt jedoch grundsätzlich zivilrechtlich überprüfbar sei (BGH NJW-RR 1997, 1019, für Flughafengebühren; BGH NJW-RR 1992, 183, für Stromlieferungsverträge; BGH NJW 1992, 171, für Abwasserentgelte).
  • BGH, 23.01.1997 - III ZR 27/96

    Erhebung eines Entgelts für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen

    Auszug aus OLG Köln, 14.05.2004 - 19 U 114/03
    Dies setzt jedoch voraus, dass zwar öffentlich rechtliche Vorgaben gemacht werden bzw. auch Entgelte genehmigt werden, den Verwendern der allgemeinen Geschäftsbedingungen jedoch ein eigener Ermessenspielraum in Bezug auf die zu erhebenden Entgelte verbleibt : So hat der Bundesgerichtshof in Fällen, in denen allgemeinen Geschäftsbedingungen privatrechtlich organisierter Unternehmen entsprechende behördliche Entscheidungen oder Genehmigungen zugrunde gelegen haben, eine Überprüfbarkeit angenommen und ausgeführt, dass der den allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde liegende Verwaltungsakt zwar zu beachten sei, das genehmigte Entgelt jedoch grundsätzlich zivilrechtlich überprüfbar sei (BGH NJW-RR 1997, 1019, für Flughafengebühren; BGH NJW-RR 1992, 183, für Stromlieferungsverträge; BGH NJW 1992, 171, für Abwasserentgelte).
  • BGH, 27.10.1972 - KZR 1/72

    Benutzung eines Flughafens als öffentliche Anstaltsnutzung - Anwendbarkeit des

    Auszug aus OLG Köln, 14.05.2004 - 19 U 114/03
    Entgegen den Vorgaben der Regulierungsbehörde bestand daher für den Verwender gerade keine Bindungswirkung, vielmehr stand diesen ein Freiraum in Bezug auf die Ausgestaltung zu, worauf der Bundesgerichtshof zur Begründung der zivilrechtlichen Überprüfbarkeit der allgemeinen Geschäftsbedingungen auch abgestellt hat (BGH DVBL 1974, 558, 560).
  • OLG Düsseldorf, 16.01.2002 - U (Kart) 8/01

    Ansprüche eines Telekommunikationsanbieters gegen die Deutsche Telekom AG wegen

    Auszug aus OLG Köln, 14.05.2004 - 19 U 114/03
    Nur in diesem Fall kann dem Verwender sein Verhalten im Sinne des AGB-Gesetzes als Verstoß zugerechnet werden (siehe zu einer gleich gelagerten Fallgestaltung im Kartellrecht OLG Düsseldorf, WUW 2002, 736, 737 f.).
  • BGH, 24.05.2007 - III ZR 467/04

    Keine Inhaltskontrolle bei Klauseln für Netzzugangsgewährung

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. Mai 2004 - 19 U 114/03 - wird zurückgewiesen.

    Das Berufungsgericht hat sie durch sein in CR 2004, 911 veröffentlichtes Urteil abgewiesen.

  • VG Köln, 28.08.2013 - 21 K 4884/10

    Kündigungsentgelte der Telekommunikationsunternehmen als Kosten der effizienten

    Die in der zivilrechtlichen Rechtsprechung zur sog. "Deaktivierungsgebühr" im Mobilfunk und den "Wechselgebühren" im Energiebereich entwickelten Grundsätze, vgl. zu der sog. "Deaktivierungsgebühr" im Mobilfunk: Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 18. April 2002 - III ZR 199/01 -, NJW 2002, 2386 ff.; Juris Rn. 27; OLG Köln, Urteil vom 14. Mai 2004 - 19 U 114/03 -, CR 2004, 911 ff.; Juris Rn. 27, im Wesentlichen bestätigt durch BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - III ZR 467/04 -, NJW 2007, 3344 ff; zu der sog. "Wechselgebühr" im Energiebereich: OLG Naumburg, Urteil vom 25. Juni 2001 - 1 U (Kart) 1/01 -, NJW-RR 2001, 1617 ff. und LG Düsseldorf, Urteil vom 16. Mai 2001 - 12 O 395/00 -, sind - soweit sie überhaupt einschlägig sind - , auf den hier in Rede stehenden Vorleistungsbereich nicht übertragbar.

    Insoweit wird im Übrigen auch in der genannten zivilrechtlichen Rechtsprechung durchaus das legitime Interesse des jeweiligen Netzbetreibers anerkannt, dass er für die in dieser Funktion von ihm zu tätigenden Aufwendungen aus Anlass eines Kundenwechsels einen angemessenen Ausgleich erhält und zusätzliche Kosten, die durch die Kündigung entstehen, nicht selbst zu tragen hat, sondern in sein Produkt an anderer Stelle einpreisen darf, vgl. BGH, Urteil vom 18. April 2002 - III ZR 199/01 -, NJW 2002, 2386 ff.;Juris Rn. 27; OLG Köln, Urteil vom 14. Mai 2004 - 19 U 114/03 -, CR 2004, 911 ff.; Juris Rn. 27, im Wesentlichen bestätigt durch BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - III ZR 467/04 -, NJW 2007, 3344 ff.; OLG Naumburg, Urteil vom 25. Juni 2001 - 1 U (Kart) 1/01 -, Urteilsabdruck (UA) S. 14.

  • VG Köln, 28.08.2013 - 21 K 4887/10
    Die in der zivilrechtlichen Rechtsprechung zur sog. "Deaktivierungsgebühr" im Mobilfunk und den "Wechselgebühren" im Energiebereich entwickelten Grundsätze, vgl. zu der sog. "Deaktivierungsgebühr" im Mobilfunk: Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 18. April 2002 - III ZR 199/01 -, NJW 2002, 2386 ff.; Juris Rn. 27; OLG Köln, Urteil vom 14. Mai 2004 - 19 U 114/03 -, CR 2004, 911 ff.; Juris Rn. 27, im Wesentlichen bestätigt durch BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - III ZR 467/04 -, NJW 2007, 3344 ff; zu der sog. "Wechselgebühr" im Energiebereich: OLG Naumburg, Urteil vom 25. Juni 2001 - 1 U (Kart) 1/01 -, NJW-RR 2001, 1617 ff. und LG Düsseldorf, Urteil vom 16. Mai 2001 - 12 O 395/00 -, sind - soweit sie überhaupt einschlägig sind - , auf den hier in Rede stehenden Vorleistungsbereich nicht übertragbar.

    Insoweit wird im Übrigen auch in der genannten zivilrechtlichen Rechtsprechung durchaus das legitime Interesse des jeweiligen Netzbetreibers anerkannt, dass er für die in dieser Funktion von ihm zu tätigenden Aufwendungen aus Anlass eines Kundenwechsels einen angemessenen Ausgleich erhält und zusätzliche Kosten, die durch die Kündigung entstehen, nicht selbst zu tragen hat, sondern in sein Produkt an anderer Stelle einpreisen darf, vgl. BGH, Urteil vom 18. April 2002 - III ZR 199/01 -, NJW 2002, 2386 ff.;Juris Rn. 27; OLG Köln, Urteil vom 14. Mai 2004 - 19 U 114/03 -, CR 2004, 911 ff.; Juris Rn. 27, im Wesentlichen bestätigt durch BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - III ZR 467/04 -, NJW 2007, 3344 ff.; OLG Naumburg, Urteil vom 25. Juni 2001 - 1 U (Kart) 1/01 -, Urteilsabdruck (UA) S. 14.

  • VG Köln, 28.08.2013 - 21 K 4885/10

    Rechtmäßigkeit einer Genehmigung von Bereitstellungs- und Kündigungsentgelten bei

    Die in der zivilrechtlichen Rechtsprechung zur sog. "Deaktivierungsgebühr" im Mobilfunk und den "Wechselgebühren" im Energiebereich entwickelten Grundsätze, vgl. zu der sog. "Deaktivierungsgebühr" im Mobilfunk: Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 18. April 2002 - III ZR 199/01 -, NJW 2002, 2386 ff.; Juris Rn. 27; OLG Köln, Urteil vom 14. Mai 2004 - 19 U 114/03 -, CR 2004, 911 ff.; Juris Rn. 27, im Wesentlichen bestätigt durch BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - III ZR 467/04 -, NJW 2007, 3344 ff; zu der sog. "Wechselgebühr" im Energiebereich: OLG Naumburg, Urteil vom 25. Juni 2001 - 1 U (Kart) 1/01 -, NJW-RR 2001, 1617 ff. und LG Düsseldorf, Urteil vom 16. Mai 2001 - 12 O 395/00 -, sind - soweit sie überhaupt einschlägig sind - , auf den hier in Rede stehenden Vorleistungsbereich nicht übertragbar.

    Insoweit wird im Übrigen auch in der genannten zivilrechtlichen Rechtsprechung durchaus das legitime Interesse des jeweiligen Netzbetreibers anerkannt, dass er für die in dieser Funktion von ihm zu tätigenden Aufwendungen aus Anlass eines Kundenwechsels einen angemessenen Ausgleich erhält und zusätzliche Kosten, die durch die Kündigung entstehen, nicht selbst zu tragen hat, sondern in sein Produkt an anderer Stelle einpreisen darf, vgl. BGH, Urteil vom 18. April 2002 - III ZR 199/01 -, NJW 2002, 2386 ff.;Juris Rn. 27; OLG Köln, Urteil vom 14. Mai 2004 - 19 U 114/03 -, CR 2004, 911 ff.; Juris Rn. 27, im Wesentlichen bestätigt durch BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - III ZR 467/04 -, NJW 2007, 3344 ff.; OLG Naumburg, Urteil vom 25. Juni 2001 - 1 U (Kart) 1/01 -, Urteilsabdruck (UA) S. 14.

  • VG Köln, 12.12.2012 - 21 K 1062/11

    Genehmigung von sich an den KeL orientierenden Entgelten durch die

    Soweit die Klägerin sich in diesem Zusammenhang auf zivilrechtliche Rechtsprechung zur sog. "Deaktivierungsgebühr" im Mobilfunk bzw. zur sog. "Wechselgebühr" im Energiebereich beruft, vgl. zu der sog. "Deaktivierungsgebühr" im Mobilfunk: BGH, Urteil vom 18. April 2002 - III ZR 199/01 -, NJW 2002, 2386 ff.; Juris Rn. 27; OLG Köln, Urteil vom 14. Mai 2004 - 19 U 114/03 -, CR 2004, 911 ff.; Juris Rn. 27, im Wesentlichen bestätigt durch BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - III ZR 467/04 -, NJW 2007, 3344 ff; zu der sog. "Wechselgebühr" im Energiebereich: OLG Naumburg, Urteil vom 25. Juni 2001 - 1 U (Kart) 1/01 -, NJW-RR 2001, 1617 ff. und LG Düsseldorf, Urteil vom 16. Mai 2001 - 12 O 395/00 -, sind die dort entwickelten Grundsätze - soweit sie überhaupt einschlägig sind - , auf den hier in Rede stehenden Vorleistungsbereich nicht übertragbar.

    Insoweit wird im Übrigen auch in der genannten zivilrechtlichen Rechtsprechung durchaus das legitime Interesse des jeweiligen Netzbetreibers anerkannt, dass er für die in dieser Funktion von ihm zu tätigenden Aufwendungen aus Anlass eines Kundenwechsels einen angemessenen Ausgleich erhält und zusätzliche Kosten, die durch die Kündigung entstehen, nicht selbst zu tragen hat, sondern in sein Produkt an anderer Stelle einpreisen darf, vgl. BGH, Urteil vom 18. April 2002 - III ZR 199/01 -, NJW 2002, 2386 ff.;Juris Rn. 27; OLG Köln, Urteil vom 14. Mai 2004 - 19 U 114/03 -, CR 2004, 911 ff.; Juris Rn. 27, im Wesentlichen bestätigt durch BGH, Urteil vom 24. Mai 2007- III ZR 467/04 -, NJW 2007, 3344 ff.; OLG Naumburg, Urteil vom 25. Juni 2001 - 1 U (Kart) 1/01 -, Urteilsabdruck (UA) S. 14.

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