Rechtsprechung
| VGH Bayern, 07.09.2010 - 19 CS 10.1681 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Studiengang- bzw. Studienfachwechsel nach Ablauf der Orientierungsphase
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (13) Zitiert selbst (9)
- VGH Bayern, 21.06.2007 - 24 CS 06.3454
D (A), Aufenthaltserlaubnis, Studium, Studienfachwechsel, Wechsel des …
Auszug aus VGH Bayern, 07.09.2010 - 19 CS 10.1681
§ 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann deshalb einem - auch späteren - Studienfachwechsel nicht entgegen gehalten werden, wenn der in Nr. 16.2.5 Satz 3 AVV-AufenthG vorgesehene Rahmen einer Gesamtaufenthaltsdauer von 10 Jahren nicht überschritten wird (vgl. auch bereits BayVGH, Beschluss vom 1.8.2005 - 24 CE 05.1015 - juris, RdNr. 30; Beschluss vom 21.6.2007 - 24 CS 06.3454 - juris, RdNr. 17) und das bisherige Studium ernsthaft (wenngleich letztlich erfolglos) betrieben wurde.Rn. 8 Hiervon ausgehend hat sich in Anlehnung an die Vorläufigen Anwendungshinweise (VAH) und die nunmehr geltende Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz (AVV-AufenthG) eine Verwaltungspraxis entwickelt, die auch in der Rechtsprechung des Senats (vgl. BayVGH, Beschluss vom 3.7.2008 - 19 CS 08.1697 - juris; s. auch BayVGH, Beschluss vom 1.8.2005 - 24 CE 05.1015 - juris; Beschluss vom 21.6.2007 - 24 CS 06.3454 - juris und Beschluss vom 15.1.2008 - 10 CS 07.3104 - juris) durchgängig zugrunde gelegt wird.
- VGH Bayern, 01.08.2005 - 24 CE 05.1015
Auszug aus VGH Bayern, 07.09.2010 - 19 CS 10.1681
§ 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann deshalb einem - auch späteren - Studienfachwechsel nicht entgegen gehalten werden, wenn der in Nr. 16.2.5 Satz 3 AVV-AufenthG vorgesehene Rahmen einer Gesamtaufenthaltsdauer von 10 Jahren nicht überschritten wird (vgl. auch bereits BayVGH, Beschluss vom 1.8.2005 - 24 CE 05.1015 - juris, RdNr. 30; Beschluss vom 21.6.2007 - 24 CS 06.3454 - juris, RdNr. 17) und das bisherige Studium ernsthaft (wenngleich letztlich erfolglos) betrieben wurde.Rn. 8 Hiervon ausgehend hat sich in Anlehnung an die Vorläufigen Anwendungshinweise (VAH) und die nunmehr geltende Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz (AVV-AufenthG) eine Verwaltungspraxis entwickelt, die auch in der Rechtsprechung des Senats (vgl. BayVGH, Beschluss vom 3.7.2008 - 19 CS 08.1697 - juris; s. auch BayVGH, Beschluss vom 1.8.2005 - 24 CE 05.1015 - juris; Beschluss vom 21.6.2007 - 24 CS 06.3454 - juris und Beschluss vom 15.1.2008 - 10 CS 07.3104 - juris) durchgängig zugrunde gelegt wird.
- BVerwG, 05.09.2006 - 1 C 20.05
Rücknahme einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis; Rücknahme mit Wirkung für die …
Auszug aus VGH Bayern, 07.09.2010 - 19 CS 10.1681
Dieser Ermessensausfall kann auch im Rahmen des anstehenden Hauptsacheverfahrens nicht mehr korrigiert werden, da § 114 Satz 2 VwGO lediglich die Ergänzung unvollständiger Ermessenserwägungen gestattet, nicht aber die erstmalige Ausübung von Ermessen überhaupt (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.9.2006 - 1 C 20.05 -, NVwZ 2007, 470 [471] m.w.N.).
- BVerwG, 18.05.1990 - 8 C 48.88
Wohnungsbindungsverstoß - Ergänzende Ermessensentscheidung - Geldleistungen - …
Auszug aus VGH Bayern, 07.09.2010 - 19 CS 10.1681
Hieran anschließend obliegt es dem Antragsteller, den neuen Bescheid gegen sich gelten zu lassen oder im Wege der Klageänderung in das Hauptsacheverfahren einzubeziehen (vgl. BVerwGE 85, 163 [166]). - OVG Hamburg, 30.05.2007 - 3 Bs 390/05
Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums - Wechsel des Aufenthaltszweckes - …
Auszug aus VGH Bayern, 07.09.2010 - 19 CS 10.1681
Die an den Wechsel des Aufenthaltszwecks anknüpfende Sperrwirkung des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG gilt deshalb entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht nur in den Fällen, in denen der Ausländer aktuell eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG besitzt (vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 30.5.2007 - 3 Bs 390/05 -, InfAuslR 2007, 380), wovon im Übrigen auch die Ausländerbehörde zu Recht ausgegangen ist. - OVG Rheinland-Pfalz, 10.12.2008 - 7 B 11227/08
Ausländerrecht; Aufenthaltserlaubnis für Studienzwecke; Fachrichtungswechsel
Auszug aus VGH Bayern, 07.09.2010 - 19 CS 10.1681
Rn. 11 Soweit demgegenüber das OVG Koblenz (vgl. Beschluss vom 10.12.2008 - 7 B 11227/08 -, NVwZ-RR 2009, 305 [306]) unter Bezugnahme auf die differenzierende Regelung in Nr. 16.2.5 Sätze 3 - 4 der Vorläufigen Anwendungshinweise (VAH), wonach nach einem ersten Studienfachwechsel in der Orientierungsphase (Nr. 16.2.5 Satz 2 VAH) ein späterer Studiengang- oder Studienfachwechsel nur zuzulassen war, wenn die bisherigen Studienleistungen soweit angerechnet werden konnten, dass sich die Gesamtdauer des Studiums um nicht mehr als 18 Monate verlängerte (Nr. 16.2.5 Sätze 3 u. 4 VAH), die Auffassung vertreten hat, das bloße Nichtüberschreiten der Gesamtaufenthaltsdauer von 10 Jahren (Nr. 16.2.5 Satz 5 VAH) sei allein nicht ausreichend, um eine Ausnahme von der Regelversagung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG anzunehmen, kann dies nach Inkrafttreten der AVV-AufenthG nicht mehr uneingeschränkt aufrecht erhalten werden. - VGH Bayern, 27.08.2002 - 8 CS 02.1514
Anfechtung einer sofort vollziehbaren Besitzeinweisung in Grundstücke; …
Auszug aus VGH Bayern, 07.09.2010 - 19 CS 10.1681
Den strengen Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist damit in noch hinreichender Weise genügt, zumal diese Vorschrift die Berücksichtigung tatsächlicher oder rechtlicher, vom Beschwerdeführer nicht ausdrücklich gerügter Gesichtspunkte, nicht grundsätzlich ausschließt, sofern sie - wie hier durch den insoweit zutreffenden Bescheid der Antragsgegnerin - jedenfalls im Ansatz bereits in das Verfahren eingeführt sind (vgl. BayVGH, Beschluss vom 27.8.2002 - 8 CS 02.1514 -, NVwZ-RR 2003, 154 [155]). - VGH Bayern, 03.07.2008 - 19 CS 08.1697
Aufenthaltserlaubnis für Hochschulstudium; Fachrichtungswechsel als Änderung des …
Auszug aus VGH Bayern, 07.09.2010 - 19 CS 10.1681
Rn. 8 Hiervon ausgehend hat sich in Anlehnung an die Vorläufigen Anwendungshinweise (VAH) und die nunmehr geltende Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz (AVV-AufenthG) eine Verwaltungspraxis entwickelt, die auch in der Rechtsprechung des Senats (vgl. BayVGH, Beschluss vom 3.7.2008 - 19 CS 08.1697 - juris; s. auch BayVGH, Beschluss vom 1.8.2005 - 24 CE 05.1015 - juris; Beschluss vom 21.6.2007 - 24 CS 06.3454 - juris und Beschluss vom 15.1.2008 - 10 CS 07.3104 - juris) durchgängig zugrunde gelegt wird. - VGH Bayern, 15.01.2008 - 10 CS 07.3104
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis; Wechsel des Studiengangs
Auszug aus VGH Bayern, 07.09.2010 - 19 CS 10.1681
Rn. 8 Hiervon ausgehend hat sich in Anlehnung an die Vorläufigen Anwendungshinweise (VAH) und die nunmehr geltende Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz (AVV-AufenthG) eine Verwaltungspraxis entwickelt, die auch in der Rechtsprechung des Senats (vgl. BayVGH, Beschluss vom 3.7.2008 - 19 CS 08.1697 - juris; s. auch BayVGH, Beschluss vom 1.8.2005 - 24 CE 05.1015 - juris; Beschluss vom 21.6.2007 - 24 CS 06.3454 - juris und Beschluss vom 15.1.2008 - 10 CS 07.3104 - juris) durchgängig zugrunde gelegt wird.
- VGH Bayern, 26.05.2011 - 19 BV 11.174
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken, einschließlich …
Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde wurde die Beklagte mit Beschluss des Senats vom 7. September 2010 - 19 CS 10.1681 - verpflichtet, die Abschiebung des Klägers vorläufig auszusetzen.Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 17. Januar 2011 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ohne Begründung "Berufung" eingelegt; aus der Berufungsbegründung vom 21. Februar 2011 ergibt sich zweifelsfrei, dass er das Berufungsverfahren durchführen will, weil er das Urteil des Verwaltungsgerichts unter Bezugnahme auf die seine Rechtsauffassung stützende Entscheidung des Senats vom 7. September 2010 - 19 CS 10.1681 - für unzutreffend hält.
In diesen Fällen kann den persönlichen Belangen des betroffenen Ausländers, überhaupt einen Studienabschluss zu erreichen, der Vorrang vor den mit § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG verfolgten Interessen gebühren (vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 7.09.2010 - 19 CS 10.1681 - juris und 22.10.2010 - 19 CS 1955 u.a. - juris; im Ergebnis ebenso OVG Bremen, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 1 B 322/10 - juris, das insoweit allerdings allein.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 21.11.2011 - 18 B 1220/11
Zulässigkeit einer Ausnahme von dem Regelversagungsgrund des § 16 Abs. 2 S. 1 …
Rn. 27 vgl. Beschlüsse vom 7. September 2011 - 19 CS 11.1062 -, 26. Mai 2011 - 19 BV 11.174 -, AuAS 2011, 170 und vom 7. September 2010 - 19 CS 10.1681 -,. - VG Ansbach, 04.11.2010 - AN 5 K 10.00562
Die Regelung des § 10 Abs. 2 AufenthG findet nur auf Studenten Anwendung, die …
Auf die Beschwerde des Klägers hin hob der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 7. September 2010 im Verfahren 19 CS 10.1681 den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 28. Juni 2010 auf und verpflichtete die Beklagte im Wege einer einstweiligen Anordnung, die Abschiebung des Klägers vorläufig auszusetzen.Dass und weshalb die Aufenthaltserlaubnis nicht als Folge der auflösenden Bedingung erloschen sein sollte bzw. diese Bedingung unzulässig sein sollte, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 7. September 2010 (19 CS 10.1681) nicht nachvollziehbar und überzeugend dargelegt.
Rn. 21 Bei dem Wechsel des Klägers von einem Medizinstudium in … zu dem beabsichtigten Zahnmedizinstudium in … handelt es sich um einen Wechsel des Aufenthaltszwecks und damit nicht um eine bloße Schwerpunktverlagerung im Rahmen des Studiums (vgl. hierzu auch die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Beschwerdeverfahren, Beschluss vom 7.9.2010, Az.: 19 CS 10.1681).
Dieser ergibt sich nach der Rechtsauffassung der Kammer entgegen der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 7. September 2010 (a.a.O.) weder aus Nr. 16.2.5 der AVV-AufenthG noch aus einer ständigen Verwaltungspraxis.
- VG Schleswig, 09.04.2021 - 1 B 34/21
Aufenthaltserlaubnis: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
Die Vorschrift will verhindern, dass die Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken als Vehikel für eine unkontrollierte Einwanderung aus anderen Motiven genutzt wird (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 07. September 2010 - 19 CS 10.1681 -, Rn. 7, juris).Bei einem Wechsel des Aufenthaltszwecks nach Ablauf der Gültigkeit des zu Studienzwecken nach Absatz 1 erteilten Aufenthaltstitels entfällt daher die Sperrwirkung nicht durch den Wegfall des zuvor erteilten Aufenthaltstitels, weil nur so der Zweck der Vorschrift erreicht werden kann (Hamburgisches Oberverwaltungsgericht…, Beschluss vom 30. Mai 2007 - 3 Bs 390/05 -, Rn. 8, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 07. September 2010 - 19 CS 10.1681 -, Rn. 5, juris;… Hailbronner in: Hailbronner, Ausländerrecht, 1. Update März 2021, VI. Wechsel des Aufenthaltszwecks (Abs. 4 u. Abs. 6), Rn. 48).
- OVG Bremen, 08.02.2011 - 1 B 322/10
Anwendung des Regelversagungsgrundes für die Erteilung oder Verlängerung der …
Diese Schranke entfällt nicht dadurch, dass die ursprünglich nach § 16 Abs. 1 AufenthG zu Studienzwecken erteilte Aufenthaltserlaubnis inzwischen abgelaufen ist (vgl. OVG Hamburg, B. v. 21.02.2008 - 3 Bs 204/07 - ZAR 2008, 241 ; BayVGH, B. v. 07.09.2010 - 19 CS 10.1681 - [...]). - VGH Bayern, 22.10.2010 - 19 CS 10.1955
Studiengang- bzw. Studienfachwechsel nach Ablauf der Orientierungsphase
In diesen Fällen kann den persönlichen Belangen des betroffenen Ausländers, überhaupt einen Studienabschluss zu erreichen, der Vorrang vor den mit § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG verfolgten Interessen gebühren (vgl. BayVGH, Beschluss vom 7.9.2010 - 19 CS 10.1681 - juris).Rn. 5 Hiervon ausgehend hat sich in Anlehnung an die Vorläufigen Anwendungshinweise (VAH) und die nunmehr geltende Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz (AVV-AufenthG) eine Verwaltungspraxis entwickelt, die auch in der Rechtsprechung des Senats (vgl. BayVGH, Beschluss vom 3.7.2008 - 19 CS 08.1697 - juris; s. auch BayVGH, Beschluss vom 1.8.2005 - 24 CE 05.1015 - juris; Beschluss vom 21.6.2007 - 24 CS 06.3454 - juris und Beschluss vom 15.1.2008 - 10 CS 07.3104 - juris) durchgängig zugrunde gelegt wird (zuletzt BayVGH, Beschluss vom 7.9.2010 - 19 CS 10.1681 - juris).
- VG Bayreuth, 27.04.2016 - B 4 S 16.227
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums
Rn. 27 Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs darf der Ausländer durch die Verwaltungspraxis, Aufenthaltserlaubnisse für Studienzwecke zur Vermeidung eines nachträglichen Befristungsverfahrens (§ 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) unter einer auflösenden Bedingung zu erteilen, weder bevorzugt noch benachteiligt werden (BayVGH, Beschluss vom 07.09.2010 - 19 CS 10.1681 Rn. 6;… Urteil vom 26.05.2011 - 19 BV 11.174 Rn. 19).Rn. 28 Ausgehend davon ergibt sich anhand der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz (AVV-AufenthG), an die die Antragsgegnerin gebunden ist und die auch in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, Beschluss vom 07.09.2010 - a.a.O. Rn. 8) durchgängig zugrunde gelegt wird, folgendes:.
- VG Schleswig, 15.02.2022 - 11 B 99/21 Die Vorschrift will verhindern, dass eine Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken als Vehikel für eine unkontrollierte Einwanderung aus anderen Motiven genutzt wird (vgl. zu § 16b Abs. 4: VGH München, Beschluss vom 07.09.2010 - 19 CS 10.1681 -, juris, Rn. 7; VG Schleswig…, Beschluss vom 09.4.2021 - 1 B 34/21 -, juris, Rn. 33).
- VGH Bayern, 07.09.2011 - 19 CS 11.1062
Aufenthalt zum Zwecke der Ausbildung
Diese Voraussetzungen liegen jedenfalls dann nicht vor, wenn das bisherige Studium nicht ordnungsgemäß betrieben worden ist (Entscheidungen des Senats vom 5.5.2010 Az. 19 BV 09.3103, vom 7.9.2010 Az. 19 CS 10.1681, vom 22.10.2010 Az. 19 CS 10.1955, vom 30.3.2011 Az. 19 ZB 10.3112 sowie vom 30.3.2011 Az. 19 CS 10.3064 u. a. unter Bezugnahme auf den Zweck der Regelung, der Bedeutung der Studienstandorts Deutschland im internationalen Vergleich Rechnung zu tragen und die Zulassung ungeeigneter Personen zu verhindern). - VGH Bayern, 30.03.2011 - 19 ZB 10.3112
Aufenthalt zum Zwecke des Studiums; Antrag auf Verlängerung der …
Diese Voraussetzungen liegen jedenfalls dann nicht vor, wenn die in Nr. 16.2.5 S. 3 AVwVAufenthG genannte Gesamtaufenthaltsdauer von 10 Jahren überschritten ist oder das bisherige Studium nicht ernsthaft betrieben worden ist (Beschlüsse des Senats vom 7.9.2010 Az. 19 CS 10.1681 und vom 22.10.2010 Az. 19 CS 10.1955). - VGH Bayern, 30.03.2011 - 19 CS 10.3064
Aufenthalt zum Zwecke der Ausbildung; Soll-/Regelversagung der …
- VG Bayreuth, 18.02.2019 - B 6 S 18.957
Übertragbarkeit des richterrechtlich im Sozialrecht entwickelten …
- VG Ansbach, 10.12.2010 - AN 19 S 10.01527
Einstweiliger Rechtsschutz; Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des …
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".