Rechtsprechung
| VG Berlin, 22.09.2017 - 19 L 475.17 |
Verfahrensgang
- VG Berlin, 22.09.2017 - 19 L 475.17
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2018 - 2 S 37.17
Wird zitiert von ... (2)
- VG Berlin, 25.09.2019 - 19 l 436.19 Dieser Einordnung steht nicht entgegen, dass das Fortbestehen der Genehmigungsfreistellung - und damit letztlich der Bauberechtigung (vgl. § 63 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauO Bln a.F.) - nur vorläufig festgestellt werden soll (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 21. September 2017 - VG 19 L 475.17 -, S. 7 d. amtl.
Denn auch dies bedeutet eine Vorwegnahme der Hauptsache, wenn sie dem Bauherrn - wie hier - für die Dauer eines etwaigen sich anschließenden Hauptsacheverfahrens die Rechtsposition vermittelt, die er in der Hauptsache anstrebt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 21. September 2017, a.a.O.;… Dombert, in: Finkelnburg/ders./Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, Rn. 179 f.).
Rn. 6 Eine der Vorwegnahme der Hauptsache gleichkommende "vorläufige" Genehmigungsfreistellung nach § 123 Abs. 1 VwGO kann nur in Betracht kommen, wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Bauherrn unzumutbar wären und - abweichend von dem sonst geltenden Maßstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO) - ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg auch in der Hauptsache spricht (vgl. Bayerischer VGH
…, Beschluss vom 29. April 1998, a.a.O.;… VG Berlin, Beschlüsse vom 30. Oktober 2017, a.a.O., S. 9, und vom 21. September 2017, a.a.O.;… W.-R. Schenke, in: Kopp/ders., a.a.O.; für eine Visumerteilung im Verfahren des § 123 VwGO etwa auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 6. Februar 2019 - OVG 3 S 101.18 -, juris Rn. 6 m.w.Nachw., vom 28. April 2017 - OVG 3 S 23.17, OVG 3 M 38.17 -, juris Rn. 1, und vom 29. April 2014 - OVG 11 S 21.14 -, juris Rn. 7). - VG Berlin, 06.08.2018 - 19 L 32.18
Sofort vollziehbare Nutzungsuntersagung nebst Zwangsmittelandrohung
Rn. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte verwiesen, die Streitakte zum Verfahren OVG 2 S 37.17/VG 19 L 475.17 sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners, die vorlagen und Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.Die Kammer geht trotz des (zum Teil nur wiederholten) Vortrags des Antragstellers zum Geltungsbereich des Bebauungsplan XI-B4 weiterhin davon aus, dass dieser auch das Vorhabengrundstück erfasst (zur Begründung wird auf die Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 22. September 2017 - VG 19 L 475.17 -, S. 9 f. verwiesen, an denen festgehalten wird).
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