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Rechtsprechung
   OLG Köln, 19.01.2001 - 19 U 198/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,4483
OLG Köln, 19.01.2001 - 19 U 198/99 (https://dejure.org/2001,4483)
OLG Köln, Entscheidung vom 19.01.2001 - 19 U 198/99 (https://dejure.org/2001,4483)
OLG Köln, Entscheidung vom 19. Januar 2001 - 19 U 198/99 (https://dejure.org/2001,4483)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB §§ 280, 249; AKB § 12 Abs. 1 Nr. 1
    Autorecht; Diebstahl eines Mietwagens

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 1176
  • MDR 2001, 934
  • VersR 2002, 372
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (8)

  • BGH, 17.03.1993 - IV ZR 11/92

    Anforderungen an die Darlegung des äußeren Bildes eines Diebstahls

    Auszug aus OLG Köln, 19.01.2001 - 19 U 198/99
    Rn. 6 Für den Nachweis des äußeren Bildes der Entwendung reicht es in der Regel aus, wenn der Versicherungsnehmer (hier: Mieter) beweist, dass das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und später dort nicht wieder aufgefunden worden ist (vgl. z. B. BGH NJW 1995, 2169; NJW-RR 1993, 719).

    Zwar ist anerkannt, dass sich der Versicherer (hier: der Vermieter) als Indiz auf ein unredliches oder gar betrügerisches Verhalten des Versicherungsnehmers (hier: Mieters) in früheren Fällen stützen kann; jedoch muss es sich hierbei um vergleichbare Fälle handeln (BGH VersR 93, 571;… wN bei Stiefel/Hofmann a. a. O.).

  • BGH, 03.07.1991 - IV ZR 220/90

    Anforderungen an die Führung des Beweises der Vortäuschung eines …

    Auszug aus OLG Köln, 19.01.2001 - 19 U 198/99
    Dementsprechend hatte der Beklagte Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein versicherter Diebstahl ergibt (sog. Beweis für das äußere Bild eines Diebstahls, BGH VersR 91, 1047; 85, 559; 86, 53), die Klägerin hingegen musste Indizien darlegen und beweisen, aus denen sich eine "erhebliche" Wahrscheinlichkeit für eine Vortäuschung der Entwendung ergab (BGH VersR 84, 29; 85, 330;… siehe ausführlich Stiefel/Hofmann, AKB, 6. Auflage, § 12 Nr. 33).

    Zwar sind an diesen Gegenbeweis keine zu hohen Anforderungen zu stellen; es reicht vielmehr ein Indizienbeweis in erleichterter Form aus (BGH VersR 1991, 1047;… Stiefel/Hofmann a. a. O. m. w. N.).

  • BGH, 17.05.1995 - IV ZR 279/94

    Darlegung des äußeren Bildes eines Kfz-Diebstahls

    Auszug aus OLG Köln, 19.01.2001 - 19 U 198/99
    Rn. 6 Für den Nachweis des äußeren Bildes der Entwendung reicht es in der Regel aus, wenn der Versicherungsnehmer (hier: Mieter) beweist, dass das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und später dort nicht wieder aufgefunden worden ist (vgl. z. B. BGH NJW 1995, 2169; NJW-RR 1993, 719).
  • BGH, 05.10.1983 - IVa ZR 19/82

    Begriff der groben Fahrlässigkeit; Ersatzpflicht des Versicherers bei …

    Auszug aus OLG Köln, 19.01.2001 - 19 U 198/99
    Dementsprechend hatte der Beklagte Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein versicherter Diebstahl ergibt (sog. Beweis für das äußere Bild eines Diebstahls, BGH VersR 91, 1047; 85, 559; 86, 53), die Klägerin hingegen musste Indizien darlegen und beweisen, aus denen sich eine "erhebliche" Wahrscheinlichkeit für eine Vortäuschung der Entwendung ergab (BGH VersR 84, 29; 85, 330;… siehe ausführlich Stiefel/Hofmann, AKB, 6. Auflage, § 12 Nr. 33).
  • BGH, 01.10.1975 - VIII ZR 130/74

    Haftungsfreistellung und Beweislastumkehr bei Kfz.-Miete

    Auszug aus OLG Köln, 19.01.2001 - 19 U 198/99
    Diese Vertragsregelung schafft für die Mietvertragsparteien u. a. die gleiche materielle Rechtslage, wie sie bei Abschluss einer Teilkaskoversicherung zur Abwicklung des Diebstahlsrisikos nach den allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung (AKB) für den eigenen Wagen bestehen würde und entspricht damit den vom BGH für die Ausgestaltung von Haftungsfreistellungsvereinbarungen in Fahrzeugmietverträgen gestellten Anforderungen (BGH VersR 1976, 61;… Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 4. Auflage, § 9 M 80 m. w. N.).
  • BGH, 19.12.1984 - IVa ZR 159/82

    Leistungsfreiheit des Versicherers bei Zweifeln an der behaupteten Entwendung des …

    Auszug aus OLG Köln, 19.01.2001 - 19 U 198/99
    Dementsprechend hatte der Beklagte Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein versicherter Diebstahl ergibt (sog. Beweis für das äußere Bild eines Diebstahls, BGH VersR 91, 1047; 85, 559; 86, 53), die Klägerin hingegen musste Indizien darlegen und beweisen, aus denen sich eine "erhebliche" Wahrscheinlichkeit für eine Vortäuschung der Entwendung ergab (BGH VersR 84, 29; 85, 330;… siehe ausführlich Stiefel/Hofmann, AKB, 6. Auflage, § 12 Nr. 33).
  • BGH, 03.04.1985 - IVa ZR 158/83

    Nachweis eines Kfz-Diebstahls durch den Versicherungsnehmer in der …

    Auszug aus OLG Köln, 19.01.2001 - 19 U 198/99
    Dementsprechend hatte der Beklagte Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein versicherter Diebstahl ergibt (sog. Beweis für das äußere Bild eines Diebstahls, BGH VersR 91, 1047; 85, 559; 86, 53), die Klägerin hingegen musste Indizien darlegen und beweisen, aus denen sich eine "erhebliche" Wahrscheinlichkeit für eine Vortäuschung der Entwendung ergab (BGH VersR 84, 29; 85, 330;… siehe ausführlich Stiefel/Hofmann, AKB, 6. Auflage, § 12 Nr. 33).
  • BGH, 16.10.1985 - IVa ZR 209/83

    Nachweis der Entwendung eines versicherten Kfz

    Auszug aus OLG Köln, 19.01.2001 - 19 U 198/99
    Dementsprechend hatte der Beklagte Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein versicherter Diebstahl ergibt (sog. Beweis für das äußere Bild eines Diebstahls, BGH VersR 91, 1047; 85, 559; 86, 53), die Klägerin hingegen musste Indizien darlegen und beweisen, aus denen sich eine "erhebliche" Wahrscheinlichkeit für eine Vortäuschung der Entwendung ergab (BGH VersR 84, 29; 85, 330;… siehe ausführlich Stiefel/Hofmann, AKB, 6. Auflage, § 12 Nr. 33).
  • OLG Düsseldorf, 10.09.2007 - 24 U 97/07

    Beweispflicht zum äußeren Bild eines Diebstahls bei Mietwagenverlust

    Die für § 12 Abs. 1 Ziffer 1 b AKB geltenden Beweisgrundsätze sind wegen der am Leitbild der Kaskoversicherung orientierten Ausgestaltung des Automietvertrages auf das Haftungsverhältnis zwischen den Mietvertragsparteien im Hinblick auf den behaupteten Diebstahl zu übertragen (so zutreffend OLG Köln VersR 2002, 372).
  • LG Bonn, 28.10.2016 - 1 O 110/15

    Grober Fahrlässigkeit, Autovermietung, Kaskoversicherungsschutz

    Denn die zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1. ausdrücklich getroffene Vereinbarung der Gewährung eines an die Fahrzeugvollversicherung angelehnten Schutzes führt dazu, dass für die Parteien dieses Mietvertrages die gleiche Rechtslage besteht, wie sie bei dem Abschluss eines Kaskoversicherungsvertrages bestünde (vgl. OLG Rostock NJOZ 2004, 1394f. zu § 12 AKB a.F.; OLG Köln NJW-RR 2001, 1176 für einen Mietwagen-Diebstahl).
  • LG Kleve, 13.04.2007 - 1 O 178/06
    Dabei ist vorliegend - weil der hier abgeschlossene Automietvertrag am Leitbild der Kfz-Teilkaskoversicherung orientiert ausgestaltet ist - entsprechend den für AKB § 12 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b) entwickelten Beweisgrundsätzen ausreichend für den Diebstahlsnachweis, dass Tatsachen feststehen, aus denen sich das äußere Bild eines Diebstahls mit hinreichender Deutlichkeit erschließen lässt (OLG Köln VersR 1996, 1375 - 1376; OLG Köln, Urteil vom 19.01.2001, Aktenzeichen: 19 U 198/99).

    Das äußere Bild ist im Allgemeinen schon dann gegeben, wenn der Kraftwagen zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und später dort nicht mehr vorgefunden worden ist (OLG Köln, 9. Zivilsenat, Urteil vom 10.07.2001, Aktenzeichen: 9 U 3/99; OLG Köln, 19. Zivilsenat, Urteil vom 19.01.2001, Aktenzeichen: 19 U 198/99 ).

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