Rechtsprechung
| OLG Frankfurt, 29.08.2003 - 19 U 237/02 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- IWW
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
"Bauherr" ist nicht immer zugleich Auftraggeber des Architekten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BGB § 631; HOAI § 1 § 4
Darlegungs- und Beweislast für den Abschluss eines Architektenvertrages
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Der "Bauherr" ist nicht immer zugleich Auftraggeber des Architekten! (IBR 2003, 545)
Papierfundstellen
- BauR 2004, 112
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (6)
- OLG Hamm, 29.01.2001 - 17 U 181/98
Abgrenzung der Beauftragung eines Architekten von der Akquisitionsphase
Auszug aus OLG Frankfurt, 29.08.2003 - 19 U 237/02
Jedoch genügt dies vorliegend, allein nicht, um von der Erteilung eines Auftrages an den Kläger zur Durchführung von Architektenleistungen ausgehen zu können, Soweit die Rechtsprechung die Inanspruchnahme der Dienste eines Architekten durch Entgegennahme und Verwertung der Architektenleistungen durch den Bauherrn grundsätzlich als zumindest stillschweigenden Abschluss eines Architektenvertrages beurteilt, weil die Herstellung des Werkes nach den Umständen nur gegen eine Vergütung zu erwarten sei und der Bauherr nicht habe davon ausgehen können, dass der Architekt seine Leistungen unentgeltlich, etwa im Rahmen einer Akquisition, habe erbringen wollen (vgl. OLG Hamm, NZBau 2001, 508 ff.; OLG Saarbrücken, NJW-RR 1999, 1035; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 1317, 1319 f.; OLG Koblenz NJW-RR 1996, 1045; OLG Dresden, NZBau 2001, 505; h. M.), kommen diese Grundsätze, die vornehmlich die Abgrenzung von nicht vergütungspflichtigen Akquisitionsleistungen zum verbindlichen Auftrag zum Gegenstand haben, vorliegend nicht zur Anwendung. - VGH Baden-Württemberg, 26.11.1980 - 3 S 2005/80
Verantwortlicher Bauherr iSd BauO BW § 77, BauO BW § 78
Auszug aus OLG Frankfurt, 29.08.2003 - 19 U 237/02
Der Senat folgt hierbei den zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts, die darauf abstellen, dass der Begriff des "Bauherrn" mehrdeutig ist und sowohl im Sinne des öffentlichen Baurechts als auch des privaten Vertragsrechte verstanden werden kann und nimmt auf diese Ausführungen Bezug (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, BauR 1981, S. 185 ff.). - OLG Saarbrücken, 10.02.1999 - 1 U 379/98
Abgrenzung Architektenvertrag und vorvertragliche Vorbereitungsverhandlungen; …
Auszug aus OLG Frankfurt, 29.08.2003 - 19 U 237/02
Jedoch genügt dies vorliegend, allein nicht, um von der Erteilung eines Auftrages an den Kläger zur Durchführung von Architektenleistungen ausgehen zu können, Soweit die Rechtsprechung die Inanspruchnahme der Dienste eines Architekten durch Entgegennahme und Verwertung der Architektenleistungen durch den Bauherrn grundsätzlich als zumindest stillschweigenden Abschluss eines Architektenvertrages beurteilt, weil die Herstellung des Werkes nach den Umständen nur gegen eine Vergütung zu erwarten sei und der Bauherr nicht habe davon ausgehen können, dass der Architekt seine Leistungen unentgeltlich, etwa im Rahmen einer Akquisition, habe erbringen wollen (vgl. OLG Hamm, NZBau 2001, 508 ff.; OLG Saarbrücken, NJW-RR 1999, 1035; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 1317, 1319 f.; OLG Koblenz NJW-RR 1996, 1045; OLG Dresden, NZBau 2001, 505; h. M.), kommen diese Grundsätze, die vornehmlich die Abgrenzung von nicht vergütungspflichtigen Akquisitionsleistungen zum verbindlichen Auftrag zum Gegenstand haben, vorliegend nicht zur Anwendung.
- OLG Düsseldorf, 13.08.1996 - 22 U 212/95
Prozeßführungsbefugnis der Honorareinzugsstelle des Bundes Deutscher Architekten
Auszug aus OLG Frankfurt, 29.08.2003 - 19 U 237/02
Jedoch genügt dies vorliegend, allein nicht, um von der Erteilung eines Auftrages an den Kläger zur Durchführung von Architektenleistungen ausgehen zu können, Soweit die Rechtsprechung die Inanspruchnahme der Dienste eines Architekten durch Entgegennahme und Verwertung der Architektenleistungen durch den Bauherrn grundsätzlich als zumindest stillschweigenden Abschluss eines Architektenvertrages beurteilt, weil die Herstellung des Werkes nach den Umständen nur gegen eine Vergütung zu erwarten sei und der Bauherr nicht habe davon ausgehen können, dass der Architekt seine Leistungen unentgeltlich, etwa im Rahmen einer Akquisition, habe erbringen wollen (vgl. OLG Hamm, NZBau 2001, 508 ff.; OLG Saarbrücken, NJW-RR 1999, 1035; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 1317, 1319 f.; OLG Koblenz NJW-RR 1996, 1045; OLG Dresden, NZBau 2001, 505; h. M.), kommen diese Grundsätze, die vornehmlich die Abgrenzung von nicht vergütungspflichtigen Akquisitionsleistungen zum verbindlichen Auftrag zum Gegenstand haben, vorliegend nicht zur Anwendung. - OLG Koblenz, 07.05.1996 - 3 U 799/95
Architektenhonorar bei bloßen Vorarbeiten
Auszug aus OLG Frankfurt, 29.08.2003 - 19 U 237/02
Jedoch genügt dies vorliegend, allein nicht, um von der Erteilung eines Auftrages an den Kläger zur Durchführung von Architektenleistungen ausgehen zu können, Soweit die Rechtsprechung die Inanspruchnahme der Dienste eines Architekten durch Entgegennahme und Verwertung der Architektenleistungen durch den Bauherrn grundsätzlich als zumindest stillschweigenden Abschluss eines Architektenvertrages beurteilt, weil die Herstellung des Werkes nach den Umständen nur gegen eine Vergütung zu erwarten sei und der Bauherr nicht habe davon ausgehen können, dass der Architekt seine Leistungen unentgeltlich, etwa im Rahmen einer Akquisition, habe erbringen wollen (vgl. OLG Hamm, NZBau 2001, 508 ff.; OLG Saarbrücken, NJW-RR 1999, 1035; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 1317, 1319 f.; OLG Koblenz NJW-RR 1996, 1045; OLG Dresden, NZBau 2001, 505; h. M.), kommen diese Grundsätze, die vornehmlich die Abgrenzung von nicht vergütungspflichtigen Akquisitionsleistungen zum verbindlichen Auftrag zum Gegenstand haben, vorliegend nicht zur Anwendung. - OLG Dresden, 02.12.1999 - 9 U 585/99
Abgrenzung zwischen Akquisitions- und entgeltlicher Tätigkeit eines Architekten
Auszug aus OLG Frankfurt, 29.08.2003 - 19 U 237/02
Jedoch genügt dies vorliegend, allein nicht, um von der Erteilung eines Auftrages an den Kläger zur Durchführung von Architektenleistungen ausgehen zu können, Soweit die Rechtsprechung die Inanspruchnahme der Dienste eines Architekten durch Entgegennahme und Verwertung der Architektenleistungen durch den Bauherrn grundsätzlich als zumindest stillschweigenden Abschluss eines Architektenvertrages beurteilt, weil die Herstellung des Werkes nach den Umständen nur gegen eine Vergütung zu erwarten sei und der Bauherr nicht habe davon ausgehen können, dass der Architekt seine Leistungen unentgeltlich, etwa im Rahmen einer Akquisition, habe erbringen wollen (vgl. OLG Hamm, NZBau 2001, 508 ff.; OLG Saarbrücken, NJW-RR 1999, 1035; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 1317, 1319 f.; OLG Koblenz NJW-RR 1996, 1045; OLG Dresden, NZBau 2001, 505; h. M.), kommen diese Grundsätze, die vornehmlich die Abgrenzung von nicht vergütungspflichtigen Akquisitionsleistungen zum verbindlichen Auftrag zum Gegenstand haben, vorliegend nicht zur Anwendung.
- OLG Düsseldorf, 14.12.2021 - 23 U 81/21
Abrechnung der Leistungen mit zwei Schlussrechnungen i.R.e. Anspruchs auf …
Im Ausgangspunkt zu Recht hat das Landgericht der auch von ihm vorgenommenen Auslegung zugrunde gelegt, dass der Architekt die Darlegungs- und Beweislast für den Vertragsschluss trägt (…vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 20.12.2011 - I-21 U 41/10, juris, Rdnr. 28 ff.; OLG Frankfurt, Urteil v. 29.08.2003 - 19 U 237/02, BauR 2004, 112 f.; jew. m.w.Nw.). - OLG Koblenz, 20.11.2014 - 1 U 372/14
Architekt soll "ein Fläschchen Schampus aufmachen": Planungsauftrag erteilt!
Die Beklagten können das dann aber nicht zu ihren Gunsten zum Anlass nehmen, auf den vom Oberlandesgericht Frankfurt mit Urteil vom 29. August 2003 (IBR 2003, 545) entschiedenen Sachverhalt zu verweisen. - OLG Saarbrücken, 13.08.2018 - 2 U 81/16
Zwei mögliche Auftraggeber: Kein Honorar trotz verwerteter Planungsleistungen!
In derartigen atypischen Konstellationen obliegt dem Architekten die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, welcher der möglichen Auftraggeber den Auftrag zur Erbringung von Architektenleistungen erteilt hat (OLG Frankfurt, BauR 2004, 112 f.;… Kniffka/Koeble, aaO, Rn. 21;… Löffelmann/Fleischmann, aaO, Rn. 864). - LG Aachen, 30.10.2018 - 12 O 117/18
Bezeichnung als "Bauherr" sagt gar nichts aus!
Kommen mehrere Personen als Auftraggeber in Betracht obliegt es dem Architekten, darzulegen und unter Beweis zu stellen, welche Beteiligten ihm den Auftrag zur Ausführung von Architektenleistungen erteilt haben (OLG Frankfurt, Urt. vom 29.8.2003, 19 U 237/02 m.w. Nachw.).
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