Rechtsprechung
| OLG Düsseldorf, 19.09.1979 - 19 W 22/79 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- LAG Rheinland-Pfalz, 22.07.1985 - 4 Ta 166/85
Kostentragungspflicht; Außergerichtliche Kosten; Beschwerde; Ordnungsgeld
Die Vorschriften der §§ 91 ff ZPO sind eine abschließende Sonderregelung der Kostentragungspflicht zwischen den Parteien, neben der in analoger Anwendung der § 46 OWiG , § 467 StPO eine Auferlegung der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers auf die Staatskasse für den Fall der erfolgreichen Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nicht in Betracht kommt (in Übereinstimmung mit LArbG Frankfurt 18.3.1982 3 Ta 206/81 = MDR 1982, 612 und OLG Düsseldorf 19.9.1979 19 W 22/79 = Rpfleger 1979, 467 gegen OLG Bamberg 2.11.1981 7 WF 66/81 = MDR 1982, 585 und OLG Hamm 15.11.1979 2 W 13/78 = MDR 1980, 322). - OLG Celle, 05.01.1982 - 7 W 28/81 Erstattungspflicht für außergerichtliche Kosten bei Beschwerde gegen Ordnungsgeldbeschluß nach dem ZuSEG | 1. Die Erstattungspflicht für die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers bei einer - erfolgreichen - Beschwerde gegen einen Ordnungsgeldbeschluß nach ZPO § 380 Abs. 3 bestimmt sich nach den Bestimmungen des ZuSEG (Vergleiche OLG Karlsruhe, 1979-12-09, 5 W 69/76, Justiz 1977, 97; Vergleiche OLG Düsseldorf, 1979-09-19, 19 W 22/79, Rpfleger 1979, 467) und nicht in entsprechender Anwendung des StPO § 467 (Vergleiche OLG Hamm, 1979-11-15, 2 W 13/78, Rpfleger 1980, 72; Vergleiche OLG Koblenz, 1966-12-21, 1 Ws 213/66, NJW 1967, 1240).
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