Rechtsprechung
| BayObLG, 08.09.1998 - 1Z AR 63/98 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3, § 281, § 828
Verweisung eines Vollstreckungsverfahrens gegen mehrere Schuldner - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- Rpfleger 1999, 31
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (2)
- BayObLG, 26.11.1985 - Allg. Reg. 90/85
Auszug aus BayObLG, 08.09.1998 - 1Z AR 63/98
Das Bayerische Oberste Landesgericht ist als das zunächst höhere gemeinsame Gericht zur Entscheidung über das Gesuch berufen, da die Schuldner ihren Wohnsitz und damit ihren allgemeinen Gerichtsstand in verschiedenen bayerischen Oberlandesgerichtsbezirken haben (§ 36 Abs. 1 ZPO ; vgl. BayObLGZ 1985, 397/398).a) Wenn man davon ausgehen wollte, daß das Amtsgericht Nürnberg das Verfahren gemäß § 281 ZPO auch hinsichtlich des Schuldners zu 1 mit bindender Wirkung an das Amtsgericht Hof verwiesen hat (vgl. zu dieser Möglichkeit BayObLGZ 1985, 397/399 f.), obwohl dieses für den Schuldner zu 1 unzuständig ist (§ 828 Abs. 2 ZPO ), so könnte sich die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hof bereits aus der auch im Bestimmungsverfahren gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu beachtenden Bindungswirkung ergeben (…vgl. BayObLG aaO).
Einer vorangehenden Mitteilung des Pfändungsantrags an die Schuldner oder deren Anhörung im Bestimmungsverfahren bedurfte es nicht (vgl. § 834 ZPO und BayObLGZ 1985, 397/398).
- BayObLG, 07.11.1997 - 1Z AR 80/97
Auszug aus BayObLG, 08.09.1998 - 1Z AR 63/98
b) Hat hingegen das Amtsgericht Nürnberg das Verfahren im Hinblick auf die auf der Hand liegenden Zuständigkeitsprobleme lediglich abgegeben, weil auf den Antrag der Gläubigerin ohnehin eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erfolgen mußte, entfaltet der Beschluß des Amtsgerichts Nürnberg keine Bindungswirkung (vgl. Senatsbeschluß vom 7.11.1997 Az. 1Z AR 80/97).
- BayObLG, 01.08.2019 - 1 AR 12/19
Örtliche Zuständigkeit für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in einen Miterbenanteil
Die Vorschrift des § 36 ZPO ist auch im Vollstreckungsverfahren gemäß §§ 828 ff. ZPO entsprechend anwendbar (vgl. BayObLG…, Beschluss vom 13. Juli 2005, 1Z AR 143/05, juris Rn. 4; Beschluss vom 8. September 1998, 1Z AR 63/98, juris Rn. 6; OLG Hamm…, Beschluss vom 14. Juli 2016, 32 SA 45/16, juris Rn. 2; jeweils zu § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO;… Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 Rn. 3; vgl. auch BGH…, Beschluss vom 2. März 1983, IVb ARZ 49/82, NJW 1983, 1859 [juris Rn. 6]; zu § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO). - OLG Hamm, 14.07.2016 - 32 Sa 45/16
Gerichtsstandbestimmung; Vollstreckungsgericht; Pfändungs- und …
§ 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist sinngemäß anwendbar, wenn wie hier gegen mehrere Schuldner, denen eine oder mehrere Forderungen gemeinschaftlich zustehen sollen, einheitlich durch Pfändung dieser Forderungen vollstreckt werden soll (vgl. nur BayObLG, Beschl. vom 08.09.1998 - 1Z AR 63/98 - zitiert nach juris;… Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl. § 828 Rn. 2). - OLG Köln, 11.07.2005 - 2 W 45/05
Zuständiges Vollstreckungsgericht bei Titel gegen mehrere Schuldner mit …
4/83|LG Aachen; 28.01.1983; 5 T 34/83|OLG Stuttgart; 26.04.1983; 8 W 180/83">Rpfleger 1983, 288; BayObLG, Rpfleger 1999, 31; Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 828 Rdn. 2). - OLG Brandenburg, 27.02.2023 - 1 AR 5/23
Gerichtliche Zuständigkeit für einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bei …
Einer vorherigen Anhörung der Antragsgegner im Bestimmungsverfahren bedurfte es gemäß § 834 ZPO nicht (BayObLG, Beschluss vom 8. September 1998, Az.: 1Z AR 63/98, juris Rn. 6; BayObLG, NJW-RR 1986, 421).
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