Rechtsprechung
| ArbG Elmshorn, 10.09.1996 - 1d BVGa 36/96 |
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Hausverbot gegen Betriebsratsvorsitzenden
Wird zitiert von ... (3)
- BVerwG, 04.02.2021 - 5 VR 1.20
Mitglied des Personalrats ist nach außerordentlicher Kündigung an der Ausübung …
Rn. 29 Die vorgenannten Grundsätze entsprechen auch der in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa LAG Köln, Beschluss vom 27. Juli 2011 - 9 TaBVGa 2/11 - juris; LAG Hamm, Beschluss vom 23. Juni 2014 - 13 TaBVGa 21/14 - juris, jeweils m.w.N.) und Fachliteratur (…vgl. etwa Huke, in: Hess/Worzalla/Glock/Nicolai/Rose/Huke, BetrVG, 10. Aufl. 2018, § 24 Rn. 11 f. m.w.N.) überwiegend vertretenen Auffassung zu der vergleichbaren betriebsverfassungsrechtlichen Frage, ob und wann außerordentlich gekündigte Betriebsratsmitglieder im Falle der Erhebung der Kündigungsschutzklage gemäß § 78 Satz 1 BetrVG in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden dürfen und wann von deren zeitweiliger Verhinderung im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG auszugehen ist (a.A. ArbG Elmshorn, Beschluss vom 10. September 1996 - 1d BVGa 36/96 - AiB 1997, 173 und ArbG Hamburg, Beschluss vom 16. Juni 1997 - 21 GaBV 1/97 - AiB 1997, 659, wonach ein gekündigtes Betriebsratsmitglied zur Ausübung seines Amtes bis zur rechtskräftigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses befugt sei). - ArbG Hamburg, 06.05.1997 - 25 GaBV 4/97
Umfang des Zugangsrechts von Betriebsratsmitgliedern zu betrieblichen Lagern; …
Denn ohne den Erlaß einer einstweiligen Verfügung würde der Anspruch des Beteiligten zu 1) auf Zutritt zu den Arbeitsplätzen im Lagerbereich - jedenfalls für einen längeren Zeitraum - vereitelt (s. auch Arbeitsgericht Elmshorn vom 05.12.1990, AiB 1991, S. 56, Arbeitsgericht Elmshorn vom 10.09.1990 - Az 1d BVGa 36/96). - LAG Hamm, 15.04.2016 - 13 Sa 1364/15
Zeitliche Grenzen der ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines …
z. B. ArbG Hamburg, 16.06.1997 - 21 GaBV 1/97 - AiB 1997, 659; ArbG Elmshorn, 10.09.1969 - 1 d BVGa 36/96 - AiB 1997, 173; Dütz, DB 1978, Beilage 13, 1) war er selbst (auch) an der Ausübung von Betriebsratstätigkeit verhindert, und zwar aufgrund der ihm gegenüber ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung vom 13.05.2014, über deren Wirksamkeit im August 2014 noch nicht arbeitsgerichtlich entschieden war.
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