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   OVG Bremen, 10.09.2003 - 2 A 131/02   

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OVG Bremen, 10.09.2003 - 2 A 131/02 (https://dejure.org/2003,14625)
OVG Bremen, Entscheidung vom 10.09.2003 - 2 A 131/02 (https://dejure.org/2003,14625)
OVG Bremen, Entscheidung vom 10. September 2003 - 2 A 131/02 (https://dejure.org/2003,14625)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • bremen.de PDF

    Gewährung von Sozialhilfe - Einsatz einer Lebensversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unbillige Härte hinsichtlich des Einsatzes von Vermögen im Sozialhilferecht; Nichtvorliegen eines Härtefalles bei Verlangen zur Verwertung einer Lebensversicherung durch Rückkauf; Härtefall bei Verlangen des Einsatzes einer zur Altersvorsorge bestimmten ...

  • Judicialis

    BSHG § 88 Abs. 3; ; VwGO § 68

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 14.07.1998 - 5 C 2.97

    Sozialhilfe, Vorabentscheidung dem Grunde nach über Kürzung; Vorabentscheidung

    Auszug aus OVG Bremen, 10.09.2003 - 2 A 131/02
    Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Behörde mit ihrer Regelung einen längeren Zeitraum erfassen wollte (vgl. BVerwG, U. v. 14.07.1998 - 5 C 2/97 - = DVBl. 1998, 1135 ff. = NVwZ-RR 1999, 34 f. m.w.N.).

    Hat der Sozialhilfeträger Hilfeleistungen für einen in die Zukunft hineinreichenden, über den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung hinausgehenden Zeitraum abgelehnt, so erfasst die gerichtliche Überprüfung diesen Regelungszeitraum (BVerwG, U. v. 14.07.1998, a.a.O.).

    Anderenfalls hätte die Beklagte diese Ausführungen dem Bescheid nach der Rechtsbehelfsbelehrung - gleichsam nachrichtlich - angefügt (vgl. auch BVerwG, U.v. 14.07.1998, a.a.O.).

    Der Widerspruch gegen eine solche Vorabentscheidung wahrt in Verbindung mit einer nachfolgenden Verpflichtungsklage die Rechte der Klägerin auf uneingeschränkte Sozialhilfegewährung über den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides hinaus (vgl. BVerwG, U. v. 14.07.1998, a.a.O.), so dass es der Einlegung weiterer Widersprüche nicht bedurfte und die Klage insgesamt zulässig ist.

  • BVerwG, 19.12.1997 - 5 C 7.96

    Lebensversicherung als einzusetzendes Vermögen.

    Auszug aus OVG Bremen, 10.09.2003 - 2 A 131/02
    Dazu zählen auch Lebensversicherungen (BVerwG, U. v. 19.12.1997 - 5C 7/96 - = NJW 1998, 1879; OVG Münster, U.v. 19.11.1993 - 8 A 278/92 - = FEVS45, 58).

    Insoweit ermögliche es die Regelung des § 89 BSHG, zu berücksichtigen, dass eine sofortige Verwertung des Vermögens unwirtschaftlich wäre (BVerwG, U. v. 19.12.1997 - 5 C 7/96 - = NJW 1998, 1879).

    Der Schutz des § 88 Abs. 3 S. 2 BSHG kann nur demjenigen zuteil werden, der sein Vermögen nachweisbar für den Zweck der Alterssicherung einsetzt; bloße Absichten oder unverbindliche Erwägungen genügen nicht (BVerwG, U. v. 19.12.1997, a.a.O.; W. Schellhorn / H. Schellhorn, BSHG, Kommentar, 16. Auflage, § 88 Rdnr. 79).

  • BVerwG, 26.01.1966 - V C 88.64

    Rechtsmittel

    Auszug aus OVG Bremen, 10.09.2003 - 2 A 131/02
    Zum Begriff der Härte hat das BVerwG im Urteil vom 26.01.1966 (Az. V C 88.64 = BVerwGE 23, 149, 158; vgl. auch BVerwG, U. v. 29.04.1993 - 5 C 12.90 - = FEVS 44, 177) ausgeführt, dass dieser Begriff im Zusammenhang mit den vorangehenden Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes über das Schonvermögen gesehen werden müsse.

    Hier ist in erhöhtem Maße dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Sozialhilfe nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der vorhandenen Lebensgrundlagen führen soll (zum Umfang der Beeinträchtigung vgl. BVerwGE 23, 149, 158).

  • BVerwG, 04.09.1997 - 5 C 8.97

    Sozialhilfe - Einsatz angesparten Erziehungsgeldes als Härte - Vermögen -

    Auszug aus OVG Bremen, 10.09.2003 - 2 A 131/02
    Der gesetzgeberischen Zielsetzung, schwangere Frauen, die sich aus wirtschaftlichen Gründen in einer Konfliktsituation befinden, die Entscheidung für das Kind zu erleichtern, würde man nicht gerecht, wenn die Unterbrechung der Arbeitszeit wegen Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub dadurch erschwert wird, dass die Gewährung von Sozialhilfe für diese Zeit vom vorrangigen Einsatz von langfristig aufgebauten, zur Altersvorsorge bestimmten Lebensversicherungen abhängig gemacht wird (vgl. auch BVerwG, U. v. 04.09.1997 - 5 C 8.97 - = FEVS 48, 4 ff., wonach der Einsatz angesparten Erziehungsgeldes während des gesetzlichen Förderungszeitraums grundsätzlich eine Härte im Sinne von § 88 Abs. 3 S. 1 BSHG darstellt).
  • BVerwG, 29.04.1993 - 5 C 12.90

    Versagung von Eingliederungshilfe: Vermögenseinsatz des Hilfesuchenden für Besuch

    Auszug aus OVG Bremen, 10.09.2003 - 2 A 131/02
    Zum Begriff der Härte hat das BVerwG im Urteil vom 26.01.1966 (Az. V C 88.64 = BVerwGE 23, 149, 158; vgl. auch BVerwG, U. v. 29.04.1993 - 5 C 12.90 - = FEVS 44, 177) ausgeführt, dass dieser Begriff im Zusammenhang mit den vorangehenden Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes über das Schonvermögen gesehen werden müsse.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.11.1993 - 8 A 278/92

    Sozialhilferecht: Umfang der Hilfe zur Pflege, Einsatz einer

    Auszug aus OVG Bremen, 10.09.2003 - 2 A 131/02
    Dazu zählen auch Lebensversicherungen (BVerwG, U. v. 19.12.1997 - 5C 7/96 - = NJW 1998, 1879; OVG Münster, U.v. 19.11.1993 - 8 A 278/92 - = FEVS45, 58).
  • LSG Hessen, 29.07.2008 - L 7 SO 133/07

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - getrennt lebende Ehegatten aufgrund stationärer

    Ungeachtet der subjektiven Zweckbestimmung fehle es in diesem Fall bereits an der objektiven Eignung zur Alterssicherung (aA: OVG Bremen, 10.9.2003 - 2 A 131/02 - info also 2004, 77; Brühl/Geiger in: LPK-SGB XII, 8. Aufl., § 90 Rn. 87; für Arbeitslosenhilfe: BSG, 13.9.2006 - B 11a AL 53/05 R).

    In dem Fall kann ein verbleibendes Vermögen dauerhaft nicht mehr der eigenständigen wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit nach Überwindung der Notlage dienen (ähnlich: OVG Bremen, 10.9.2003 - 2 A 131/02 - info also 2004, 77).

  • VG Bremen, 20.08.2009 - S 5 K 3522/08

    Bestattungskosten - gestörtes Familienverhältnis

    Die Kapitallebensversicherungen der Klägerin unterfallen nicht der Schonvorschrift des § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII, denn sie dienen nicht der zusätzlichen Altersvorsorge nach § 10 a Altersvermögensgesetz oder des Abschnitts XI des Einkommenssteuergesetz und werden auch nicht staatlich gefördert (sog. Riester-Rente) (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 10.09.2003, Az. 2 A 131/02; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII Kommentar, § 90 Rdnr. 18).

    Das Verlangen, eine Lebensversicherung zu verwerten, stellt für sich keine Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 S. 1 SGB XII dar (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 10.09.2003, Az. 2 A 131/02).

    Der Schutz des § 90 Abs. 3 S. 2 SGB XII kann aber nur demjenigen zuteil werden, der sein Vermögen nachweisbar für den Zweck der Alterssicherung einsetzt, bloße Absichten oder unverbindliche Erwägungen genügen nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.12.1997, a.a.O.; OVG Bremen, Urt. v. 10.09.2003, a.a.O.).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.09.2004 - 1 M 247/04

    Prozesskostenhilfe; Schonvermögen; Kapitallebensversicherung

    Es sei auf die Entscheidung des OVG Bremen vom 10. September 2003 - 2 A 131/02 - zu verweisen.

    Dort führt das VG Leipzig mit überzeugenden Gründen aus, dass die Ziffer 1a lediglich die so genannte "Riester-Rente" hat privilegieren wollen (vgl. ebenso VG Leipzig, Urteil vom 03. April 2003 - 2 K 219/01 - OVG Bremen, Urteil vom 10. September 2003 - 2 A 131/02 -).

    Schließlich kann die Antragstellerin sich nicht mit Erfolg auf das Urteil des OVG Bremen vom 10. September 2003 - 2 A 131/02 -, NordÖR 2003, 512, berufen.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.01.2008 - L 20 SO 91/06

    Sozialhilfe

    Der von ihm zitierten Rechtsprechung des OVG Bremen ( Urteil v. 10.09.2003 - 2 A 131/02 = info also 2004, 77 mit den Besonderheiten "vorübergehende Sozialhilfe" und "Bedürftigkeit wegen Elternzeit") ist das BVerwG aber nicht gefolgt (BVerwG aaO m.w.N.).
  • BSG, 23.06.2014 - B 14 AS 21/14 B
    Insofern reicht zur Begründung auch nicht der Verweis auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Bremen aus (Urteil vom 10.9.2003 - 2 A 131/02 -), wonach es der gesetzgeberischen Zielsetzung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub widerspreche, wenn die Gewährung von Sozialhilfe während der Zeit des Erziehungsurlaubs vom vorrangigen Einsatz von langfristig aufgebauten, zur Altersvorsorge bestimmten Lebensversicherungen abhängig gemacht werde.
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