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   BVerfG, 03.02.2011 - 2 BvR 132/11   

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https://dejure.org/2011,15299
BVerfG, 03.02.2011 - 2 BvR 132/11 (https://dejure.org/2011,15299)
BVerfG, Entscheidung vom 03.02.2011 - 2 BvR 132/11 (https://dejure.org/2011,15299)
BVerfG, Entscheidung vom 03. Februar 2011 - 2 BvR 132/11 (https://dejure.org/2011,15299)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Vorläufige Untersagung jeglicher künftiger Medikation eines im Maßregelvollzug Untergebrachten - Kein Überwiegen der für ein Ergehen der eA sprechenden Gesichtspunkte im Rahmen der Folgenabwägung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG
    Ablehnung des Erlasses einer eA: Vorläufige Untersagung jeglicher künftiger Medikation eines im Maßregelvollzug Untergebrachten - Kein Überwiegen der für ein Ergehen der eA sprechenden Gesichtspunkte im Rahmen der Folgenabwägung - Subsidiarität bzgl gegenwärtiger ...

  • Wolters Kluwer

    Untersagung einer Zwangsmedikation und Ausübung von Druck auf eine Zustimmung zu einer entsprechenden Medikation durch eine Maßregelvollzugseinrichtung im Wege der einstweiligen Anordnung

  • rewis.io

    Ablehnung des Erlasses einer eA: Vorläufige Untersagung jeglicher künftiger Medikation eines im Maßregelvollzug Untergebrachten - Kein Überwiegen der für ein Ergehen der eA sprechenden Gesichtspunkte im Rahmen der Folgenabwägung - Subsidiarität bzgl gegenwärtiger ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Ablehnung des Erlasses einer eA: Vorläufige Untersagung jeglicher künftiger Medikation eines im Maßregelvollzug Untergebrachten - Kein Überwiegen der für ein Ergehen der eA sprechenden Gesichtspunkte im Rahmen der Folgenabwägung - Subsidiarität bzgl gegenwärtiger ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 32 Abs. 1; BVerfGG § 93d Abs. 2
    Untersagung einer Zwangsmedikation und Ausübung von Druck auf eine Zustimmung zu einer entsprechenden Medikation durch eine Maßregelvollzugseinrichtung im Wege der einstweiligen Anordnung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 17.02.2009 - 1 BvR 2492/08

    Bayerisches Versammlungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 03.02.2011 - 2 BvR 132/11
    Kann, wie hier, nicht festgestellt werden, dass die Verfassungsbeschwerde insgesamt von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hätte, gegen die Nachteile abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 117, 126 ; 122, 342 ).
  • BVerfG, 05.12.2006 - 1 BvR 2186/06

    Hufbeschlaggesetz

    Auszug aus BVerfG, 03.02.2011 - 2 BvR 132/11
    Kann, wie hier, nicht festgestellt werden, dass die Verfassungsbeschwerde insgesamt von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hätte, gegen die Nachteile abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 117, 126 ; 122, 342 ).
  • BVerfG, 15.11.2006 - 2 BvQ 63/06

    Ablehnung des Erlasses einer eA gegen die Versagung von Eilrechtsschutz im

    Auszug aus BVerfG, 03.02.2011 - 2 BvR 132/11
    Eine einstweilige Anordnung kann nur ergehen, wenn diese Abwägung ein deutliches Überwiegen der Gründe ergibt, die für den Erlass der Anordnung sprechen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. November 2006 - 2 BvQ 63/06 -, juris, und Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2009 - 2 BvR 1422/09 -, juris).
  • BVerfG, 30.07.2009 - 2 BvR 1422/09

    Überwiegen der mit dem Erlass einer eA verbundenen Nachteile

    Auszug aus BVerfG, 03.02.2011 - 2 BvR 132/11
    Eine einstweilige Anordnung kann nur ergehen, wenn diese Abwägung ein deutliches Überwiegen der Gründe ergibt, die für den Erlass der Anordnung sprechen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. November 2006 - 2 BvQ 63/06 -, juris, und Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2009 - 2 BvR 1422/09 -, juris).
  • BVerfG, 07.09.2017 - 2 BvR 1866/17

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die

    Eine einstweilige Anordnung kann nur ergehen, wenn diese Abwägung ein deutliches Überwiegen der Gründe ergibt, die für den Erlass der Anordnung sprechen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. November 2006 - 2 BvQ 63/06 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Februar 2011 - 2 BvR 132/11 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. April 2013 - 2 BvR 759/13 -, juris, Rn. 2).
  • BVerfG, 12.12.2013 - 2 BvR 636/12

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (GPS-gestützte "elektronische

    Jedenfalls führt die gebotene Abwägung im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass die begehrte einstweilige Anordnung nicht ergehen kann, weil die für deren Erlass sprechenden Gründe nicht in der erforderlichen Weise deutlich überwiegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Februar 2011 - 2 BvR 132/11 -, juris, Rn. 2 m.w.N.).
  • BVerfG, 10.02.2012 - 2 BvR 228/12

    Zwangsmedikation eines im Maßregelvollzug Untergebrachten - Kein Überwiegen der

    Eine einstweilige Anordnung kann nur ergehen, wenn diese Abwägung ein deutliches Überwiegen der Gründe ergibt, die für den Erlass der Anordnung sprechen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. November 2006 - 2 BvQ 63/06 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2009 - 2 BvR 1422/09 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Februar 2011 - 2 BvR 132/11 -, juris).

    Nach den Annahmen, von denen im vorliegenden Verfahren die Klinik und die Strafvollstreckungskammer ausgegangen sind und die beim gegenwärtigen Verfahrensstand nach den hier maßgeblichen Abwägungsgrundsätzen (s. unter 1.) hypothetisch als zutreffend zu unterstellen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Februar 2011 - 2 BvR 132/11 -, juris), können Belange von erheblichem Gewicht aber auch dann beeinträchtigt werden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung ergeht, die Verfassungsbeschwerde sich aber später als unbegründet erweist.

    Unter diesen Umständen kann das erforderliche deutliche Überwiegen der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe nicht festgestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Februar 2011 - 2 BvR 132/11 -, juris).

  • BVerfG, 12.04.2013 - 2 BvR 759/13

    Fesselung eines wegen Mordes zu lebenslanger Haft verurteilten Strafgefangenen

    Eine einstweilige Anordnung kann nur ergehen, wenn diese Abwägung ein deutliches Überwiegen der Gründe ergibt, die für den Erlass der Anordnung sprechen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. November 2006 - 2 BvQ 63/06 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2009 - 2 BvR 1422/09 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Februar 2011 - 2 BvR 132/11 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Februar 2012 - 2 BvR 228/12 -.

    Nach den Annahmen, von denen im vorliegenden Verfahren die Justizvollzugsanstalt und die Strafvollstreckungskammer ausgegangen sind und die beim gegenwärtigen Verfahrensstand nach den hier maßgeblichen Abwägungsgrundsätzen hypothetisch als zutreffend zu unterstellen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Februar 2011 - 2 BvR 132/11 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Februar 2012 - 2 BvR 228/12 -.

    Unter diesen Umständen kann das erforderliche deutliche Überwiegen der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe nicht festgestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Februar 2011 - 2 BvR 132/11 -, juris).

  • BVerfG, 18.08.2014 - 2 BvR 1513/14

    Folgenabwägung bzgl Beschränkungen der Untersuchungshaft gem § 119 Abs 1 StPO -

    Erginge dagegen die einstweilige Anordnung, bliebe aber die Verfassungsbeschwerde später ohne Erfolg, so unterläge der Beschwerdeführer allein den landesrechtlich vorgesehenen, Ordnung und Sicherheit des Vollzugs dienenden Beschränkungen der Untersuchungshaft, obwohl, wie in dieser Abwägungsvariante hypothetisch als zutreffend zu unterstellen ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Februar 2011 - 2 BvR 132/11 -, juris, und vom 10. Februar 2012 - 2 BvR 228/12 -, juris), dies sowohl Flucht- als auch Verdunkelungsgefahr mit sich bringt.
  • BVerfG, 23.07.2013 - 2 BvR 1573/13

    Ablehnung des Erlasses einer eA: Verhinderung von unerlaubter Rechtsberatung

    Nach der den Maßnahmen offensichtlich zu Grunde liegenden Einschätzung der Justizvollzugsanstalt, die beim gegenwärtigen Verfahrensstand nach den hier maßgeblichen Abwägungsgrundsätzen hypothetisch als zutreffend zu unterstellen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Februar 2011 - 2 BvR 132/11 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Februar 2012 - 2 BvR 228/12 -, juris), sind die Maßnahmen jedoch erforderlich, um eine unerlaubte Rechtsberatung durch den Beschwerdeführer zu verhindern.

    Unter diesen Umständen kann das erforderliche deutliche Überwiegen der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe nicht festgestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Februar 2011 - 2 BvR 132/11 -, juris).

  • BVerfG, 22.01.2015 - 2 BvR 2095/14

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Weisungen im Rahmen der

    b) Jedenfalls ergibt die gebotene Abwägung, dass die begehrte einstweilige Anordnung nicht ergehen kann, weil die für ihren Erlass sprechenden Gründe nicht in der erforderlichen Weise deutlich überwiegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Februar 2011 - 2 BvR 132/11 -, juris, Rn. 2 m.w.N.).
  • BVerfG, 02.09.2014 - 2 BvR 480/14

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung - Sicherheitsinteresse der

    Jedenfalls ergibt die gebotene Abwägung, dass die begehrte einstweilige Anordnung nicht ergehen kann, weil die für deren Erlass sprechenden Gründe nicht in der erforderlichen Weise deutlich überwiegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Februar 2011 - 2 BvR 132/11 -, juris, Rn. 2 m.w.N.).
  • EGMR, 08.04.2014 - 75095/11

    Rechtfertigung einer Zwangsmedikation mit Antipsychotika aufgrund eines

    Am 3. Februar 2011 lehnte das Bundesverfassungsgericht (2 BvR 132/11) den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab.
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