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   BVerfG, 23.11.1999 - 2 BvR 1455/98   

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BVerfG, 23.11.1999 - 2 BvR 1455/98 (https://dejure.org/1999,2480)
BVerfG, Entscheidung vom 23.11.1999 - 2 BvR 1455/98 (https://dejure.org/1999,2480)
BVerfG, Entscheidung vom 23. November 1999 - 2 BvR 1455/98 (https://dejure.org/1999,2480)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Zur Versagung der einkommensteuerrechtlichen Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten zusammenveranlagter berufstätiger Eltern mit vier minderjährigen Kindern im Streitjahr 1995

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einkommensteuerrechtliche Behandlung berufstätiger, zusammenveranlagter Eltern mit vier minderjährigen Kindern im Veranlagungszeitraum 1985

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Steuerliche Berücksichtigung des Kinderbetreuungsbedarfs und des Kindererziehungsbedarfs; Benachteiligung der ehelichen Gemeinschaft gegenüber anderen Erziehungsgemeinschaften; Voraussetzungen für die Annahme einer Verfassungsbeschwerde; Weitergeltung ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 723
  • FamRZ 2000, 416
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91

    Familienlastenausgleich II

    Auszug aus BVerfG, 23.11.1999 - 2 BvR 1455/98
    1. Die von ihr zur steuerlichen Berücksichtigung des Kinderbetreuungs- und -erziehungsbedarfs aufgeworfenen Fragen sind durch Beschluß des Zweiten Senats vom 10. November 1998 (BVerfGE 99, 216) geklärt.

    a) Der Senat hat in diesem Beschluß § 33c Abs. 1 bis 4 EStG für mit Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG nicht vereinbar erklärt, weil diese Regelungen die eheliche Erziehungsgemeinschaft erwerbstätiger Eltern gegenüber anderen Erziehungsgemeinschaften benachteiligen (vgl. BVerfGE 99, 216 [235 ff.]).

    Er hat weiter festgestellt, daß der Betreuungsbedarf eines Kindes unabhängig von Krankheit, Behinderung oder Erwerbstätigkeit der Eltern besteht und die auf diesem Bedarf beruhende Minderung der steuerlichen Leistungsfähigkeit deswegen bei allen Eltern zu berücksichtigen ist (vgl. BVerfGE 99, 216 [240 f.]).

    Der Senat hat mit Beschluß vom 10. November 1998 (BVerfGE 99, 216) auch § 32 Abs. 7 EStG für unvereinbar erklärt mit Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG, weil die Regelung die eheliche gegenüber anderen Erziehungsgemeinschaften benachteiligt (vgl. BVerfGE 99, 216 [218 ff.]).

    Für die Bemessung dieses von allen Eltern zu befriedigenden Erziehungsbedarfs ihrer Kinder gibt der bisherige Haushaltsfreibetrag eine zahlenmäßige Orientierung, die je nach Kinderzahl abzustufen ist (vgl. BVerfGE 99, 216 [241 f.]).

    Sie ist notwendig, weil im Falle der Nichtigkeit oder Unanwendbarkeit die verfassungsrechtlich gebotene Berücksichtigung des Betreuungsaufwandes und eines Haushaltsfreibetrages gänzlich entfallen und damit eine Rechtslage geschaffen worden wäre, die mit Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG noch weniger vereinbar wäre als die beanstandeten Normen (vgl. BVerfGE 99, 216 [244]).

    Die Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG konnte die verfassungswidrige Vernachlässigung des Kinderbetreuungsbedarfs nicht allgemein kompensieren (vgl. BVerfGE 99, 216 [238]), weil sie nicht allen Eltern mit Kindern unter 16 Jahren zugute kam.

  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

    Auszug aus BVerfG, 23.11.1999 - 2 BvR 1455/98
    Im übrigen ist es Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, ob die Neuregelung auch die Beschwerdeführer in den vorliegenden Verfahren begünstigen wird (vgl. BVerfGE 87, 153 [180]).
  • BVerfG, 11.10.1994 - 2 BvR 633/86

    'Kohlepfennig'

    Auszug aus BVerfG, 23.11.1999 - 2 BvR 1455/98
    Für nicht mehr geltendes Recht besteht aber in der Regel kein über den Einzelfall hinausgreifendes Interesse an der Klärung der Verfassungsmäßigkeit nach Außerkrafttreten der entsprechenden Norm (vgl. BVerfGE 91, 186 [200]).
  • BVerfG, 24.09.1992 - 1 BvR 1443/89

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung der steuerlichen Berücksichtigung von Kosten

    Auszug aus BVerfG, 23.11.1999 - 2 BvR 1455/98
    So habe das Bundesverfassungsgericht in seinem Nichtannahmebeschluß vom 24. September 1992 (1 BvR 1443/89, NJW 1993, S. 647) erneut seine bereits früher geäußerte Auffassung (unter Hinweis auf Beschluß des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Oktober 1984 - 1 BvR 24/84 -, HFR 1985, S. 238) bestätigt, wonach die einkommensteuerliche Nichtberücksichtigung von Kosten für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe (Kinderfrau, Kinderpflegerin) zur Kinderbetreuung bei zusammenveranlagten und beiderseits berufstätigen Ehegatten in der Regel verfassungsrechtlich unbedenklich sei.
  • FG Baden-Württemberg, 11.09.1997 - 5 K 210/96

    Verfassungswidrigkeit der einkommensteuerliche Nichtberücksichtigung von Kosten

    Auszug aus BVerfG, 23.11.1999 - 2 BvR 1455/98
    In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 1. des Herrn Dr. S ..., 2. der Frau S ... gegen a) den Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 6. Juli 1998 - VI R 187/97 -, b) das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 11. September 1997 - 5 K 210/96 -, mittelbar gegen §§ 9, 12, 33 EStG hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach, die Richter Kirchhof und Jentsch gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 23. November 1999 einstimmig beschlossen:.
  • BFH, 06.07.1998 - VI R 187/97
    Auszug aus BVerfG, 23.11.1999 - 2 BvR 1455/98
    In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 1. des Herrn Dr. S ..., 2. der Frau S ... gegen a) den Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 6. Juli 1998 - VI R 187/97 -, b) das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 11. September 1997 - 5 K 210/96 -, mittelbar gegen §§ 9, 12, 33 EStG hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach, die Richter Kirchhof und Jentsch gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 23. November 1999 einstimmig beschlossen:.
  • BFH, 05.07.2012 - III R 80/09

    Verfassungsmäßigkeit des Abzugs von Kinderbetreuungskosten

    Die auf diesem Bedarf beruhende Minderung der steuerlichen Leistungsfähigkeit muss deswegen bei allen Eltern berücksichtigt werden, ohne dass danach unterschieden werden dürfte, in welcher Weise dieser Bedarf gedeckt wird (BVerfG-Beschluss vom 10. November 1998  2 BvR 1057/91 u.a., BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182; vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 23. November 1999  2 BvR 1455/98, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2000, 219).
  • BFH, 17.12.2003 - XI R 63/00

    Haushaltshilfe; hauswirtschaftliches Beschäftigungsverhältnis

    Dass die 3. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG mit ihrem Beschluss vom 23. November 1999 2 BvR 1455/98 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2000, 219) eine die Verfassungsmäßigkeit des § 10 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. a EStG angreifende Verfassungsbeschwerde wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung nicht zur Entscheidung angenommen hat, weil in der Regel für nicht mehr geltendes Recht kein über den Einzelfall hinausgreifendes Interesse an der Klärung der Verfassungsmäßigkeit nach Außerkrafttreten der entsprechenden Norm bestehe, steht dem nicht entgegen.
  • BFH, 05.10.2004 - VIII R 38/03

    Haushaltsfreibetrag; Verfassungswidrigkeit für 2003

    Der ersatzlose Wegfall hätte deshalb eine Rechtslage geschaffen, die nach Ansicht des BVerfG mit Art. 6 Abs. 1 und 2 GG noch weniger vereinbar gewesen wäre als ihre vorübergehende Weitergeltung (vgl. BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182, unter Abschn. D.I. 2. Abs.; Beschluss des 2. Senats, 3. Kammer, vom 23. November 1999 2 BvR 1455/98, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2000, 723).
  • BFH, 24.08.2004 - VIII R 18/04

    Beschränkung des Betreuungsfreibetrags auf Kinder bis zu 16 Jahren

    Eventuelle verfassungsrechtliche Defizite des EStG in dieser Hinsicht wären aufgrund des Beschlusses des BVerfG in BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182 bis zum Veranlagungszeitraum 2001 einschließlich hinzunehmen (vgl. unter Abschnitt D.I.2. und D.II. der Gründe; vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 23. November 1999 2 BvR 1455/98, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2000, 219).
  • BFH, 14.08.2003 - VIII B 66/03

    Kinderfreibetrag 1999

    Dazu hat die 3. Kammer des 2. Senats des BVerfG bereits mit dem vom Finanzgericht zitierten Beschluss vom 23. November 1999 2 BvR 1455/98 (Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2000, 723, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2000, 219) ausgeführt: Die in dem Beschluss in BVerfGE 99, 216 für verfassungswidrig erklärten Normen seien die rechtmäßige Grundlage für Entscheidungen, weil der 2. Senat ausdrücklich die Weitergeltung der als verfassungswidrig erkannten Vorschriften angeordnet habe.

    Bis zum Ablauf der jeweiligen Frist sei das bisherige Recht als Übergangsrecht hinzunehmen (vgl. BVerfG in NJW 2000, 723; HFR 2000, 2129, unter B.I.1.a der Gründe).

  • BFH, 15.11.2004 - VIII B 184/04

    Greifbare Gesetzwidrigkeit: Übertragung auf den Einzelrichter

    Dementsprechend hat das BVerfG in einem Beschluss vom 23. November 1999 2 BvR 1455/98 (Neue Juristische Wochenschrift 2000, 723, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2000, 219) erläutert, die Weitergeltung der Vorschriften bedeute, dass die Fachgerichte diese Vorschriften bis zum Ablauf der entsprechenden Frist anzuwenden und ihren Entscheidungen weiterhin zugrunde zu legen hätten.
  • FG Berlin, 21.01.2005 - 9 K 9238/04

    Steuermindernde Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten als Werbungskosten

    Das Bundesverfassungsgericht -BVerfG-hat diese Rechtsprechung des BFH wiederholt als verfassungskonform erachtet (vgl. dazu nurBeschluss vom 23. November 1999 2 BvR 1455/98, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -HFR- 2000, 219 m. w. N.; a.A. Schön, Deutsches Steuerrecht -DStR- 1999, 1677; Kanzler, DStR-Beihefter zu Heft 11/2002,S. 15; jeweils m. w. N.).
  • FG Berlin-Brandenburg, 21.06.2007 - 7 K 7010/07

    Aussetzung des Verfahrens wegen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte 2007 -

    Allen weiteren Beschwerdeführern vor dem BVerfG sowie den weiteren Rechtsbehelfsführern in Einspruchs- und Klageverfahren wurde die Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten über die gesetzliche Regelung hinaus versagt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. November 1999 2 BvR 1455/98, Neue Juristische Wochenschrift -NJW- 2000, 723; BFH, Urteile vom 2. Dezember 1998 X R 9/96, BFH/NV 1999, 1213;vom 15. Juli 1999 III R 51/98, BFHE 190, 94, BStBl II 1999, 823;vom 22. Februar 2001 VI R 115/96, BFH/NV 2001, 1110;vom 12. April 2007 VI R 42/03, juris).
  • FG Nürnberg, 15.12.2016 - 4 K 651/15

    Beschwerde, Revision, Nichtzulassung, Einkommen, Bescheid, Einspruch,

    Die auf diesem Bedarf beruhende Minderung der steuerlichen Leistungsfähigkeit muss deswegen bei allen Eltern berücksichtigt werden, ohne dass danach unterschieden werden dürfte, in welcher Weise dieser Bedarf gedeckt wird (BVerfG-Beschluss vom 10.11.1998 2 BvR 1057/91 u.a., BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182; vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 23.11.1999 2 BvR 1455/98, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung ...HFR... 2000, 219).
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