Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 10.06.1997

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   BVerfG, 10.12.1998 - 2 BvR 1516/93   

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BVerfG, 10.12.1998 - 2 BvR 1516/93 (https://dejure.org/1998,1595)
BVerfG, Entscheidung vom 10.12.1998 - 2 BvR 1516/93 (https://dejure.org/1998,1595)
BVerfG, Entscheidung vom 10. Dezember 1998 - 2 BvR 1516/93 (https://dejure.org/1998,1595)
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Flughafenverfahren [Kostenerinnerung]

§§ 57 Abs. 1, 113 Abs. 2 BRAGO, §§ 788, 91 ZPO, § 170 VwGO analog, angemessene Leistungsfrist für den Vollstreckungsschuldner

Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Zurückweisung einer Erinnerung im Verfassungsbeschwerdeverfahren: keine Erstattung von Anwaltsgebühren bei verfrühtem Antrag, aus einem Kostenfestsetzungsbeschluß gegen ein Bundesland durch eine Verfügung des BVerfG vollstrecken zu lassen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ablehnung der Festsetzung von Vollstreckungskosten wegen verfrühter Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 99, 338
  • NJW 1999, 778
  • NVwZ 1999, 402 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 05.03.1991 - 1 BvR 440/83

    Kein Erstattungsfähigkeit von Zwangsvollstreckungsgebühren bei verfrühtem Atrag

    Auszug aus BVerfG, 10.12.1998 - 2 BvR 1516/93
    Wie der Erste Senat in seinem Beschluß vom 5. März 1991 (BVerfGE 84, 6 [8]) ausgeführt hat, ist ein Antrag, die Kostenfestsetzungsbeschlüsse durch eine Verfügung des Bundesverfassungsgerichts vollstrecken zu lassen, analog § 170 VwGO statthaft.

    Hierzu muß der Gläubiger ihm eine angemessene Frist einräumen, deren Länge sich nach den Umständen des Einzelfalles richtet (vgl. BVerfGE 84, 6 [8]).

    Denn an der Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit des Schuldners bestanden keine Zweifel (vgl. BVerfGE 84, 6 [9]); ein wirtschaftlicher Nachteil konnte dem Beschwerdeführer deshalb nicht entstehen, weil der geschuldete Betrag ab Anbringung der Kostenfestsetzungsgesuche mit vier vom Hundert zu verzinsen war.

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93

    Flughafenverfahren

    Auszug aus BVerfG, 10.12.1998 - 2 BvR 1516/93
    1. Der Beschwerdeführer hatte mit seiner Verfassungsbeschwerde, über die der Senat durch Urteil vom 14. Mai 1996 (BVerfGE 94, 166) entschieden hat, teilweise Erfolg.
  • BVerfG, 27.07.1993 - 2 BvR 1516/93

    Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die

    Auszug aus BVerfG, 10.12.1998 - 2 BvR 1516/93
    Das Land Hessen wurde verpflichtet, dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerde-Verfahren zur Hälfte und für das durch Beschluß vom 27. Juli 1993 (BVerfGE 89, 106) entschiedene Verfahren betreffend den Erlaß einer einstweiligen Anordnung voll zu erstatten.
  • BGH, 04.10.2012 - VII ZB 11/10

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Kosten einer zur

    Hierzu muss er jedenfalls im Besitz einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels über eine im maßgeblichen Zeitpunkt fällige Forderung sein (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 146/03, NJW-RR 2003, 1581, 1582) und es muss dem Schuldner eine nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles angemessene Frist zur freiwilligen Leistung zur Verfügung gestanden haben (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 146/03, NJW-RR 2003, 1581, 1582; BVerfGE 99, 338).

    Solche Gründe, die in der Person des Schuldners, in den Besonderheiten des zugrunde liegenden Verfahrens (vgl. BVerfGE 99, 338) oder in dem sonstigen Verhalten der Beteiligten begründet sein können, sind hier nicht ersichtlich.

  • VG Göttingen, 11.08.2017 - 3 E 561/17

    Zur Erstattungsfähigkeit einer Rechtsanwaltsgebühr im Vollstreckungsverfahren

    Dazu hat das BVerfG als Vollstreckungsgericht im Rahmen einer Vollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss analog § 170 VwGO ausgeführt, es könne offen bleiben, ob es zum Einräumen dieser Frist "- dem Rechtsgedanken des § 882a Abs. 1 ZPO folgend - einer ausdrücklichen Anzeige der Absicht, die Zwangsvollstreckung zu betreiben, bedurft hätte oder - in analoger Anwendung der Regelung des § 170 Abs. 2 VwGO - auch ein bloßes Zuwarten genügen konnte" (BVerfG, Beschluss vom 10.12.1998 - 2 BvR 1516/93 -, juris Rn. 12).

    Aus dem vorgenannten Beschluss des BVerfG vom 10.12.1998 (a.a.O.) hat die neuere verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu Recht gefolgert, die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens gemäß § 170 VwGO gegen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) sei auch ohne eine vorherige zusätzliche Mahnung zulässig, wenn seit der Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses bereits mehr als 3 Monate vergangen seien, ohne dass die Vollstreckungsschuldnerin den von ihr geschuldeten Betrag gezahlt habe.

  • BGH, 17.10.2018 - I ZB 13/18

    Zur Frage, ob Kosten der Zwangsvollstreckung nicht erstattungsfähig sind, weil

    Hierzu muss er jedenfalls im Besitz einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels über eine im maßgeblichen Zeitpunkt fällige Forderung sein, und dem Schuldner muss eine nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls angemessene Frist zur freiwilligen Leistung zur Verfügung gestanden haben (vgl. BVerfGE 99, 338, 340 [juris Rn. 11]; BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2012 - VII ZB 11/10, NJW 2012, 3789 Rn. 11 mwN).
  • VG Neustadt, 26.04.2018 - 5 N 200/18

    Kein Rechtsschutz bei Forderung in Höhe von 0,03 EUR

    In der Rechtsprechung ist aber anerkannt, dass ein Vollstreckungsantrag erst zulässig ist, wenn dem Vollstreckungsschuldner Gelegenheit geben wurde, die Vollstreckung durch freiwillige Leistung abzuwenden, wobei ihm hierzu eine angemessene Frist einzuräumen ist, deren Länge sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 1998 - 2 BvR 1516/93 -, juris).
  • VG Saarlouis, 16.09.2016 - 5 N 2073/15

    Vollstreckung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses gegen das Bundesamt für

    Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht bereits in seinem Beschluss vom 10.12.1998 (- 2 BvR 1516/93 -, BVerfGE 99, 338 = NJW 1999, 778) die Möglichkeit angedeutet, dass es hinsichtlich der Frage der Setzung einer angemessenen Frist vor Einleitung der Vollstreckung der Anzeige der Absicht, die Zwangsvollstreckung zu betreiben, nicht bedarf, sondern dass in analoger Anwendung der Regelung des § 170 Abs. 2 VwGO auch bloßes Zuwarten genügen könnte.
  • OLG Karlsruhe, 22.09.2009 - 8 U 233/07

    Verzugsschaden: Anspruch gegen eine Anwaltssozietät auf entgangenen Gewinn aus

    Für die Zeit nach dem 15.11.2005 missversteht der Kläger die Bedeutung der zu § 788 ZPO ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des BGH (vgl. BVerfG NJW 1991, 2758, 2759; BVerfG NJW 1999, 778; BGH NJW-RR 2003, 1581; Zöller/Stöber, ZPO, 27. Auflage, § 788 ZPO, Rdn. 9 b) m.w.N.).
  • VG Freiburg, 24.04.2014 - A 4 K 807/14

    Zur Frage der Frist für die Stellung eines Vollstreckungsantrages für die

    7 Ungeachtet fehlender gesetzlicher Regelungen ist es jedoch in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass dem Vollstreckungschuldner Gelegenheit zu geben ist, die Vollstreckung durch freiwillige Leistung abzuwenden, und dass der Vollstreckungsgläubiger ihm hierzu eine angemessene Frist einräumen muss, deren Länge sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet ( BVerfG, Beschlüsse vom 10.12.1998, NJW 1999, 778, und vom 05.03.1991, NJW 1991, 2758; BVerwG, Beschluss vom 30.12.1968, NJW 1969, 476; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 15.05.1992, NVwZ-RR 1993, 447, und vom 25.03.1976 - IV 559/76 -, DÖV 1976, 606 [nur Leitsatz]; FG Hamburg, Beschluss vom 02.05.2007, a.a.O., m.w.N.; Pietzner/Möller, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: April 2013, Bd. 2, § 172 RdNr. 33, m.w.N.; Heckmann, a.a.O., § 172 RdNr. 58; Schmidt-Kötters, in: Posser/Wolff, VwGO, 2008, § 172 RdNr. 21; Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 5. Aufl. 2010, § 172 RdNr. 7 ).

    Denn zum einen liegen auch diese weiteren verstrichenen Zeiträume noch innerhalb der angemessenen Frist, die der Vollstreckungsschuldnerin nach den vorstehenden Ausführungen hier zur Erfüllung ihrer im Urteil aufgegebenen Verpflichtung zur Verfügung stand, und zum anderen kommt es für die Beantwortung der (Rechts-)Frage, ob eine Vollstreckungsmaßnahme bereits notwendig und ein Vollstreckungsantrag somit zulässig ist, auf den Zeitpunkt der Stellung des Vollstreckungsantrags beim Gericht und nicht auf spätere Zeitpunkte an ( vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 01.02.2010 - 6 M 15/09 -, juris; in diesem Sinne auch BVerfG, Beschluss vom 10.12.1998, a.a.O. ).

  • VGH Bayern, 02.03.2004 - 13 A 01.2055
    Die Erforderlichkeit der auf die Beitreibung gerichteten anwaltlichen Tätigkeit setzt voraus, dass der Gläubiger dem Schuldner eine angemessene Frist zur freiwilligen Leistung eingeräumt hat, deren Länge sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet (BVerfG vom 10.12.1998 NJW 1999, 778).

    In analoger Anwendung von § 882a ZPO oder § 170 Abs. 2 VwGO (vgl. hierzu BVerfG vom 10.12.1998 a.a.O.) dürfte die bei Behörden angemessene Zahlungsfrist für die Begleichung von Rechtsanwaltskosten i.d.R. einen Monat betragen.

  • VG Stade, 06.04.2005 - 6 D 287/05

    Teilweise übereinstimmende Erledigungserklärung des Vollstreckungsverfahrens;

    Hierzu muss der Gläubiger ihm eine angemessene Frist einräumen, deren Länge sich nach den Umständen des Einzelfalles richtet (Beschluss vom 10. Dezember 1998 - 2 BvR 1516/93 -, NJW 1999, 778-779).
  • VGH Bayern, 27.10.2022 - 8 C 22.334

    Vollstreckung der Einräumung eines Geh- und Fahrtrechts

    Sie ist im vorliegenden Einzelfall auch nicht geboten, um der Vollstreckungsschuldnerin aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine Erfüllung zu ermöglichen (vgl. auch BT-Drs. 13/341 S. 41; Gruber in Rauscher/Krüger, Münchner Kommentar zur ZPO, § 888 Rn. 24; vgl. auch BVerfG, B.v. 10.12.1998 - 2 BvR 1516/93 - BVerfGE 99, 338 = juris Rn. 11); die Beschwerdeführerin hatte ausreichend Zeit, die Vollstreckung durch freiwillige Leistung abzuwenden.
  • OVG Niedersachsen, 21.06.2000 - 12 L 3349/99

    Asylantragsteller; Asylbewerber; Asylbewerberleistungsgesetz;

  • OVG Bremen, 31.01.2024 - 2 S 30/24

    Vollstreckung eines gerichtlichen Vergleichs; Zwangsgeldandrohung; Zuweisung

  • VG Frankfurt/Oder, 27.05.2010 - 5 M 24/09

    Erstattung von Anwaltsgebühren in der Zwangsvollstreckung - notwendige Kosten der

  • OLG Frankfurt, 10.08.2007 - 26 W 86/06

    Pfändbarkeit eines Anspruchs auf Herausgabe von Inhaberteilschuldverschreibungen

  • LG Cottbus, 08.08.2006 - 7 T 127/06

    Notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung: Erteilung des Vollstreckungsauftrags

  • VG Freiburg, 07.06.2017 - A 7 K 2879/17

    Vollstreckungsandrohung nach § 172 VwGO - Erledigung durch Erfüllung der

  • FG Hamburg, 02.05.2007 - 4 K 12/07

    Prozess- und Vollstreckungsrecht: Vollstreckung gegenüber dem Bund - Antrag nach

  • VG Neustadt, 17.10.2017 - 5 N 1101/17

    Vollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.06.2014 - 3 I 1.14

    Vollstreckung gegen die öffentliche Hand; Leistungsurteil (Entschädigung wegen

  • VG Neustadt, 29.06.2017 - 3 N 708/17

    Fehlendes Rechtsschutzinteresse bei verfrühtem Vollstreckungsantrag

  • BayObLG, 16.12.2020 - 101 Sch 126/20

    Kostenentscheidung bei Erledigung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung eines

  • OLG München, 26.03.2010 - 34 Sch 26/09

    Schiedsrichterliches Verfahren: Rechtsschutzbedürfnis für die

  • LAG Hessen, 04.05.1999 - 9 Ta 106/99

    Zuständigkeit des Rechtspflegers des Vollstreckungsgericht zur Festsetzung der

  • VG Freiburg, 28.07.2017 - A 5 K 5012/17

    Hauptsacheerledigung; Vollstreckung eines Verpflichtungsurteils;

  • FG Hamburg, 30.09.2008 - 4 K 130/08

    Prozessrecht: Vollstreckung gegenüber dem Bund - Antrag nach § 154 FGO

  • OLG Düsseldorf, 29.08.2003 - 26 Sch 7/03

    Annahme einer Notwendigkeit i.S.d. § 91 Zivilprozessordnung (ZPO) bei voreiligen

  • VGH Baden-Württemberg, 20.05.1992 - 9 S 642/92

    Entlassung eines Bezirksbauschätzers durch die Badische

  • VG Berlin, 02.10.2019 - 14 KE 29.19
  • VG Aachen, 21.03.2016 - 9 M 26/15

    Vollstreckung; Antrag; Zwangsgeld; Frist

  • VG Aachen, 21.03.2016 - 9 M 27/15

    Vollstreckung; Antrag; Zwangsgeld; Frist

  • VG München, 07.04.2017 - M 17 V 17.34514

    Angemessene Frist für Vollstreckungsantrag nach rechtskräftigem

  • VG München, 07.04.2017 - M 17 V 17.34516

    Einstellung eines Vollstreckungsverfahrens nach gegenseitiger

  • AG Schorndorf, 31.10.2007 - 2 C 621/07
  • OLG Frankfurt, 30.03.2010 - 26 SchH 15/09
  • VG Freiburg, 21.06.2001 - 1 K 759/01
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Rechtsprechung
   BVerfG, 10.06.1997 - 2 BvR 1516/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,91
BVerfG, 10.06.1997 - 2 BvR 1516/96 (https://dejure.org/1997,91)
BVerfG, Entscheidung vom 10.06.1997 - 2 BvR 1516/96 (https://dejure.org/1997,91)
BVerfG, Entscheidung vom 10. Juni 1997 - 2 BvR 1516/96 (https://dejure.org/1997,91)
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DDR-Botschafter - Maison de France

Art. 25 GG, Regeln des Völkerrechts, diplomatische Immunität, eingeschränkte Staatennachfolge nach Beitritt der DDR zur BRD;

Art. 100 Abs. 2 GG, Vorlagepflicht schon bei objektiven Zweifeln, unabhängig davon, ob das Gericht selbst zweifelt

Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    DDR-Botschafter

  • openjur.de

    DDR-Botschafter

  • rechtsportal.de

    Haftbefehl wegen Beihilfe zum Mord und zur Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion gegen einen ehemals in der DDR akkreditierten Botschafter eines ausländischen Staates

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Strafrechtliche Verfolgung eines früher in der DDR akkreditierten Botschafters im Zusammenhang mit einem Sprengstoffanschlag ist verfassungsgemäß

  • Max-Planck-Institut (Kurzinformation)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 96, 68
  • NJW 1998, 50
  • NStZ 1998, 144 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (139)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 14.05.1968 - 2 BvR 544/63

    Kriegsfolgelasten II

    Auszug aus BVerfG, 10.06.1997 - 2 BvR 1516/96
    Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 2 GG ist bereits dann geboten, wenn das erkennende Gericht bei der Prüfung der Frage, ob und mit welcher Tragweite eine allgemeine Regel des Völkerrechts gilt, auf ernstzunehmende Zweifel stößt, mag das Gericht selbst auch keine Zweifel haben (vgl. BVerfGE 23, 288 [316]; 64, 1 [14]; 75, 1 [11]).

    Ernstzunehmende Zweifel bestehen dann, wenn das Gericht von der Meinung eines Verfassungsorgans oder von den Entscheidungen hoher deutscher, ausländischer oder internationaler Gerichte oder von den Lehren anerkannter Autoren der Völkerrechtswissenschaft abweichen würde (vgl. BVerfGE 23, 288 [319]).

    Das gilt grundsätzlich auch für die Vorlagepflicht aus Art. 100 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 23, 288 [320]).

    Die Behauptung des Beschwerdeführers wird also von ernstzunehmenden völkerrechtlichen Argumenten gestützt, objektive Zweifel sind demnach gegeben (vgl. dazu auch BVerfGE 23, 288 [319]).

    aa) Allgemeine Regeln des Völkerrechts sind das universell geltende Völkergewohnheitsrecht sowie die allgemeinen Rechtsgrundsätze (vgl. BVerfGE 23, 288 [317]; 94, 315 [328]).

  • BVerfG, 15.05.1995 - 2 BvL 19/91

    DDR-Spione

    Auszug aus BVerfG, 10.06.1997 - 2 BvR 1516/96
    Im Gegensatz dazu gewinnen Staatsorgane ihren Status allein durch einen innerstaatlichen Kreationsakt (vgl. Dinstein, Diplomatic Immunity from Jurisdiction ratione materiae, ICLQ 15 [1966], S. 76 [88]; zur fehlenden Immunität von Spionen BVerfGE 92, 277 [321]).

    Darüber hinaus ist die gerichtliche Entscheidung über Hoheitsakte anderer Staaten im Rahmen von Vorfragen völkerrechtlich nicht verboten und begegnet nur in den nationalen Rechtsordnungen des anglo-amerikanischen Rechtskreises unter der sog. Act of State Doktrin Bedenken (vgl. BVerfGE 92, 277 [322 f.]; Verdross/Simma, Universelles Völkerrecht, 3. Aufl., 1984, S. 774 ff.; Steinberger, State Immunity, EPIL inst. 10 [1987], S. 428 [429]; zur US-amerikanischen Act of State Doktrin vgl. Banco Nacional de Cuba v. Sabbatino, 376 U.S., S. 398 [421 ff.]; W.S. Kirkpatrick & Co., Inc. et al. v. Environmental Tectonics Corp., International, ILM 29 [1990], S. 184 [187]).

    Das self-contained regime der diplomatischen Immunität geht als lex specialis der allgemeinen Organimmunität vor (vgl. dazu auch BVerfGE 92, 277 [321]).

    Der Entsendestaat des Beschwerdeführers konnte vor der Vereinigung nicht auf ein Verfolgungshindernis in der Bundesrepublik Deutschland vertrauen und kann dies in Anbetracht der Kontinuität der Bundesrepublik Deutschland (vgl. dazu statt aller Blumenwitz: Staatennachfolge und die Einigung Deutschlands, Teil I, 1992, S. 47; Enderlein/Graefrath, Nochmals: Deutsche Einheit und internationales Kaufrecht, BB 1991, Beilage 6, S. 8 [10]; vgl. auch BVerfGE 92, 277 [330, 348]; Art. 11 EV) auch weiterhin nicht.

  • BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 678/81

    National Iranian Oil Company

    Auszug aus BVerfG, 10.06.1997 - 2 BvR 1516/96
    1.a) Grundsätzlich kann allerdings der Betroffene seinem gesetzlichen Richter auch durch die Unterlassung einer nach Art. 100 Abs. 2 GG gebotenen Vorlage entzogen werden (vgl. BVerfGE 64, 1 [12 f.] m.w.N.).

    Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 2 GG ist bereits dann geboten, wenn das erkennende Gericht bei der Prüfung der Frage, ob und mit welcher Tragweite eine allgemeine Regel des Völkerrechts gilt, auf ernstzunehmende Zweifel stößt, mag das Gericht selbst auch keine Zweifel haben (vgl. BVerfGE 23, 288 [316]; 64, 1 [14]; 75, 1 [11]).

    Für lediglich rechtsirrtümliche Verstöße gegen die Vorlagepflicht, die nicht Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzen, bleibt hiernach nur ein geringer Raum (BVerfGE 64, 1 [21]).

    Da der erkennende Senat des Bundesverfassungsgerichts selbst der gesetzliche Richter ist, dem der Beschwerdeführer entzogen wurde - er wäre nach Art. 100 Abs. 2 GG, §§ 13 Nr. 12, 14 Abs. 2 BVerfGG berufen gewesen, die Frage nach der Geltung dieser Regeln zu beantworten -, kann im vorliegenden Verfahren festgestellt werden, daß die angegriffenen Entscheidungen nicht anders hätten ausfallen dürfen, wenn Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG beachtet worden wäre (vgl. BVerfGE 64, 1 [21 f.]).

  • BVerfG, 22.06.1988 - 2 BvR 234/87

    Verfassungswidrigkeit des § 15 Abs. 2 Buchstabe a FAG

    Auszug aus BVerfG, 10.06.1997 - 2 BvR 1516/96
    Das Erfordernis gesetzlicher Bestimmtheit in Art. 103 Abs. 2 GG entspricht dabei demjenigen des Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 78, 374 [383]).

    Generalklauseln oder unbestimmte, wertausfüllungsbedürftige Begriffe sind im Strafrecht jedenfalls dann verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Norm mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden eine zuverlässige Grundlage für ihre Auslegung und Anwendung bietet oder sie eine gefestigte Rechtsprechung übernimmt und damit aus dieser Rechtsprechung hinreichende Bestimmtheit gewinnt (vgl. BVerfGE 45, 363 [371 f.]; 48, 48 [56 f.]; 86, 288 [311]; vgl. auch BVerfGE 78, 374 [389]).

  • BVerfG, 13.05.1996 - 2 BvL 33/93

    Zwangsarbeit

    Auszug aus BVerfG, 10.06.1997 - 2 BvR 1516/96
    aa) Allgemeine Regeln des Völkerrechts sind das universell geltende Völkergewohnheitsrecht sowie die allgemeinen Rechtsgrundsätze (vgl. BVerfGE 23, 288 [317]; 94, 315 [328]).

    Zur Entstehung von Völkergewohnheitsrecht ist grundsätzlich erstens eine ausreichende Staatenpraxis, d.h. eine dauernde und einheitliche Übung unter weitgestreuter und repräsentativer Beteiligung erforderlich (vgl. BVerfGE 94, 315 [332]).

  • BVerfG, 30.04.1963 - 2 BvM 1/62

    Iranische Botschaft

    Auszug aus BVerfG, 10.06.1997 - 2 BvR 1516/96
    dd) Staatenimmunität und diplomatische Immunität stellen zwei verschiedene Institute des Völkerrechts mit jeweils eigenen Regeln dar, so daß von etwaigen Beschränkungen in einem Bereich nicht auf den anderen geschlossen werden kann (vgl. für den Schluß von der diplomatischen auf die Staatenimmunität BVerfGE 16, 27 [55]).

    Wenn etwa der Staat für nicht-hoheitliche Tätigkeit keinen Immunitätsschutz genießt (vgl. BVerfGE 16, 27 [34 ff.]), bedeutet dies nicht, daß auch eine dabei als diplomatisches Organ handelnde Person der Gerichtsbarkeit des Empfangsstaates unterläge (vgl. dazu Salmon, Manuel de Droit Diplomatique, 1994, S. 463; Denza, Diplomatic Law, 1976, S. 250).

  • BVerfG, 31.03.1987 - 2 BvM 2/86

    Völkerrecht

    Auszug aus BVerfG, 10.06.1997 - 2 BvR 1516/96
    Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 2 GG ist bereits dann geboten, wenn das erkennende Gericht bei der Prüfung der Frage, ob und mit welcher Tragweite eine allgemeine Regel des Völkerrechts gilt, auf ernstzunehmende Zweifel stößt, mag das Gericht selbst auch keine Zweifel haben (vgl. BVerfGE 23, 288 [316]; 64, 1 [14]; 75, 1 [11]).

    Eine Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 2 GG setzt weiter voraus, daß die Zweifel auch entscheidungserheblich sind (vgl. nur BVerfGE 75, 1 [12]).

  • BVerfG, 26.02.1969 - 2 BvL 15/68

    Verfolgungsverjährung

    Auszug aus BVerfG, 10.06.1997 - 2 BvR 1516/96
    Das Bestimmtheitsgebot verpflichtet den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, daß Tragweite und Anwendungsbereich zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (stRspr seit BVerfGE 25, 269 [285]).
  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 10.06.1997 - 2 BvR 1516/96
    Generalklauseln oder unbestimmte, wertausfüllungsbedürftige Begriffe sind im Strafrecht jedenfalls dann verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Norm mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden eine zuverlässige Grundlage für ihre Auslegung und Anwendung bietet oder sie eine gefestigte Rechtsprechung übernimmt und damit aus dieser Rechtsprechung hinreichende Bestimmtheit gewinnt (vgl. BVerfGE 45, 363 [371 f.]; 48, 48 [56 f.]; 86, 288 [311]; vgl. auch BVerfGE 78, 374 [389]).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 10.06.1997 - 2 BvR 1516/96
    Der Verantwortungsbereich des Strafrichters für die ihm anvertraute Anwendung des Strafrechts ist erst verlassen, wenn seine Gesetzesauslegung auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts beruht und auch in ihrer materiellen Auswirkung für den konkreten Rechtsfall von Gewicht ist (vgl. BVerfGE 18, 85 [93]).
  • BVerfG, 21.06.1977 - 2 BvR 308/77

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Unanfechtbarkeit eines die Ablehnung

  • BVerfG, 15.03.1978 - 2 BvR 927/76

    Verfassungsmäßigkeit der Bankrottstrafbarkeit nach KO a.F.

  • BVerfG, 25.07.1962 - 2 BvL 4/62

    Blankettstrafgesetz

  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvR 168/89

    Sonntagsbackverbot

  • BGH, 24.02.1982 - 3 StR 34/82

    Garantenstellung des Wohnungsinhabers

  • BVerfG, 29.11.1983 - 2 BvR 704/83

    Verfassungsmäßigkeit - Mündel - Willkürverbot - Absehen von weiterer mündlicher

  • BVerfG, 01.07.1954 - 1 BvR 361/52

    Bindung durch Rechtsinstanz

  • BGH, 04.04.1990 - 3 StB 5/90

    Rechtswidrigkeit der Überwachung eines in den Diensträumen eines Konsulats

  • BVerfG, 23.06.1981 - 2 BvR 1107/77

    Eurocontrol I

  • BVerfG, 10.11.1981 - 2 BvR 1058/79

    Eurocontrol II

  • BVerfG, 03.11.1992 - 1 BvR 137/92

    Vorlagepflicht

  • BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvR 309/15

    Fixierung in psychiatrischer Unterbringung: Richtervorbehalt erforderlich?

    Insoweit enthält Art. 104 Abs. 1 GG ein ähnliches Bestimmtheitsgebot wie Art. 103 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 29, 183 ; 78, 374 ; 96, 68 ; 131, 268 ; 134, 33 ).
  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvL 1/12

    Überschreibung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch innerstaatliches Gesetz

    (3) Zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts gehören das Völkergewohnheitsrecht und die allgemeinen Rechtsgrundsätze des Völkerrechts (vgl. BVerfGE 15, 25 ; 23, 288 ; 31, 145 ; 94, 315 ; 95, 96 ; 96, 68 ; 117, 141 ; 118, 124 ), das heißt diejenigen Normen des Völkerrechts, die unabhängig von vertraglicher Zustimmung für alle oder doch die meisten Staaten gelten (vgl. Herdegen, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 25 Rn. 1 ; vgl. auch BVerfGE 15, 25 ; 16, 27 ; 118, 124 ).
  • BGH, 28.01.2021 - 3 StR 564/19

    Zur Immunität eines staatlichen Hoheitsträgers bei Kriegsverbrechen

    Soweit es allgemein darauf hingewiesen hat, dass "Ausnahmen von der Immunität für Fälle von Kriegsverbrechen, völkerrechtlichen Verbrechen und Verstöße gegen völkerrechtliches ius cogens diskutiert' würden, hat es sich damit nicht weiter befasst, da die Entscheidung nicht die aus der Staatenimmunität "fließende Immunität von staatlichen Organen, insbesondere von Regierungsmitgliedern," sondern die davon zu unterscheidende diplomatische Immunität zum Gegenstand hatte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 1997 - 2 BvR 1516/96, BVerfGE 96, 68, 84 f.).
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