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   BVerfG, 04.03.1994 - 2 BvR 2037/93   

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https://dejure.org/1994,1573
BVerfG, 04.03.1994 - 2 BvR 2037/93 (https://dejure.org/1994,1573)
BVerfG, Entscheidung vom 04.03.1994 - 2 BvR 2037/93 (https://dejure.org/1994,1573)
BVerfG, Entscheidung vom 04. März 1994 - 2 BvR 2037/93 (https://dejure.org/1994,1573)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auslieferung wegen Betäubungsmittelhandels nach Griechenland bei drohender lebenslanger Freiheitsstrafe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Max-Planck-Institut (Kurzinformation)
  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Lebenslange Freiheitsstrafe - Griechenland - Betäubungsmittel - Kokain - Angemessenheit - Unerträgliche Härte - Möglichkeit der Freiheitserlangung - Haftentlassung - Gute Führung - Gute Prognose - Persönliche Verhältnisse - Vorleben

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 2884
  • NVwZ 1995, 55 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 31.03.1987 - 2 BvM 2/86

    Völkerrecht

    Auszug aus BVerfG, 04.03.1994 - 2 BvR 2037/93
    Die Auslieferung wird vielmehr erst durch eine Strafe gehindert, die unerträglich hart ist und unter jedem denkbaren Gesichtspunkt als unangemessen erscheint, oder die als solche grausam, unmenschlich oder erniedrigend ist (vgl. BVerfGE 75, 1 [16 ff.]).

    Diese Strafdrohung zeigt ebenso wie die Unterstellung des unbefugten Vertriebs von Betäubungsmitteln unter das Weltrechtsprinzip in § 6 Nr. 5 StGB und die Ratifizierung des Einheits-Übereinkommens über Suchtstoffe vom 30. März 1961 (BGBl. 1973 II S. 1353ff.), das die Bundesrepublik Deutschland zu einer "angemessenen" Bestrafung der schweren Formen der Betäubungsmittelkriminalität verpflichtet (vgl. dazu BVerfGE 75, 1 [17 f.]), daß die deutsche Rechtsordnung das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten als schweres Unrecht bewertet (vgl. auch Art. 3 Abs. 4 a des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen vom 2O. Dezember 1988, dem die Bundesrepublik Deutschland bereits zugestimmt hat [BGBl. II 1993 S. 1136]: "Jede Vertragspartei belegt die Begehung der ... Straftaten mit Sanktionen, die der Schwere dieser Straftaten Rechnung tragen ...").

    cc) Der griechische Gesetzgeber war bei der Androhung der lebenslangen Freiheitsstrafe für gravierende Fälle der Betäubungsmittelkriminalität, wie das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte gewerbsmäßige Handeln, ersichtlich von der Erwägung geleitet, diese wegen der sozialen Folgeprobleme (Suchtkrankheiten, Beschaffungstaten) besonders gefährliche Form des Verbrechens durch Strafen zu bekämpfen, die den Rechtsunterworfenen den hohen Wert des zu schützenden Rechtsguts verdeutlichen und unter den Bedingungen Griechenlands, in dem die Strafe verhängt wird, eine abschreckende Wirkung zu erzielen (vgl. dazu auch BVerfGE 75, 1 [18]).

  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 04.03.1994 - 2 BvR 2037/93
    dd) Eine Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe hätte auch nicht zur Konsequenz, daß der Beschwerdeführer jeder konkreten und realisierbaren Chance auf Wiedererlangung der Freiheit verlustig ginge (vgl. Bedenken gegen die lebenslange Freiheitsstrafe unter diesem Aspekt im Hinblick auf Art. 1 Abs. 1 GG und das Rechtsstaatsprinzip BVerfGE 45, 187 [228 f., 245]).
  • BVerfG, 24.06.2003 - 2 BvR 685/03

    Auslieferung nach Indien

    Es ist daher nicht unerträglich hart im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. oben unter III. 1. und BVerfGE 75, 1 , Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. März 1994 - 2 BvR 2037/93 -, NJW 1994, S. 2884), wenn der indische demokratische Gesetzgeber den Strafrahmen für diese Straftaten bis zur lebenslänglichen Freiheitsstrafe festgesetzt hat.
  • BVerfG, 22.11.2005 - 2 BvR 1090/05

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Auslieferung nach Vietnam

    (2) Hinsichtlich der drohenden lebenslangen Freiheitsstrafe führte das Kammergericht in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise aus, dass die Strafe wegen des hohen Unrechtsgehalts der Drogendelikte nicht unverhältnismäßig sei (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. März 1994 - 2 BvR 2037/93 -, NJW 1994, S. 2884).

    c) Auch die Begründung des Kammergerichts, Art. 6 Abs. 1 GG stehe der Auslieferung nicht entgegen, entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. März 1994 - 2 BvR 2037/93 -, NJW 1994, S. 2884).

  • BVerfG, 20.11.2014 - 2 BvR 1820/14

    Auslieferung an die Vereinigten Staaten von Amerika zum Zwecke der

    Angesichts der konkreten Chance auf vorzeitige Entlassung stand die drohende Freiheitsstrafe zu der - schwerwiegenden - Verfehlung nicht so außer Verhältnis, dass sie als schlechthin unangemessen anzusehen war (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. März 1994 - 2 BvR 2037/93 -, NJW 1994, S. 2884).
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