Rechtsprechung
ArbG Paderborn, 21.07.2010 - 2 Ca 423/10 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
§ 626 BGB; § 1 KSchG
Kein Kündigungsrecht aufgrund längerer Toilettenbesuche - openjur.de
Verhaltensbedingte Kündigung; Arbeitsbummelei; private Tätigkeiten während der Arbeitszeit
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
§ 626 BGB; § 1 KSchG
Verhaltensbedingte Kündigung; Arbeitsbummelei; private Tätigkeiten während der Arbeitszeit
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Außerordentliche Kündigung wegen einer kurzfristigen Nichterbringung der geschuldeten Arbeitsleistung; Verlassen des Arbeitsplatzes für zehn Minuten zur Erledigung privater Angelegenheiten
- hensche.de
Kündigung: Verhaltensbedingt, Kündigung: Außerordentlich
- rewis.io
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Zeitintensiver Toilettenbesuch und Aufsuchen der Bank während der Arbeitszeit sind kein Kündigungsgrund - Private Erledigungen während der Arbeitszeit nicht immer für Kündigung ausreichend
- 123recht.net (Kurzinformation)
Private Erledigungen während der Arbeitszeit nicht immer für Kündigung ausreichend
Verfahrensgang
- ArbG Paderborn, 21.07.2010 - 2 Ca 423/10
- ArbG Paderborn, 29.09.2010 - 2 Ca 423/10
- LAG Hamm - 17 Sa 1545/10 (anhängig)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BAG, 27.02.1985 - GS 1/84
Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des …
Auszug aus ArbG Paderborn, 21.07.2010 - 2 Ca 423/10
Da die Kündigungen vom 12. Februar 2010 und 21. April 2010 unwirksam sind, hat der Kläger einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Kündigungsschutzverfahren (vgl. BAG GS vom 27. Februar 1985 - GS 1/84 - NZA 1985, 702). - LAG Rheinland-Pfalz, 19.10.2005 - 10 Sa 313/05
Kündigung wegen Erledigung privater Angelegenheiten während der Arbeitszeit
Auszug aus ArbG Paderborn, 21.07.2010 - 2 Ca 423/10
Insbesondere stellt die Erledigung privater Angelegenheiten während der Arbeitszeit nicht nur eine Verletzung der Arbeitspflicht dar, sondern ist auch geeignet, das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und ggf. auch das Ansehen der öffentlichen Verwaltung zu beschädigen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz vom 19. Oktober 2005 - 10 Sa 313/05 - juris). - LAG Mecklenburg-Vorpommern, 06.05.2004 - 1 Sa 370/03
Auszug aus ArbG Paderborn, 21.07.2010 - 2 Ca 423/10
Sie ist aber - insbesondere wenn sich eine längere Dauer oder eine folgenschwere Vernachlässigung der Arbeitspflicht nicht belegen lässt - nicht so gewichtig, dass die Einhaltung der einschlägigen Kündigungsfrist nicht zumutbar wäre (vgl. LAG Rheinland-Pfalz vom 6. Mai 2004 - 1 Sa 370/03 - juris).
Rechtsprechung
ArbG Paderborn, 29.09.2010 - 2 Ca 423/10 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Fristlose Kündigung im Falle der mehrmaligen Erledigung privater Angelegenheiten während der Arbeitszeit und der Nichtausführung von Arbeitsleistungen; Aufsuchen einer Toilette während der Arbeitszeit für einen längeren Zeitraum als Arbeitspflichtverletzung
Kurzfassungen/Presse
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Arbeitnehmer dürfen aufs Klo!
Verfahrensgang
- ArbG Paderborn, 21.07.2010 - 2 Ca 423/10
- ArbG Paderborn, 29.09.2010 - 2 Ca 423/10
- LAG Hamm - 17 Sa 1545/10 (anhängig)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BAG, 27.02.1985 - GS 1/84
Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des …
Auszug aus ArbG Paderborn, 29.09.2010 - 2 Ca 423/10
Da die Kündigungen vom 12. Februar 2010 und 21. April 2010 unwirksam sind, hat der Kläger einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Kündigungsschutzverfahren (vgl. BAG GS vom 27. Februar 1985 - GS 1/84 - NZA 1985, 702). - LAG Rheinland-Pfalz, 19.10.2005 - 10 Sa 313/05
Kündigung wegen Erledigung privater Angelegenheiten während der Arbeitszeit
Auszug aus ArbG Paderborn, 29.09.2010 - 2 Ca 423/10
Insbesondere stellt die Erledigung privater Angelegenheiten während der Arbeitszeit nicht nur eine Verletzung der Arbeitspflicht dar, sondern ist auch geeignet, das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und ggf. auch das Ansehen der öffentlichen Verwaltung zu beschädigen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz vom 19. Oktober 2005 - 10 Sa 313/05 - [...] ). - LAG Mecklenburg-Vorpommern, 06.05.2004 - 1 Sa 370/03
Auszug aus ArbG Paderborn, 29.09.2010 - 2 Ca 423/10
Sie ist aber - insbesondere wenn sich eine längere Dauer oder eine folgenschwere Vernachlässigung der Arbeitspflicht nicht belegen lässt - nicht so gewichtig, dass die Einhaltung der einschlägigen Kündigungsfrist nicht zumutbar wäre (vgl. LAG Rheinland-Pfalz vom 6. Mai 2004 - 1 Sa 370/03 - [...]).