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   VG Hamburg, 20.12.2019 - 2 E 5812/19   

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VG Hamburg, 20.12.2019 - 2 E 5812/19 (https://dejure.org/2019,45216)
VG Hamburg, Entscheidung vom 20.12.2019 - 2 E 5812/19 (https://dejure.org/2019,45216)
VG Hamburg, Entscheidung vom 20. Dezember 2019 - 2 E 5812/19 (https://dejure.org/2019,45216)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Hamburgisches Schulrecht; rechtliche Grundlage, um einer Schülerin das Tragen eines islamischen Gesichtsschleiers (Niqab) auf dem Schulgelände und im Unterricht zu untersagen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02

    Kopftuch Ludin

    Auszug aus VG Hamburg, 20.12.2019 - 2 E 5812/19
    Auch im Schulrecht gilt der "Wesentlichkeitsgrundsatz", der besagt, dass die wesentlichen Entscheidungen im Schulwesen durch den parlamentarischen Gesetzgeber zu treffen sind und nicht der Schulverwaltung überlassen werden dürfen (BVerfG, Urt. v. 24.9.2003, 2 BvR 1436/02, juris Rn. 38, 69 zum Erfordernis einer hinreichend bestimmten Rechtsgrundlage für ein Kopftuchverbot für Lehrerinnen; Beschl. v. 20.10.1981, 1 BvR 640/80, Rn. 43 m.w.N.).

    Insbesondere bedarf die Einschränkung der vorbehaltlos gewährleisteten Glaubensfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage (BVerfG, Urt. v. 24.9.2003, 2 BvR 1436/02, juris Rn. 38; BVerwG, Urt. v. 30.11.2011, 6 C 20/10, juris Rn. 26).

    Da die Tochter der Antragstellerin noch schulpflichtig ist, stellt das von der Antragsgegnerin ausgesprochene Verbot, den Gerichtsschleier im Unterricht zu tragen, einen wesentlichen Eingriff in ihre Rechte aus Art. 4 Abs. 1 GG dar (vgl. BVerfG, Urt. v. 24.9.2003, 2 BvR 1436/02, juris Rn. 70).

  • BVerwG, 11.09.2013 - 6 C 25.12

    Glaubensfreiheit; staatliche Schulaufsicht; staatlicher Erziehungs- und

    Auszug aus VG Hamburg, 20.12.2019 - 2 E 5812/19
    Insbesondere im Hinblick auf ihren Erziehungsauftrag haben die Schulen einen sehr weiten Spielraum (BVerwG, Urt. v. 11.9.2013, 6 C 25/12, juris Rn. 11; Rux/Niehues, Schulrecht, 5. Aufl. 2013, S. 107 Rn. 393).

    Eine Beeinträchtigung der Glaubensfreiheit kommt allerdings nur in Betracht, sofern ein religiöses Verhaltensgebot aus Sicht des Betroffenen imperativen Charakter aufweist (BVerwG, Urt. v. 11.9.2013, 6 C 25/12, juris Rn. 22).

    Dieses Recht würde leerlaufen und damit das Gebot einer ausgleichend schonenden Zuordnung beider Verfassungspositionen auf ihrer vollen Breite verfehlt, dürfte die Schule sich im Rahmen der Unterrichtsgestaltung über die individuell erachtete Maßgeblichkeit bestimmter religiöser Verhaltensregeln stets ohne jede Einschränkung hinwegsetzen (BVerwG, Urt. v. 11.9.2013, 6 C 25/12, juris Rn. 15).

  • VGH Bayern, 22.04.2014 - 7 CS 13.2592

    Keine gesichtsverhüllende Verschleierung im Unterricht

    Auszug aus VG Hamburg, 20.12.2019 - 2 E 5812/19
    Ob eine Glaubensüberzeugung nachvollziehbar ist, von einer großen Zahl von Gläubigen vertreten wird oder auf welchen Lehrmeinungen sie beruht, hat das Gericht ebenfalls nicht zu beurteilen (vgl. jedoch VGH München, Beschl. v. 22.4.2014, 7 CS 13.2592, juris Rn. 24; Anger, a.a.O., S. 198).

    Daher bedarf eine Anordnung der Schule oder Schulbehörde jedenfalls an eine schulpflichtige Schülerin, auf den im Einzelfall religiös motiviert getragenen Gesichtsschleier zu verzichten, einer hinreichend bestimmten, nicht generalklauselartigen Rechtsgrundlage durch den Gesetzgeber (ebenso VG Osnabrück, a.a.O., juris Rn. 37; Anger, a.a.O., S. 201 ff.; a.A.: VGH München, Beschl. v. 22.4.2014, 7 CS 13.2592, juris Rn. 23 ff. zu einer nicht schulpflichtigen Schülerin, deren Glaubensbeeinträchtigung nicht als erheblich angesehen wurde).

  • BVerwG, 25.08.1993 - 6 C 8.91

    Muslimin im Sportunterricht - Art. 4 GG, Abwägung mit Art. 7 Abs. 1 GG

    Auszug aus VG Hamburg, 20.12.2019 - 2 E 5812/19
    Bei bestehenden gesetzlichen Pflichten, von denen eine Befreiung begehrt wird, geht die Rechtsprechung davon aus, dass derjenige, der sich auf das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG beruft, eine Darlegungslast dafür hat, dass er durch verbindliche Ge- oder Verbote seines Glaubens gehindert ist, der gesetzlichen Pflicht zu genügen und dass er in einen Gewissenskonflikt gestürzt würde, wenn er entgegen den Ge- oder Verboten seines Glaubens die gesetzliche Pflicht erfüllen müsste (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.8.1993, 6 C 8.91, juris Rn. 20 zum koedukativen Schwimmunterricht; VG Hamburg, Beschl. v. 14.4.2005, 11 E 1044/05, juris Rn. 14 f.).

    In solchen Fällen hat grundsätzlich das Tatsachengericht Feststellungen darüber zu treffen, ob die betroffene Person die von ihr als für sie verbindlich bezeichneten Bekleidungsvorschriften des Korans, wie sie sie versteht, in ihrem täglichen Leben konsequent beachtet (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.8.1993, a.a.O.).

  • BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 640/80

    Schulentlassung

    Auszug aus VG Hamburg, 20.12.2019 - 2 E 5812/19
    Auch im Schulrecht gilt der "Wesentlichkeitsgrundsatz", der besagt, dass die wesentlichen Entscheidungen im Schulwesen durch den parlamentarischen Gesetzgeber zu treffen sind und nicht der Schulverwaltung überlassen werden dürfen (BVerfG, Urt. v. 24.9.2003, 2 BvR 1436/02, juris Rn. 38, 69 zum Erfordernis einer hinreichend bestimmten Rechtsgrundlage für ein Kopftuchverbot für Lehrerinnen; Beschl. v. 20.10.1981, 1 BvR 640/80, Rn. 43 m.w.N.).

    "Wesentliche Entscheidungen" zeichnen sich insbesondere dadurch aus, dass sie den grundrechtsrelevanten Bereich betreffen und wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte sind (BVerfG, Beschl. v. 20.10.1981, a.a.O., juris Rn. 44).

  • VG Osnabrück, 22.08.2016 - 1 B 81/16

    Niqab; Schulbesuch

    Auszug aus VG Hamburg, 20.12.2019 - 2 E 5812/19
    Deshalb kann auch das Tragen einer Bedeckung in Form des Niqabs, d.h. eines Gesichtsschleiers, wie sie heute noch im Jemen und Saudi-Arabien verbreitet ist und von fundamentalistischen Muslimen gefordert bzw. empfohlen wird (https://de.wikipedia.org/wiki/Niqab, Aufruf v. 18.12.2019), dem Schutz der Religionsfreiheit unterfallen (ebenso VG Osnabrück, Beschl. v. 26.8.2016, 1 B 81/16, juris Rn. 31; Anger, Islam in der Schule, 2003, S 150 f.).

    Da auch hier eine Rechtsverletzung nur in Betracht kommt, wenn der Gesichtsschleier aus ernsthaften, religiösen, d.h. inneren Gründen getragen wird, könnte eine ähnliche Darlegungslast bestehen (so VG Osnabrück, Beschl. v. 26.8.2016, 1 B 81/16, juris Rn. 39 f.), wobei zu berücksichtigen ist, dass vorliegend ein Eingriff abgewehrt werden soll und nicht eine Leistung begehrt wird.

  • EGMR, 01.07.2014 - 43835/11

    Gesichtsschleier-Verbot rechtens

    Auszug aus VG Hamburg, 20.12.2019 - 2 E 5812/19
    v. 1.7.2014, 43835/11 - S.A.S. gegen Frankreich).
  • BVerfG, 27.01.2015 - 1 BvR 471/10

    Ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen ist mit der

    Auszug aus VG Hamburg, 20.12.2019 - 2 E 5812/19
    Ob eine hypothetische gesetzliche Grundlage, die das Tragen einer Gesichtsverschleierung im Schulunterricht verbietet, mit höherrangigem Recht vereinbar wäre, bedarf keiner gerichtlichen Prüfung (verneint für ein Kopftuchverbot: BVerfG, Beschl. v. 27.1.2015, 1 BvR 471/10, juris; bejaht für die Vollverschleierung im öffentlichen Raum: EGMR, Entsch.
  • BVerwG, 30.11.2011 - 6 C 20.10

    Feststellungsklage; Rechtsverhältnis; Feststellungsinteresse; Prozessfähigkeit;

    Auszug aus VG Hamburg, 20.12.2019 - 2 E 5812/19
    Insbesondere bedarf die Einschränkung der vorbehaltlos gewährleisteten Glaubensfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage (BVerfG, Urt. v. 24.9.2003, 2 BvR 1436/02, juris Rn. 38; BVerwG, Urt. v. 30.11.2011, 6 C 20/10, juris Rn. 26).
  • VG Hamburg, 14.04.2005 - 11 E 1044/05

    Antrag auf Befreiung eines 9-jährigen Mädchens aus der islamischen

    Auszug aus VG Hamburg, 20.12.2019 - 2 E 5812/19
    Bei bestehenden gesetzlichen Pflichten, von denen eine Befreiung begehrt wird, geht die Rechtsprechung davon aus, dass derjenige, der sich auf das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG beruft, eine Darlegungslast dafür hat, dass er durch verbindliche Ge- oder Verbote seines Glaubens gehindert ist, der gesetzlichen Pflicht zu genügen und dass er in einen Gewissenskonflikt gestürzt würde, wenn er entgegen den Ge- oder Verboten seines Glaubens die gesetzliche Pflicht erfüllen müsste (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.8.1993, 6 C 8.91, juris Rn. 20 zum koedukativen Schwimmunterricht; VG Hamburg, Beschl. v. 14.4.2005, 11 E 1044/05, juris Rn. 14 f.).
  • BVerfG, 15.01.2002 - 1 BvR 1783/99

    Schächten

  • BVerfG, 11.04.1972 - 2 BvR 75/71

    Eidesverweigerung aus Glaubensgründen

  • OVG Hamburg, 20.02.2012 - 2 Bs 14/12

    § 212a BauGB und Drittwiderspruch; Zuständigkeitskonkurrenz zwischen Ausgangs-

  • VG Hamburg, 24.05.2017 - 2 E 5613/17

    Teilnahme an einer Klassenfahrt - Zur Verpflichtung der Sorgeberechtigten, für

  • VG Darmstadt, 06.08.2014 - 3 L 1003/14

    "Homeschooling" oder die Verpflichtung der Eltern, ihre Kinder in den

  • VGH Hessen, 24.11.1992 - 11 UE 851/90

    Widerruf einer Heilpraktikererlaubnis wegen zusätzlicher Approbation als Arzt;

  • OVG Bremen, 22.11.2018 - 1 B 232/18

    Aufenthalt/Ausweisung - Anordnung der sofortigen Vollziehung;

  • VG Göttingen, 25.10.2019 - 2 A 516/17

    Ersatzvornahme: Voraussetzungen der; Feuerstätte: Abnahme; Verwaltungsakt:

  • VG Arnsberg, 20.12.2005 - 10 L 1020/05

    Einhaltung der Schulbesuchspflicht für alle schulpflichtigen Schüler ; Androhung

  • VG Leipzig, 22.09.2016 - 4 L 585/16
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