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   VG Aachen, 06.03.2007 - 2 K 2560/05   

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VG Aachen, 06.03.2007 - 2 K 2560/05 (https://dejure.org/2007,15447)
VG Aachen, Entscheidung vom 06.03.2007 - 2 K 2560/05 (https://dejure.org/2007,15447)
VG Aachen, Entscheidung vom 06. März 2007 - 2 K 2560/05 (https://dejure.org/2007,15447)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Erteilung einer Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr; Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt nach dem Recht der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft; Niederlassung eines Mutterunternehmens in Großbritannien und Gründung von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Zur Zuständigkeit zur Erteilung einer Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr

Papierfundstellen

  • ZIP 2008, 1778
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 09.03.1999 - C-212/97

    Centros

    Auszug aus VG Aachen, 06.03.2007 - 2 K 2560/05
    vgl. EuGH, Urteile vom 9. März 1999 - C 212/97 - Centros, juris, Rz. 20, m.w.Nw.zur Rspr. d. EUGH; vom 5. November 2002 - C - 208/00 - Überseering BV, DVBl. 2003 S. 124, Rz. 57 und vom 30. September 2003, C-167/01 - Inspire Art, DVBl. 2004 S. 178 Rz. 97.

    Dementsprechend darf im Hinblick auf die gewährleistete Niederlassungsfreiheit ein Mitgliedstaat auch nicht die Eintragung der Zweigniederlassung einer Gesellschaft verweigern, die in einem anderen Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, rechtmäßig errichtet worden ist, aber keine Geschäftstätigkeit entfaltet, wenn diese Zweigniederlassung der Gesellschaft ermöglichen soll, ihre gesamte Geschäftstätigkeit in dem Staat auszuüben, in dem diese Zweigniederlassung errichtet wird, ohne dort eine Gesellschaft zu errichten, vgl.: EuGH, Urteil vom 9. März 1999 - C 212/97 - Centros, juris, Rz. 39.

    Die Gründe, aus denen eine Gesellschaft in einem bestimmten Mitgliedstaat errichtet wird, sind nämlich, sieht man vom Fall des Betruges ab, für die Anwendung der Vorschriften über die Niederlassungsfreiheit irrelevant, vgl. EuGH, Urteile vom 9. März 1999 - C 212/97 - Centros, juris, Rz. 17 und vom 30. September 2003 - C-167/01- Inspire Art, a.a.O., Rz.95.

    Die Frage der Anwendung der Art. 43, 48 EGV ist eine andere als die, ob ein Mitgliedstaat Maßnahmen ergreifen kann, um zu verhindern, dass sich einige seiner Staatsangehörigen unter Ausnutzung der durch den EG-Vertrag geschaffenen Möglichkeiten in missbräuchlicher Weise der Anwendung des nationalen Rechts entziehen, vgl. EuGH, Urteile vom 9. März 1999 - C 212/97 - Centros, juris, Rz. 18 und vom 30. September 2003 - C-167/01 - Inspire Art, a.a.O., Rz. 96, 98.

    Ziel der Niederlassungsvorschriften ist es jedoch gerade, den nach dem Recht eines Mitgliedstaates errichteten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft haben, zu erlauben, mittels Agentur, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft in anderen Mitgliedstaaten tätig zu werden, vgl. EuGH, Urteile vom 9. März 1999 - C 212/97 - Centros, juris, Rz. 26, und vom 30. September 2003 - C-167/01- Inspire Art, a.a.O., Rz. 137.

    vgl. EuGH, Urteile vom 9. März 1999 - C 212/97 - Centros, juris, Rz. 27, 29 und vom 30. September 2003 - C-167/01- Inspire Art, a.a.O., Rz. 138, 139.

    Der EuGH hat zum einen ausgeführt, dass etwa Gründe wie der Gläubigerschutz, die Bekämpfung einer missbräuchlichen Ausnutzung der Niederlassungsfreiheit, die Erhaltung der Wirksamkeit der Steuerkontrollen oder die Lauterkeit des Handelsverkehrs sich nicht auf Art. 46 EGV beziehen bzw. für ihn ohne Belang sind, vgl. EuGH, Urteile vom 9. März 1999 - C 212/97 - Centros, juris, Rz. 34 (noch zur Vorgängervorschrift Art. 56 EGV) und vom 30. September 2003 C-167/01 - Inspire Art, a.a.O., Rz. 131.

    Für die Annahme von zwingenden Gründen des Allgemeininteresses müssen nach der Rechtsprechung des EuGH vier Voraussetzungen erfüllt sein: Die nationalen Maßnahmen müssen in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden, sie müssen aus zwingenden Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sie müssen zur Erreichung des verfolgten Zieles geeignet sein und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist, vgl. EuGH, Urteile vom 9. März 1999 - C 212/97 - Centros, juris, Rz. 34 und vom 30. September 2003 C-167/01- Inspire Art, a.a.O., Rz. 133.

    Damit sind etwaige Gläubiger hinreichend unterrichtet, dass die Gesellschaft anderen Rechtsvorschriften unterliegt, was z.B. die Vorschriften des Mindestkapitals und die Haftung der Gesellschafter angeht, vgl.: EuGH, Urteile vom 9. März 1999 - C 212/97 -,Rz. 36 und vom 30. September 2003 - C-167/01 - Inspire Art, a.a.O., Rz.135.

  • EuGH, 30.09.2003 - C-167/01

    Inspire Art

    Auszug aus VG Aachen, 06.03.2007 - 2 K 2560/05
    vgl. EuGH, Urteile vom 9. März 1999 - C 212/97 - Centros, juris, Rz. 20, m.w.Nw.zur Rspr. d. EUGH; vom 5. November 2002 - C - 208/00 - Überseering BV, DVBl. 2003 S. 124, Rz. 57 und vom 30. September 2003, C-167/01 - Inspire Art, DVBl. 2004 S. 178 Rz. 97.

    Die Gründe, aus denen eine Gesellschaft in einem bestimmten Mitgliedstaat errichtet wird, sind nämlich, sieht man vom Fall des Betruges ab, für die Anwendung der Vorschriften über die Niederlassungsfreiheit irrelevant, vgl. EuGH, Urteile vom 9. März 1999 - C 212/97 - Centros, juris, Rz. 17 und vom 30. September 2003 - C-167/01- Inspire Art, a.a.O., Rz.95.

    Die Frage der Anwendung der Art. 43, 48 EGV ist eine andere als die, ob ein Mitgliedstaat Maßnahmen ergreifen kann, um zu verhindern, dass sich einige seiner Staatsangehörigen unter Ausnutzung der durch den EG-Vertrag geschaffenen Möglichkeiten in missbräuchlicher Weise der Anwendung des nationalen Rechts entziehen, vgl. EuGH, Urteile vom 9. März 1999 - C 212/97 - Centros, juris, Rz. 18 und vom 30. September 2003 - C-167/01 - Inspire Art, a.a.O., Rz. 96, 98.

    Ziel der Niederlassungsvorschriften ist es jedoch gerade, den nach dem Recht eines Mitgliedstaates errichteten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft haben, zu erlauben, mittels Agentur, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft in anderen Mitgliedstaaten tätig zu werden, vgl. EuGH, Urteile vom 9. März 1999 - C 212/97 - Centros, juris, Rz. 26, und vom 30. September 2003 - C-167/01- Inspire Art, a.a.O., Rz. 137.

    vgl. EuGH, Urteile vom 9. März 1999 - C 212/97 - Centros, juris, Rz. 27, 29 und vom 30. September 2003 - C-167/01- Inspire Art, a.a.O., Rz. 138, 139.

    Der EuGH hat zum einen ausgeführt, dass etwa Gründe wie der Gläubigerschutz, die Bekämpfung einer missbräuchlichen Ausnutzung der Niederlassungsfreiheit, die Erhaltung der Wirksamkeit der Steuerkontrollen oder die Lauterkeit des Handelsverkehrs sich nicht auf Art. 46 EGV beziehen bzw. für ihn ohne Belang sind, vgl. EuGH, Urteile vom 9. März 1999 - C 212/97 - Centros, juris, Rz. 34 (noch zur Vorgängervorschrift Art. 56 EGV) und vom 30. September 2003 C-167/01 - Inspire Art, a.a.O., Rz. 131.

    Für die Annahme von zwingenden Gründen des Allgemeininteresses müssen nach der Rechtsprechung des EuGH vier Voraussetzungen erfüllt sein: Die nationalen Maßnahmen müssen in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden, sie müssen aus zwingenden Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sie müssen zur Erreichung des verfolgten Zieles geeignet sein und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist, vgl. EuGH, Urteile vom 9. März 1999 - C 212/97 - Centros, juris, Rz. 34 und vom 30. September 2003 C-167/01- Inspire Art, a.a.O., Rz. 133.

    Damit sind etwaige Gläubiger hinreichend unterrichtet, dass die Gesellschaft anderen Rechtsvorschriften unterliegt, was z.B. die Vorschriften des Mindestkapitals und die Haftung der Gesellschafter angeht, vgl.: EuGH, Urteile vom 9. März 1999 - C 212/97 -,Rz. 36 und vom 30. September 2003 - C-167/01 - Inspire Art, a.a.O., Rz.135.

  • EuGH, 05.11.2002 - C-208/00

    Überseering - Sitztheorie und Niederlassungsfreiheit

    Auszug aus VG Aachen, 06.03.2007 - 2 K 2560/05
    Danach folgt aus dem in Art. 43, 48 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) geregelten Niederlassungsrecht, dass ein Mitgliedstaat, in dem eine Gesellschaft, die nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates gegründet worden ist und in dessen Hoheitsgebiet sie ihren satzungsmäßigen Sitz hat, von ihrer Niederlassungsfreiheit Gebrauch macht, verpflichtet ist, die Rechtsfähigkeit und damit die Parteifähigkeit zu achten, die diese Gesellschaft nach dem Recht des Gründungsstaates besitzt, vgl.:EuGH, Urteil vom 5. November 2002 - C - 208/00 - Überseering BV, DVBl. 2003 S. 124; Rz. 95.

    Andernfalls hätte eine Gesellschaft, die in einem anderem Mitgliedstaat gegründet worden ist, zur Geltendmachung von Rechten vor deutschen Gerichten lediglich die Möglichkeit der Neugründung einer Gesellschaft (Tochtergesellschaft), was eine Behinderung der Niederlassungsfreiheit darstellen würde, vgl.: EuGH, Urteil vom 5. November 2002 - C - 208/00 - Überseering BV, DVBl. 2003 S. 124; Rz. 79-81.

    vgl. EuGH, Urteile vom 9. März 1999 - C 212/97 - Centros, juris, Rz. 20, m.w.Nw.zur Rspr. d. EUGH; vom 5. November 2002 - C - 208/00 - Überseering BV, DVBl. 2003 S. 124, Rz. 57 und vom 30. September 2003, C-167/01 - Inspire Art, DVBl. 2004 S. 178 Rz. 97.

    Die Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit setzt zwingend die Anerkennung dieser Gesellschaften durch alle Mitgliedstaaten voraus, in denen sie sich niederlassen wollen, vgl. etwa EuGH, Urteil vom 5. November 2002 - C - 208/00 - Überseering BV,a.a.O.,Rz. 59.

    Dies beschränkt bzw. behindert jedoch wiederum die in Art. 43 und 48 EGV gewährte Niederlassungsfreiheit, vgl. EuGH, Urteil vom 5. November 2002 - C - 208/00 - Überseering BV, a.a.O.,Rz. 79, 80,82.

  • VG Sigmaringen, 27.04.2004 - 4 K 226/03
    Auszug aus VG Aachen, 06.03.2007 - 2 K 2560/05
    Sie verweist ferner auf Entscheidungen des VG Sigmaringen vom 27. April 2004 (4 K 226/03) und des VGH Baden-Württemberg vom 5. Oktober 2005 (3 S 1621/04).
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