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   FG Baden-Württemberg, 19.01.2011 - 2 K 2697/08   

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FG Baden-Württemberg, 19.01.2011 - 2 K 2697/08 (https://dejure.org/2011,16749)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19.01.2011 - 2 K 2697/08 (https://dejure.org/2011,16749)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19. Januar 2011 - 2 K 2697/08 (https://dejure.org/2011,16749)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Grunderwerbsteuerrechtliche Behandlung der Verlängerung eines Erbbaurechts

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abzinsung des Kapitalwerts eines Erbbaurechts von dem Zeitpunkt des Zahlungsbeginns auf den Zeitpunkt der Besteuerung für die Berechnung der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer (GrESt) aufgrund einer Verlängerung des Erbbaurechts; Behandlung der zinslosen Stundung ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Abzinsung der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei Verlängerung eines Erbbaurechts; Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine Abzinsung der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei Verlängerung eines Erbbaurechts - Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verlängerung eines Erbbaurecht und die Grunderwerbsteuer

Papierfundstellen

  • EFG 2011, 1181
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 18.08.1993 - II R 10/90

    Die Vereinbarung der Verlängerung eines Erbbaurechts unterliegt der

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 19.01.2011 - 2 K 2697/08
    Die Vereinbarung der Verlängerung der Laufzeit eines bestehenden Erbbaurechts unterliegt als Rechtsgeschäft i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer (vgl. BFH-Urt. vom 18. August 1993 II R 10/90, BStBl II 1993, 766).

    Das verlängerte Recht ist im Umfang der Verlängerung eine neue - grundstücksgleiche (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG) - Belastung des Grundstücks (BFH-Urt. 18. August 1993 II R 10/90, BStBl II 1993, 766).

  • BFH, 12.10.1994 - II R 4/91

    Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 19.01.2011 - 2 K 2697/08
    Gemäß § 12 Abs. 3 BewG ist der Nennwert des Kaufpreises abzuzinsen, wenn dieser erst mehr als ein Jahr nach vertraglicher Erfüllung der Pflichten des Verkäufers aus dem Grundstückskaufvertrag (hier dem Vertrag über den Erwerb des Erbbaurechts, vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG) zu entrichten ist (vgl. BFH-Urt. vom 12. Oktober 1994 II R 4/91, BStBl II 1995, 69).

    In diesem Fall entfällt die Rechtfertigung für eine Abzinsung, denn der Grundstücksverkäufer ist nicht vorleistungspflichtig (vgl. BFH-Urt. vom 12. Oktober 1994 II R 4/91, BStBl II 1995, 69; vom 18. Januar 1989 II R 103/85, BStBl II 1989, 427).

  • BFH, 26.04.1995 - XI R 81/93

    Eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen ist im

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 19.01.2011 - 2 K 2697/08
    Eine von den Gerichten zu beachtende Selbstbindung der Verwaltung besteht lediglich ausnahmsweise in dem Bereich der ihr vom Gesetz eingeräumten Entscheidungsfreiheit, also im Bereich des Ermessens, der Billigkeit (z. B. bei Änderung der Rechtsprechung) und der Typisierung oder Pauschalierung (BFH-Urteile vom 26. April 1995 XI R 81/93, BStBl II 1995, 754, und vom 7. Dezember 2005 I R 123/04, BFH/NV 2006, 1097).
  • BFH, 04.04.2001 - XI R 60/00

    Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 19.01.2011 - 2 K 2697/08
    Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist regelmäßig geboten, wenn durch die Ablehnung einer Wiedereröffnung wesentliche Prozessgrundsätze verletzt würden, so z. B. wenn das Gericht den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör verletzen würde oder wenn die Sachaufklärung noch nicht ausreicht (BFH-Urteil vom 4. April 2001 XI R 60/00, BStBl II 2001, 726).
  • BFH, 07.12.2005 - I R 123/04

    Abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen; Aktivierungswahlrecht für

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 19.01.2011 - 2 K 2697/08
    Eine von den Gerichten zu beachtende Selbstbindung der Verwaltung besteht lediglich ausnahmsweise in dem Bereich der ihr vom Gesetz eingeräumten Entscheidungsfreiheit, also im Bereich des Ermessens, der Billigkeit (z. B. bei Änderung der Rechtsprechung) und der Typisierung oder Pauschalierung (BFH-Urteile vom 26. April 1995 XI R 81/93, BStBl II 1995, 754, und vom 7. Dezember 2005 I R 123/04, BFH/NV 2006, 1097).
  • BFH, 27.05.1992 - II R 33/89

    Zinssatz bei Ermittlung des Kapitalwerts von Erbbauzinsansprüchen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 19.01.2011 - 2 K 2697/08
    Das Recht auf Erbbauzinsen ist als wiederkehrende Leistung eigener Art den Rechten auf Renten und anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen zuzuordnen und deshalb nach § 13 Abs. 1 und 3 BewG zu bewerten (BFH-Urt. vom 27. Mai 1992 II R 33/89, BStBl II 1992, 990).
  • BFH, 11.05.2007 - IV B 28/06

    Zulassung des Revision wegen Fortbildung des Rechts; Bindung der Gerichte an

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 19.01.2011 - 2 K 2697/08
    Denn bei den von den Klägern zitierten Erlassen handelt es sich lediglich um norminterpretierende Verwaltungsvorschrift, an die das Finanzgericht nicht gebunden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 11. Mai 2007 IV B 28/06, Juris).
  • BFH, 18.01.1989 - II R 103/85

    Grunderwerbsteuer - Erfüllung einer Verpflichtung - Hinausgeschobene

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 19.01.2011 - 2 K 2697/08
    In diesem Fall entfällt die Rechtfertigung für eine Abzinsung, denn der Grundstücksverkäufer ist nicht vorleistungspflichtig (vgl. BFH-Urt. vom 12. Oktober 1994 II R 4/91, BStBl II 1995, 69; vom 18. Januar 1989 II R 103/85, BStBl II 1989, 427).
  • FG Hessen, 30.09.2020 - 5 K 235/19

    Bei der Verlängerung eines Erbbaurechts ist der Kapitalwert nicht entsprechend §

    Der Beklagte ist unter Berufung auf die Urteile des FG Baden-Württemberg vom 19. Januar 2011 (2 K 2697/08), des FG Niedersachsen vom 02. Oktober 2019 (7 K 75/19) sowie des FG Münster vom 10. April 2014 (8 K 3046/11 GE) der Auffassung, dass keine Abzinsung des auf den Verlängerungszeitraum entfallenden Erbbauzinsanspruchs nach § 12 Abs. 3 BewG vorzunehmen sei.

    Das Recht auf Erbbauzinsen ist als wiederkehrende Leistung eigener Art den Rechten auf Renten und anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen zuzuordnen und deshalb nach § 13 Abs. 1 und 3 BewG zu bewerten (vgl. BFH, Urteil vom 27. Mai 1992 II R 33/89, BStBl II 1992, 990; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Januar 2011 2 K 2697/08, EFG 2011, 1181).

    Der Senat schließt sich insoweit der entsprechenden Rechtsauffassung verschiedener Finanzgerichte (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Januar 2011 2 K 2697/08, EFG 2011, 1181; FG Münster, Urteil vom 10. April 2014 8 K 3046/11 GrE, EFG 2014, 1220; FG Niedersachsen, Urteil vom 2. Oktober 2019 7 K 75/19, juris; a.A. FG München, Urteil vom 23. November 2011 4 K 2267/08, EFG 2012, 869, für den Fall eines vertraglich vorgesehenen Fälligkeitsaufschubs) und diverser Literaturauffassungen (Viskorf in Boruttau, GrEStG, 19. Aufl., § 2, Rdnr.189; Hofmann, GrEStG, 11. Aufl., 2017, § 9, Rdnr.60; Pahlke, GrEStG, 6. Aufl., 2018, § 9, Rdnr.172; Weilbach, GrEStG, 2018, § 9, Rdnr.14c) an.

    Eine Abweichung vom Kapitalwert der Erbbauzinsverpflichtung kommt aber dann nicht in Betracht, wenn nicht nur die Pflicht zur Erbbauzinsentrichtung, sondern die beiderseitigen Hauptleistungspflichten erst in der Zukunft, dann aber wieder Zug um Zug, zu erfüllen sind (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Januar 2011 2 K 2697/08, a.a.O.); in diesem Fall entfällt die Rechtfertigung für eine Abzinsung mangels Vorleistungspflicht (vgl. BFH, Urteil vom 12. Oktober 1994 II R 4/91, BStBl II 1995, 69).

    Da aber die Verlängerung eines Erbbaurechts - gleich einer Neubestellung - einen, von der ursprünglichen Bestellung losgelösten eigenen Grunderwerbsteuertatbestand darstellt (vgl. BFH, ebenda), wird für die Verlängerung des Erbbaurechts die grunderwerbsteuerlich maßgebliche Herrschaftsverschaffung für den - allein maßgeblichen - Verlängerungszeitraum im Streitfall erst mit dessen Beginn zum 01.01.2071 vermittelt (vgl. i.E. auch FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Januar 2011 2 K 2697/08, a.a.O.).

  • FG Münster, 10.04.2014 - 8 K 3046/11

    Verlängerung eines Erbbaurechts, Gegenleistung, Abzinsung

    Entgegen dem Urteil des FG Baden-Württemberg vom 19.01.2011 (2 K 2697/08, EFG 2011, 1181) sei der Kapitalwert der Erbbauzinsen auch dann auf den Zeitpunkt der Vereinbarung der Verlängerung abzuzinsen, wenn auch der Eigentümer seine Leistungspflicht erst in der Zukunft - also Zug um Zug gegen Zahlung des Erbbauzinses - zu erbringen habe.

    Da hier der Umsatz von grundstücksgleichen Rechten besteuert wird, kann die Gegenleistung des Erbbauberechtigten nur unter Berücksichtigung dieses Grundstücksumsatzes und damit der Gegenleistung des Grundstückseigentümers bewertet werden (so bereits FG Münster, Urteil vom 22.03.2012 8 K 3633/09 GrE n.v., vgl. ebenfalls FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.2011 2 K 2697/08, EFG 2011, 1181; Pahlke in Pahlke/Franz, GrEStG, 4. Aufl., 2010, § 9 Rn. 172; Verfügungen der OFD Münster und Rheinland vom 18.01.2010, GrESt-Kartei NW § 2 GrEStG Karte 3).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.04.2009 - 6 B 1920/08
    Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Versetzungsverfügung erhobenen Klage (VG Arnsberg 2 K 2697/08) mit der Begründung abgelehnt, aus dem Akteninhalt ergebe sich, dass das Verhältnis des Antragstellers zur Schulleitung, zum Kollegium sowie zumindest zu einem Teil der Schülerschaft und der Eltern deutlich gespannt gewesen und dadurch der reibungslose Ablauf des Schulbetriebs und der Erhalt des Schulfriedens nicht mehr gewährleistet gewesen sei.
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